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   BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18   

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https://dejure.org/2019,28813
BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18 (https://dejure.org/2019,28813)
BGH, Entscheidung vom 20.08.2019 - X ZB 13/18 (https://dejure.org/2019,28813)
BGH, Entscheidung vom 20. August 2019 - X ZB 13/18 (https://dejure.org/2019,28813)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 233 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 3 ZPO, § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung; Erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung; Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung bei einem ersten Antrag

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Voraussetzungen des Vertrauens in eine beantragte Berufungsfristverlängerung

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO, § 520 ZPO
    Antrag auf Fristverlängerung ohne Angabe von Gründen bleibt erfolglos

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 S. 1 D; ZPO § 520 Abs. 2 S. 3

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 3
    Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung; Erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung; Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung bei einem ersten Antrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verlängerungsantrag kann nicht "vorsorglich" gestellt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Lediglich "vorsorglich" gestellter Antrag auf Fristverlängerung zur Berufungsbegründung ist kein erheblicher Grund

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 233 ZPO, § 520 ZPO
    Antrag auf Fristverlängerung ohne Angabe von Gründen bleibt erfolglos

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Lediglich "vorsorglich" gestellter Antrag auf Fristverlängerung zur Berufungsbegründung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Begründung eines Antrags auf Fristverlängerung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 233 ZPO, § 520 ZPO
    Antrag auf Fristverlängerung ohne Angabe von Gründen bleibt erfolglos

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann kann mit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gerechnet werden? (IBR 2019, 650)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1392
  • MDR 2019, 1272
  • MDR 2019, 1493
  • FamRZ 2019, 1802
  • WM 2020, 243
  • AnwBl 2019, 619
  • AnwBl Online 2019, 855
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06

    Pflicht des Vorsitzenden des Berufungsgerichts zur Mitteilung der Ablehnung einer

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18
    Wird der Antrag nicht begründet, muss der Rechtsmittelführer hingegen damit rechnen, dass der Antrag deshalb abgelehnt wird (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92, NJW 1992, 2426; Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 5).

    Das Vorliegen eines erheblichen Grundes ist unter solchen Umständen auch nicht etwa ohne weiteres als Grund des Antrags zu vermuten (BGH VersR 2007, 1583 Rn. 7).

    Der Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen muss, durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht die beantragte Fristverlängerung gewähren werde, sondern hätte Anlass gehabt, sich durch Nachfrage beim Gericht zu vergewissern, ob die Verlängerung wie beantragt gewährt werde (BGH VersR 2007, 1583 Rn. 8).

  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 69/16

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsmittelführer die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und der Rechtsmittelführer darin gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11 f. mwN; Beschluss vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, NJW-RR 2018, 569 Rn. 7 f. mwN).

    Grundsätzlich reicht der Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Grundes - etwa Urlaubsabwesenheit, Arbeitsüberlastung oder das Erfordernis weiterer Abstimmung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Partei - aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (BGH NJW 2017, 2041 Rn. 12 f.; BGH NJW-RR 2018, 569 Rn. 8 mwN).

    Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen genügen (BGH, Beschluss vom 12. April 2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192; BGH NJW 2017, 2041 Rn. 15 ff.).

  • BGH, 20.02.2018 - VI ZB 47/17

    Entsprechen eines ersten Antrags eines Rechtsanwalts auf Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsmittelführer die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und der Rechtsmittelführer darin gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11 f. mwN; Beschluss vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, NJW-RR 2018, 569 Rn. 7 f. mwN).

    Grundsätzlich reicht der Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Grundes - etwa Urlaubsabwesenheit, Arbeitsüberlastung oder das Erfordernis weiterer Abstimmung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Partei - aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (BGH NJW 2017, 2041 Rn. 12 f.; BGH NJW-RR 2018, 569 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18
    bb) Steht danach - wie hier - eine ausreichende Postlaufzeit zur Verfügung, kann es einer Partei weder als Verschulden angelastet werden, dass der Schriftsatz nicht auch per Telefax übermittelt wird, noch dass eine telefonische Nachfrage unterbleibt, ob der Schriftsatz fristgerecht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741; Beschluss vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045 Rn. 18; Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 7; Beschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 07.03.2013 - I ZB 67/12

    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Verschulden des

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18
    Der Verstoß gegen das Gebot der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes führt unabhängig davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, ob er sich auf das Ergebnis auswirkt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367; Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 5).
  • BGH, 02.02.1983 - VIII ZB 1/83

    Es besteht keine Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts, ob ein Antrag auf

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18
    bb) Steht danach - wie hier - eine ausreichende Postlaufzeit zur Verfügung, kann es einer Partei weder als Verschulden angelastet werden, dass der Schriftsatz nicht auch per Telefax übermittelt wird, noch dass eine telefonische Nachfrage unterbleibt, ob der Schriftsatz fristgerecht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741; Beschluss vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045 Rn. 18; Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 7; Beschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 05.06.2012 - VI ZB 16/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachfragepflicht des

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18
    bb) Steht danach - wie hier - eine ausreichende Postlaufzeit zur Verfügung, kann es einer Partei weder als Verschulden angelastet werden, dass der Schriftsatz nicht auch per Telefax übermittelt wird, noch dass eine telefonische Nachfrage unterbleibt, ob der Schriftsatz fristgerecht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741; Beschluss vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045 Rn. 18; Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 7; Beschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 03.12.2015 - V ZB 72/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Ungenügende

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18
    Der Verstoß gegen das Gebot der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes führt unabhängig davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, ob er sich auf das Ergebnis auswirkt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367; Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 5).
  • BGH, 16.06.1992 - X ZB 6/92

