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   BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13   

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https://dejure.org/2013,21913
BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13 (https://dejure.org/2013,21913)
BGH, Entscheidung vom 20.08.2013 - 1 StR 305/13 (https://dejure.org/2013,21913)
BGH, Entscheidung vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13 (https://dejure.org/2013,21913)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 S 1 StPO, § 333 StPO, § 341 StPO
    Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung nach Rechtsmittelrücknahme

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision mangels Vortrags schwerwiegender Willensmängel

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung nach Rechtsmittelrücknahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1 S. 1
    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision mangels Vortrags schwerwiegender Willensmängel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nochmal Revision, nach 18 Jahren? Nicht nach wirksamer Rücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 381
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.04.2004 - 5 StR 11/04

    Unwirksamkeit eines sofort nach der Urteilsverkündung erklärten

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13
    Schwerwiegende Willensmängel, für die die Rechtsprechung Ausnahmen von diesem Grundsatz in besonderen Fällen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 53; Beschluss vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04, NJW 2004, 1885) anerkennt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    Da dieser Hinweis zudem schon keine Verknüpfung zwischen einer Haftentlassung und der Rücknahme herstellte, kommt es auf die Frage einer eklatant sachwidrigen Abhängigkeit nicht mehr an (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04, NJW 2004, 1885).

  • BGH, 28.07.2004 - 2 StR 199/04

    Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13
    Ein Motivirrtum über die Aussichten des Rechtsmittels ändert an der Unwiderruflichkeit der Rechtsmittelrücknahme nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341).
  • BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13
    b) Das rechtswirksam zurückgenommene Rechtsmittel kann nicht erneuert werden (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1957 - 5 StR 52/57, BGHSt 10, 245, 247; vom 10. September 2009 - 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13
    Schwerwiegende Willensmängel, für die die Rechtsprechung Ausnahmen von diesem Grundsatz in besonderen Fällen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 53; Beschluss vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04, NJW 2004, 1885) anerkennt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13
    Auch eine Wiedereinsetzung kommt nach der rechtswirksamen Rücknahme nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 3 StR 588/99, NStZ-RR 2000, 305 mwN).
  • BGH, 10.08.2000 - 4 StR 304/00

    Unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewußtem Nichtgebrauch des

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13
    Wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, war nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO verhindert (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 44 Rn. 5).
  • BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht nach unrichtiger Erklärung oder Auskunft des

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13
    Der Hinweis des Vorsitzenden auf die bis zur Rechtskraft fortdauernde Untersuchungshaft stellt keine objektiv unrichtige Erklärung dar (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 22).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13
    Schon aus diesem Grund geht auch sein Hinweis auf das Fehlen einer qualifizierten Rechtsmittelbelehrung fehl (vgl. zum Erfordernis BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 61; zu den Folgen BGH aaO S. 62 und Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 27).
  • BGH, 01.07.2005 - 5 StR 583/03

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13
    Schon aus diesem Grund geht auch sein Hinweis auf das Fehlen einer qualifizierten Rechtsmittelbelehrung fehl (vgl. zum Erfordernis BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 61; zu den Folgen BGH aaO S. 62 und Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 27).
  • BGH, 11.03.2008 - 3 StR 562/07

    Unzulässige Revision; Rücknahme der Revision anlässlich einer Haftprüfung

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13
    Die Zurücknahme der Revision durch den Angeklagten, die sich stets auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt - so dass es auf die Frage der ausdrücklichen Ermächtigung zur Rücknahme gemäß § 302 Abs. 2 StPO nicht mehr ankommt (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 3 StR 562/07 und vom 3. November 2011 - 2 StR 353/11) - ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 572/09).
  • BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09

    Wirksame Revisionsrücknahmeerklärung trotz behaupteter Eigenmächtigkeit des

  • BGH, 16.03.2010 - 4 StR 572/09

    Wirksame Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger (Falschberatung

  • BGH, 03.11.2011 - 2 StR 353/11

    Wirksame Revisonszurücknahme

  • OLG Hamm, 09.09.2014 - 5 RVs 67/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewusstem Verstreichenlassen der Frist

    Demgegenüber ist jemand, der von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, nicht nach Satz 1 der Vorschrift an dessen Einlegung "verhindert" (BGH, Beschluss vom 20. August 2013 zu 1 StR 305/13, zitiert nach juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 zu 3 StR 194/12, zitiert nach juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. August 2000 zu 4 StR 304/00, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Koblenz, OLGSt 27 Nr. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21

    Nachweis der Vertretungsvollmacht durch Ausdruck einer als Bilddatei

    Wer zum Termin nicht erscheinen will, ist nicht im Sinn des § 44 Satz 1 StPO verhindert (BGH NStZ 2001, 160; NStZ-RR 2013, 381 - jeweils zu § 44 StPO; OLG Oldenburg NStZ-RR 2012, 180).
  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 135/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Wiedereinsetzung bei bewusstem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Voraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO nicht vorliegen, wenn der die Wiedereinsetzung begehrende Rechtsmittelführer von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652 und vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381, 382 mwN); das ist sowohl bei einem bloßen Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652) als auch bei einer Rücknahme des Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381 f.) und bei wirksamem Rechtsmittelverzicht (etwa BGH, Beschluss vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97, NStZ 1997, 611, 612 mwN) der Fall.
  • OLG Celle, 21.06.2016 - 1 Ws 287/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung

    Wer dagegen von einem Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch gemacht hat, war - unabhängig davon, ob ihm die Fristgebundenheit des Rechtsbehelfs bekannt war oder nicht - nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO an der Einlegung des Rechtsbehelfs "verhindert" (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381; BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; LR-StPO- Graalmann-Scherer , 26. Aufl. 2006, § 44 Rn. 18; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Aufl. 2015, § 44 Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2022 - 1 Ws 312/22

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Wirksamkeit der Berufungsrücknahme per

    Auch eine Wiedereinsetzung kommt nach der rechtswirksamen Rücknahme nicht in Betracht (BGH NStZ-RR 2013, 381), da der Beschwerdeführer (wegen ihm nicht zurechenbaren Verteidigerverschuldens) ja keine Frist versäumt hat, welche er einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat.
  • OLG Bamberg, 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17

    Darlegung der Rechtsmittelbeauftragung durch RA bei Wiedereinsetzung in

    Wenn dies nicht der Fall ist, liegt bereits keine Verhinderung an der Fristeinhaltung vor (BGH, Beschl. v. 23.09.1997 - 4 StR 454/97 = BGH NStZ-RR 1998, 109; 10.08.2000 - 4 StR 304/00 = NStZ 2001, 160 und 20.08.2013 - 1 StR 305/13 = wistra 2013, 432 = NStZ-RR 2013, 381; BayObLGSt 1970, 148, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.05.2022 - 4 StR 78/22

    Zurücknahme eines Rechtsmittels (unwiderruflich und unanfechtbar)

    Die Rücknahme des Rechtsmittels ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381, 382; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 388/10 mwN).
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