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   BGH, 20.09.1955 - 5 StR 263/55   

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BGH, 20.09.1955 - 5 StR 263/55 (https://dejure.org/1955,1172)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1955 - 5 StR 263/55 (https://dejure.org/1955,1172)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1955 - 5 StR 263/55 (https://dejure.org/1955,1172)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 8, 151
  • NJW 1955, 1804
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.01.1979 - 3 StR 402/78

    Aufhebung eines Strafausspruchs wegen Meineids im Revisionsverfahren -

    Für den Bereich der früheren Bestimmungen hat die Rechtsprechung aber anerkannt, daß das durch sie geschaffene vorläufige Prozeßhindernis (RGSt 59, 197, 200; BGHSt 8, 151, 154; BayObLGSt 1958, 313, 314) schon mit der Einleitung des vorbereitenden Verfahrens der Staatsanwaltschaft entsteht (BGH a.a.O. S. 152).

    Führt das Ermittlungsverfahren wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung nicht zur Anklage, so dauert das Prozeßhindernis bis zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGHSt 10, 88, 90) oder in den Fällen, in denen der Anzeigende als Verletzter den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 StPO) stellen kann, längstens bis zum fruchtlosen Ablauf der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGHSt 8, 151, 153 f; offengelassen in BGHSt 10, 88, 90) oder bis zur Verwerfung des Antrags fort (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. Rdn 7 und 8).

    Vielmehr verweist es die Sache an das Landgericht zurück, indem es die Feststellungen aufhebt (BGHSt 8, 133, 134; 8, 151, 154; Meyer-Goßner, a.a.O. Rdn 24).

    Dem würde es entsprechen, einen einschlägigen Verfahrensfehler des Landgerichts im Revisionsrechtszug nur auf eine zulässige Verfahrensrüge hin zu berücksichtigen, nicht dagegen von Amts wegen (anders BGH, Urteil vom 20. September 1955 - 5 StR 263/55 -, insoweit in BGHSt 8, 151 nicht mit abgedruckt; BayObLGSt 1961, 80; Meyer-Goßner, a.a.O. Rdn 25; vgl. dazu auch RGSt 26, 365 f).

  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56

    Anhängigkeit eines Verfahrens i.S.v. § 164 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) nach

    Dennoch haben auch gewisse Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, z.B. eine Einstellungsverfügung ( § 170 Abs. 2 StPO; siehe ferner §§ 153 ff StPO) die rechtliche Kraft, ein Verfahren so abzuschließen, daß es nicht länger im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB anhängig ist; wenn das Verfahren den Bereich der Staatsanwaltschaft nicht verläßt (vgl §§ 170, 171 mit § 172 StPO), besteht gar keine rechtliche Möglichkeit, es anders zu beenden (vgl RGSt 8, 184; RG GA 39, 235; 40, 144; 57, 221; RG Recht 1912 Nr. 143; RG LZ 1916, 1037 Nr. 30; RG 1 D 487/33 vom 27. März 1934; BGHSt 8, 151).

    Ob bei fristgebundener Anfechtungsmöglichkeit anderes zu gelten hätte, wie der 5. Strafsenat in der Entscheidung vom 20. September 1955 (BGHSt 8, 151, 153) [BGH 20.09.1955 - 5 StR 263/55] für § 172 Abs. 2 StPO angenommen hat, kann auf sich beruhen.

  • BGH, 15.03.2000 - 1 StR 483/99

    Zeitgleiche Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten;

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - wie der Generalbundesanwalt unter Berufung auf BGHSt 8, 151, 154 mit seiner Antragsschrift zum Ausdruck brachte - bei fortdauerndem, behebbarem Verfahrenshindernis das Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen oder gemäß § 260 Abs. 3 StPO das Verfahren einzustellen wäre, oder aber - wozu der Senat neigt - aus Gründen der Prozeßökonomie mit dem Verfahren bis zum endgültigen Wegfall des Verfahrenshindernisses ex tunc innezuhalten gewesen wäre (vgl. näher LR-Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 260 Rdn. 102; KK-Engelhardt StPO 4. Aufl. § 260 Rdn. 47 Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 43, 48 sowie allgemein zum Verfahrensgang in derartigen Fallkonstellationen Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 72 IRG Rdn. 28 ff.).
  • BGH, 19.03.1963 - 1 StR 29/63

    Zulässigkeit der Trennung zweier verbundener Hauptverfahren nach Wegfall der

    Diese Vorschrift schafft ein Verfahrenshindernis (BGHSt 8, 133; 8, 151) [BGH 14.07.1955 - 3 StR 158/55].

    Auch unter Zugrundelegung der Grundsätze der Entscheidung BGHSt 8, 151 ist daher kein gegen sie wegen falscher Anschuldigung eingeleitetes Verfahren anhängig, das der Verfolgung des Angeklagten W. wegen falscher Anschuldigung entgegenstehen würde.

  • BGH, 29.04.1957 - 2 StR 147/57

    Rechtsmittel

    Nur unter besonderen Voraussetzungen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erörtert sind (BGHSt 8, 154 ff [BGH 20.09.1955 - 5 StR 263/55]; 9, 107), [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55]kann die Zuziehung von Hilfsrichtern zu nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts führen.
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