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   BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95   

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BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95 (https://dejure.org/1995,997)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1995 - 3 StR 267/95 (https://dejure.org/1995,997)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1995 - 3 StR 267/95 (https://dejure.org/1995,997)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 43a StGB; § 53 Abs. 3 StGB; § 73d StGB
    Feststellung der Obergrenze einer Vermögensstrafe; Verhängung nur einer Vermögensstrafe trotz mehrerer realkonkurrierender vermögensstrafenfähiger Delikte; Gesamtvermögensstrafe; Umfang des erweiterten Verfalls

  • DFR

    Vermögensstrafe II

  • Wolters Kluwer

    Vermögensstrafe - Vermögenswert - Feststellung der Haftungsgrenze - Realkonkurrenz vermögensstraffähiger Delikte - Gesamtvermögensstrafe - Einzelstrafausspruch - Erweiterter Verfall

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 278
  • NJW 1996, 136
  • MDR 1996, 183
  • NStZ 1996, 185
  • NStZ 1996, 78
  • StV 1996, 23
  • JR 1996, 378
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.08.1994 - 3 StR 277/94

    Anordnung des Verfalls des Wertersatzes

    Auszug aus BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
    Sie gehen der Vermögensstrafe vor (BGHR StGB § 43 a Konkurrenzen 1 und 2; BGH, Beschluß vom 22. August 1995 - 1 StR 301/95).
  • BGH, 22.08.1995 - 1 StR 301/95

    Vorrang - Vermögensstrafe - Gewinnabschöpfungsmöglichkeiten

    Auszug aus BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
    Sie gehen der Vermögensstrafe vor (BGHR StGB § 43 a Konkurrenzen 1 und 2; BGH, Beschluß vom 22. August 1995 - 1 StR 301/95).
  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme

    Auszug aus BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
    Da der erweiterte Verfall nur angeordnet werden darf, wenn die von ihm erfaßten Gegenstände nach der tatrichterlichen Überzeugung aus rechtswidrigen Taten ("Erwerbstaten") stammen (BGHSt 40, 371; vgl. auch BGH, Beschluß vom 29. August 1995 - 1 StR 482/95), wird dem Rückwirkungsverbot nicht schon dann genügt, wenn zwar die abzuurteilende (Katalog-) Tat, nicht aber die Erwerbstaten nach dem Inkrafttreten des OrgKG begangen worden sind.
  • BGH, 06.07.1994 - 3 StR 668/93

    Verfassungsmäßigkeit des § 43a StGB - Verfall

    Auszug aus BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
    Der erkennende Senat hat die Verfassungsmäßigkeit der Vermögensstrafe bereits in dem Beschluß vom 6. Juli 1994 (BGHR StGB § 43 a Vermögen 1) bejaht.
  • BGH, 29.08.1995 - 1 StR 482/95

    Verdacht - Ganz hohe Wahrscheinlichkeit - Deliktische Herkunft

    Auszug aus BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
    Da der erweiterte Verfall nur angeordnet werden darf, wenn die von ihm erfaßten Gegenstände nach der tatrichterlichen Überzeugung aus rechtswidrigen Taten ("Erwerbstaten") stammen (BGHSt 40, 371; vgl. auch BGH, Beschluß vom 29. August 1995 - 1 StR 482/95), wird dem Rückwirkungsverbot nicht schon dann genügt, wenn zwar die abzuurteilende (Katalog-) Tat, nicht aber die Erwerbstaten nach dem Inkrafttreten des OrgKG begangen worden sind.
  • BGH, 06.07.1994 - 3 StR 20/94

    Verfall - Vermögensstrafe - Rangverhältnis

    Auszug aus BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
    Sie gehen der Vermögensstrafe vor (BGHR StGB § 43 a Konkurrenzen 1 und 2; BGH, Beschluß vom 22. August 1995 - 1 StR 301/95).
  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94

    Vermögensstrafe I

    Auszug aus BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
    Der 5. Strafsenat hat sich in dem Urteil vom 8. Februar 1995 (NStZ 1995, 333, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) mit der Rechtsnatur der Vermögensstrafe im einzelnen auseinandergesetzt.
  • BGH, 19.11.1993 - 2 StR 468/93

    Verfall - Bruttoprinzip - Kein Abzug gewinnmindernder Kosten

    Auszug aus BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
    Zu der Neuregelung des Verfalls in § 73 StGB durch das Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372) hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß aufgrund der Neuregelung nur das abgeschöpft werden darf, was durch den nach ihrem Inkrafttreten liegenden Handlungsteil erlangt worden ist (BGH NStZ 1994, 123, 124).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof die Ansicht, es handele sich bei der Vermögensstrafe, die entsprechend der gesetzlichen Konstruktion einen Teil der an sich verwirkten Freiheitsstrafe ersetze, um eine Rechtsfolge, die gegenüber dem durch sie substituierten Teil der Freiheitsstrafe die mildere sei (BGHSt 41, 278 ); obwohl die Vermögensstrafe und der durch sie ersetzte Teil der Freiheitsstrafe aus der Sicht des Bundesgerichtshofs in gleicher Weise schuldangemessen sind, sieht das Gericht in der Doppelspurigkeit von Freiheits- und Vermögensstrafe eine mögliche Begünstigung des Täters, die das Gesetz in Kauf genommen habe.

