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   BGH, 20.08.2013 - 5 StR 36/13   

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https://dejure.org/2013,24001
BGH, 20.08.2013 - 5 StR 36/13 (https://dejure.org/2013,24001)
BGH, Entscheidung vom 20.08.2013 - 5 StR 36/13 (https://dejure.org/2013,24001)
BGH, Entscheidung vom 20. August 2013 - 5 StR 36/13 (https://dejure.org/2013,24001)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 250 StGB, § 29 BtMG, §§ 29 ff BtMG, § 261 StPO
    Verminderte Schuldfähigkeit bei Beschaffungsdelikten: Angst vor bevorstehenden Entzugserscheinungen als Schuldminderungsgrund bei unschwerem Zugriff auf Cannabis vor der Raubtat

  • Wolters Kluwer

    Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund des allgemeinen Bestrebens nach einem ständigen Vorrat an Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Verminderte Schuldfähigkeit bei Beschaffungsdelikten: Angst vor bevorstehenden Entzugserscheinungen als Schuldminderungsgrund bei unschwerem Zugriff auf Cannabis vor der Raubtat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21; StGB § 49 Abs. 1
    Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund des allgemeinen Bestrebens nach einem ständigen Vorrat an Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 346
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.06.1989 - 5 StR 175/89

    Verminderung der Schuldfähigkeit bei Beschaffungskriminalität

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 5 StR 36/13
    Diese Rechtsprechung wurde in Bezug auf Heroinabhängigkeit entwickelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89, NJW 1989, 2336 mwN) und später trotz unterschiedlicher Entzugsfolgen auch bei einer Kokainabhängigkeit ("Crack") angewendet (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2005 - 2 StR 389/05, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 16).

    b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine Schuldminderung bei Abhängigkeit von Cannabis etwa im Blick auf die in jüngerer Zeit beobachtete erhöhte Toxizität der im Handel befindlichen Cannabisprodukte und die denkbar dadurch bedingten Auswirkungen auf Art und Maß der Abhängigkeit (dazu Weber, BtMG, 4. Aufl., Einleitung Rn. 144 ff., § 1 Rn. 323 ff.; Patzak/Marcus/Goldhausen, NStZ 2006, 259, 265 f.) in der Fallvariante der Furcht vor gravierenden Entzugserscheinungen grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. aber BGH, Urteile vom 20. September 1988 - 1 StR 369/88, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 4, und vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89, aaO mwN) und ob die vom Landgericht eher vage beschriebenen Entzugserscheinungen des Angeklagten (nächtliche Schweißausbrüche, Schlafstörungen) in ihrem Schweregrad (äußerst unangenehm bzw. "grausamst") hinreichen würden.

  • BGH, 17.04.2012 - 1 StR 15/12

    Voraussetzungen einer wegen BtM-Abhängigkeit erheblich verminderten

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 5 StR 36/13
    a) Das Landgericht legt ersichtlich die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, wonach bei Beschaffungsdelikten eines rauschmittelabhängigen Täters dessen Steuerungsfähigkeit - in der hier allein in Betracht kommenden Variante - unter Umständen dann relevant vermindert sein kann, wenn dieser aus Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen handelt, die er schon als äußerst unangenehm ("grausamst") erlitten hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53 Rn. 27 mwN).

    Die Drogenabhängigkeit als solche vermag aber nach ständiger Rechtsprechung die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen (vgl. zusammenfassend BGH, Urteil vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12).

  • BGH, 20.09.1988 - 1 StR 369/88

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Betäubungsmittelabhängigen

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 5 StR 36/13
    b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine Schuldminderung bei Abhängigkeit von Cannabis etwa im Blick auf die in jüngerer Zeit beobachtete erhöhte Toxizität der im Handel befindlichen Cannabisprodukte und die denkbar dadurch bedingten Auswirkungen auf Art und Maß der Abhängigkeit (dazu Weber, BtMG, 4. Aufl., Einleitung Rn. 144 ff., § 1 Rn. 323 ff.; Patzak/Marcus/Goldhausen, NStZ 2006, 259, 265 f.) in der Fallvariante der Furcht vor gravierenden Entzugserscheinungen grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. aber BGH, Urteile vom 20. September 1988 - 1 StR 369/88, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 4, und vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89, aaO mwN) und ob die vom Landgericht eher vage beschriebenen Entzugserscheinungen des Angeklagten (nächtliche Schweißausbrüche, Schlafstörungen) in ihrem Schweregrad (äußerst unangenehm bzw. "grausamst") hinreichen würden.
  • BGH, 13.12.1995 - 3 StR 276/95

    Klarstellung des Schuldspruchs aufgrund einer fehlerhaften Urteilsformel -

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 5 StR 36/13
    Unter solchen Vorzeichen scheidet aber die Annahme regelmäßig aus, das Handeln des Täters sei durch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen in schuldrelevanter Weise bestimmt worden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 3 StR 276/95, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12).
  • BGH, 19.09.2000 - 1 StR 310/00

    Unzutreffende Bejahung der verminderten Schuldfähigkeit bei langjährigem

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 5 StR 36/13
    Für die Abhängigkeit von Amphetaminen wurde die Frage erörtert (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2000 - 1 StR 310/00, NStZ 2001, 83, 84).
  • BGH, 02.11.2005 - 2 StR 389/05