    Zurückweisung des nichtbegründeten Antrages auf Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18
    Wird der Antrag nicht begründet, muss der Rechtsmittelführer hingegen damit rechnen, dass der Antrag deshalb abgelehnt wird (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92, NJW 1992, 2426; Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 5).
  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18
    Der Verstoß gegen das Gebot der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes führt unabhängig davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, ob er sich auf das Ergebnis auswirkt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367; Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 5).
  • BGH, 12.05.2016 - V ZB 135/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung durch Postversand eines

  • BGH, 12.04.2006 - XII ZB 74/05

    Anforderungen an die Einwilligung des Gegners in die Verlängerung der

  • BGH, 26.01.2009 - II ZB 6/08

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde als Folge der Verletzung des Anspruchs des

  • BGH, 28.03.2001 - XII ZB 100/00

    Übermittlung eines Fristverlängerungsantrages per Telefax

  • BGH, 09.01.2024 - VIII ZB 31/23

    Anforderungen an (erstmaligen) Antrag auf Verlängerung der

    Wird der Antrag auf Fristverlängerung nicht in diesem Sinne begründet, muss der Rechtsmittelführer hingegen damit rechnen, dass der Vorsitzende in einem solchen Antrag eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, aaO Rn. 18; jeweils mwN).

    Zwar kann unter Umständen auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen genügen (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 15; vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, aaO) und zählt zu den erheblichen Gründen im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 11 ff.; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 10; vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, NJW-RR 2018, 569 Rn. 7 ff.; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, NJW 2022, 400 Rn. 23; jeweils mwN).

  • BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20

    Wiedereinsetzungsverfahren: Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7 und vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12).

    Somit musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7; siehe auch Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter [III] 2 a).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Berufungskläger die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beantragte Verlängerung dieser Frist nur dann mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, wenn es sich um einen ersten Verlängerungsantrag handelt und er darin gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt (BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12 ff.; vom 14. September 2021 - VI ZB 58/19, juris Rn. 12; jeweils mwN).

    Vielmehr muss der Rechtsmittelführer bei einem nicht begründeten Antrag auf Fristverlängerung mit einer Ablehnung seines Antrags rechnen (BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, aaO mwN).

  • BGH, 14.11.2023 - XI ZB 10/23

    Auf Fristverlängerungsantrag ohne Begründung darf Anwalt nicht vertrauen

    Das setzt die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung voraus, auch wenn an diese bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und beispielsweise der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten ausreicht, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 8, vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, NJW 2018, 1400 Rn. 19, vom 20. Februar 2018, aaO Rn. 8 f., vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12 und vom 16. November 2021, aaO, jeweils mwN).

    In einem solchen Fall muss der Prozessbevollmächtigte damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einer nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92, NJW 1992, 2426, 2427, vom 18. Juli 2007, aaO Rn. 7 f., vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12 und vom 16. November 2021, aaO Rn. 18 f., 21).

    Das Vorliegen eines erheblichen Grundes ist unter solchen Umständen auch nicht ohne weiteres als Grund des Antrags zu vermuten (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 7, vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 13 und vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 19).

  • BGH, 14.09.2021 - VI ZB 58/19

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung des Antrags auf

    Dazu rechnen auch Urlaubsabwesenheit oder das Erfordernis weiterer Abstimmung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12 mwN).

    Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 13; vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; jeweils mwN).

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 9/20

    Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Erheblicher Grund für

    (1) Erhebliche, eine Fristverlängerung rechtfertigende Gründe sind insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten (zu § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO: st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2007, 3342 [juris Rn. 14]; BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933 Rn. 12; Beschluss vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12), Urlaubsabwesenheit oder das Erfordernis weiterer Abstimmung zwischen Prozessbevollmächtigtem und der Partei (zu § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO: BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12).
  • OLG Koblenz, 11.05.2020 - 13 UF 128/20

    Kein Stillstand der Rechtspflege durch Corona-Pandemie, Fristen gelten fort

    Legt ein Verfahrensbevollmächtigter - wie hier - einen nicht mit einer Begründung versehenen Fristverlängerungsantrag vor, muss er grundsätzlich damit rechnen, dass dieser abgelehnt wird, weil der Senatsvorsitzende in einer grundlosen Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist eine nicht gerechtfertigte Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch daher ablehnen werde (vgl. BGH FamRZ 2019, 1802 und 2007, 1808 sowie NJW 1993, 134 und 1992, 2426).

    In diesem Fall entstehen für den die Fristverlängerung begehrenden Verfahrensbevollmächtigten vor Ablauf der zu verlängernden Frist Erkundigungspflichten bei Gericht, ob dem Antrag stattgegeben wurde bzw. wird (vgl. BGH NJW-RR 2019, 1392, 1393 und FamRZ 2007, 1808).

  • OLG Stuttgart, 21.04.2023 - 6 U 14/23

    Begründungsanforderungen beim ersten Antrag auf Verlängerung der

    Das Vorliegen eines erheblichen Grundes ist auch nicht ohne Weiteres als Grund des Antrags zu vermuten (BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18 -, juris Rn. 12, 13).

    Der nicht bereits im Antrag auf Fristverlängerung, sondern erst nach Fristablauf - hier außerdem erst nach Zurückweisung des Verlängerungsantrags - erfolgte Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, er sei überlastet gewesen, rechtfertigt keine andere Beurteilung (BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18 -, Rn. 13, juris).

  • OLG Jena, 29.01.2020 - 4 U 880/19

    Schuldhafte Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist aufgrund Vertrauen auf eine

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsmittelführer die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und der Rechtsmittelführer darin gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt (siehe BGH, Beschluss vom 20.8.2019 - X ZB 13/18 -, juris).
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