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Erwartung von

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 5 StR 36/13
    Diese Rechtsprechung wurde in Bezug auf Heroinabhängigkeit entwickelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89, NJW 1989, 2336 mwN) und später trotz unterschiedlicher Entzugsfolgen auch bei einer Kokainabhängigkeit ("Crack") angewendet (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2005 - 2 StR 389/05, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 16).
  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 310/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (vermindertes Hemmungsvermögen: mehrstufige

    Auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Täter schon einmal als äußerst unangenehm ("intensivst" oder "grausam") erlitten hat, kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit führen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 StR 493/19, StV 2021, 358; vom 21. Oktober 2020 - 2 StR 362/20, NStZ-RR 2021, 77, 78; vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54; BGH, Urteile vom 13. Dezember 1995 - 3 StR 276/95, BGHR StGB § 21 BtMAuswirkungen 12; vom 20. August 2013 - 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346, 347; vom 20. Mai 2014 - 1 StR 90/14 Rn. 11; MüKo-StGB/Streng, 4. Aufl., § 20 Rn. 105 ff.; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 20 Rn. 11a).

    Unter solchen Vorzeichen hätte es eingehender Erörterung bedurft, ob das Handeln des Täters trotzdem durch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen in schuldrelevanter Weise bestimmt worden sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346, 347).

  • BGH, 21.10.2020 - 2 StR 362/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (nur ausnahmsweise Begründung durch

    Das wäre vielmehr rechtsfehlerhaft, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass bereits die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm ("grausamst') erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89, NJW 1989, 2336; vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54; vom 20. August 2013 - 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346, 347 mwN - Fälle der Abhängigkeit von Heroin; Senat, Urteil vom 2. November 2005 - 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151; BGH, Urteil vom 19. September 2000 - 1 StR 310/00, NStZ 2001, 83 - Fälle der Abhängigkeit von Kokain und Amphetamin).
  • BGH, 22.02.2017 - 5 StR 545/16

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten eines

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei Beschaffungsdelikten eines rauschgiftabhängigen Täters dessen Steuerungsfähigkeit unter Umständen auch dann erheblich vermindert sein, wenn er aus Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen handelt, die er schon als äußerst unangenehm erlitten hat (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54, und vom 20. August 2013 - 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346, 347 mwN).
  • BGH, 20.05.2014 - 1 StR 90/14

    Urteilsbegründung (Erörterungsmangel); verminderte Schuldfähigkeit (verminderte

    In Ausnahmefällen kann auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Angeklagte schon einmal als äußerst unangenehm ("intensivst" oder "grausamst") erlitten hat, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen (Senat, Urteil vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54 f. Rn. 27, 36 mwN; BGH, Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346, 347).
  • OLG Hamm, 11.09.2014 - 3 RVs 65/14

    Beschränkung; Revision; Unterbringung; Entziehungsanstalt

    In Ausnahmefällen kann auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Angeklagte schon einmal als äußerst unangenehm ("intensivst" oder "grausamst") erlitten hat, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen (BGH, Urteil vom 20. August 2013, 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346).
  • BGH, 06.05.2020 - 2 StR 493/19

    Verminderte Schuldfähigkeit (Drogenabhängigkeit; Heroinabhängigkeit:

    Da eine Drogenabhängigkeit als solche die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen vermag, sind auch deren generelle Merkmale wie der "Suchtdruck' und das allgemeine Bestreben eines Drogenabhängigen, zur Vermeidung unangenehmer körperlicher Folgewirkungen ständig einen Betäubungsmittelvorrat bereit zu halten, insofern grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 36/13; NStZ-RR 2013, 346).
  • LG Regensburg, 30.04.2021 - 7 KLs 404 Js 10327/20

    Sprachkenntnisse sind wesentlicher Faktor für Erfolgsaussicht einer Unterbringung

    Eine rechtlich erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist bei einer Abhängigkeitserkrankung nur ausnahmsweise gegeben, etwa wenn langjähriger Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, oder wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rausches verübt hat, wobei in Ausnahmefällen auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Angeklagte schon einmal als äußerst unangenehm ("intensivst" oder "grausamst") erlitten hat, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen kann (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, Rz. 13 zu § 21 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12.03.2013, 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519; BGH, Urteil vom 17.04.2012, 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54 f.; BGH, Urteil vom 20.08.2013, 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346).
  • LG Aurich, 27.11.2019 - 19 KLs 2/19
    Dass der Angeklagte bei der unter Punkt II. Ziff. 2 dargestellten Tat ein starkes "Craving" nach der erstrebten Droge zeigte, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der Verlaufsform der Sucht und der suchtbedingten Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens des Angeklagten keine Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit unter dem Aspekt der "Angst vor Entzugserscheinungen", denn das Bestreben, sich ständig einen Vorrat an Betäubungsmitteln bereit zu halten, auch um unangenehme körperliche Folgewirkungen tunlichst zu vermeiden, und ein allgemeiner "Suchtdruck" sind generelle Merkmale schwerer Drogenabhängigkeit (BGH, Urt. v. 20.8. 2013 - 5 StR 36/13).
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