    (a) Das Vermögen ist als "Inbegriff der geldwerten Güter einer Person", von dem Verbindlichkeiten und für verfallen erklärte Gegenstände in ihrem Wert abgezogen werden müssen, an sich bestimmbar (vgl. BGHSt 41, 278 ).

    Dies gilt auch für die Schätzung des Vermögens, wie sie der Bundesgerichtshof unter § 43a StGB anordnet; sie soll nach allgemeinen (also nicht gesetzlich fixierten) Grundsätzen zulässig sein und eine volle Ausschöpfung aller denkbaren Beweismittel nicht verlangen (BGHSt 41, 278 ).

    Insoweit ist sowohl eine Obergrenze als auch eine Untergrenze festgelegt (vgl. BGHSt 41, 278 ; von Selle, wistra 1993, S. 216 und 1995, S. 161 ).

    Das Vermögen wird durch Saldierung der aktiven und passiven Werte ermittelt (vgl. BGHSt 41, 278 ).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der erweiterte Verfall von Gegenständen, die der Betroffene vor Inkrafttreten der auf § 73d StGB verweisenden Vorschrift erworben hat, gemäß § 2 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGHSt 41, 278; BGH, NStZ 2001, S. 419 und wistra 2003, S. 228 f.).
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22

    Zeitliche Geltung der Regelungen über die Vollstreckung von Nebenfolgen

    Die Grundsätze zum Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG kommen damit nach der klaren und vom Gesetzgeber gerade auch in der umfassenden Novelle 2017 aufrechterhaltenen Regelung des § 2 Abs. 5 StGB n.F. zur entsprechenden Anwendung, auch wenn diese Maßnahmen nur zum Teil einen strafähnlichen Charakter haben bzw. nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 156, 354-415) eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter sind (HK-GS/Dieter Rössner, 5. Aufl. 2022, StGB § 2 Rn. 15; SK-StGB/Rudolphi/Jäger, § 2 Rn. 17; MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2020, StGB § 2 Rn. 59; Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 2 Rn. 9; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 52. Ed. 1.2.2022, StGB § 2 Rn. 10); so dass es der Billigkeit entspricht, sie hinsichtlich der zeitlichen Geltung wie Strafen zu behandeln (vgl. zum Rückwirkungsverbot beim erweiterten Verfall und der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB auf den Verfall BGH, Urteil vom 20.09.1995 - 3 StR 267/95 -, juris = NJW 1996, 136; BGH, Beschluss vom 27.04.2001 - 3 StR 132/01 -, juris = NJW 2001, 2339 und BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1-33).
  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 675/18

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Anforderungen an den Nachweis der Herkunft

    Im Ergebnis erfordere das Rückwirkungsverbot daher, dass § 73a Abs. 1 StGB nur dann anzuwenden sei, wenn sowohl die neue Anknüpfungstat als auch die früheren rechtswidrigen Erwerbstaten nach Inkrafttreten der Neuregelung begangen worden seien (mit Verweis auf Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 3 sowie zu § 73d StGB aF BGH, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR 132/01 Rn. 5; Urteil vom 20. September 1995 - 3 StR 267/95 Rn. 14, BGHSt 41, 278, 283 f.).

    Im Gegensatz zur Einführung der Vorgängerregelung des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB aF; vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - 3 StR 267/95 Rn. 14, BGHSt 41, 278, 283 f.; Beschlüsse vom 27. April 2001 - 3 StR 132/01 Rn. 5 und vom 28. Januar 2003 - 5 StR 438/02 Rn. 2) entfaltet die erweiterte Einziehung in § 73a StGB nunmehr eine echte Rückwirkung.

  • BGH, 27.04.2001 - 3 StR 132/01

    Erweiterter Verfall; Vermögensgegenstände; 6. Strafrechtsreformgesetz;

    Der erweiterte Verfall kann nicht für solche Vermögensgegenstände angeordnet werden, die vor Inkrafttreten der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz geschaffenen Verweisungsvorschriften des § 282 Abs. 1 StGB und des § 263 Abs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind (Anschluß an BGHSt 41, 278).

    Das hat der Senat bereits grundsätzlich anläßlich der Einführung des erweiterten Verfalls in das Strafgesetzbuch durch das am 22. September 1992 in Kraft getretene OrgKG entschieden (BGHSt 41, 278, 273 f.).

  • OLG Düsseldorf, 12.02.1998 - 5 Ss 421/97
    Damit ist die Vermögensstrafe eine Geldstrafe, derer Gewicht im Rahmen des Gefüges schuldangemessener Rechtsfolgen durch die Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt wird (§ 43 a Abs. 3 Satz 2 StGB) und deren Höhe sich am, Wert des Vermögens orientiert (§ 43 a Abs. 1 Satz 1 StGB), und die, anders, als die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen vorrangigen Institute des Verfalls und erweiterten Verfalls nach §§ 73 und 73d StGB, nicht dazu dient, die außerordentlichen Profite abzuschöpfen, die durch organisierte Kriminalität erzielt werden (vgl. BGH in NJW 95, 1367; NJW 96, 136).

    Insoweit wäre zumindest eine Schätzung gemäß § 43 a Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlich gewesen, um die Bemessung der Vermögensstrafen und deren Gewicht nachvollziehbar zu machen (vgl. BGH in NJW 96, 136, 137).

    Sodann hat er nach allgemeinen Strafzumessurgsregeln und unter Berücksichtigung der gleichzeitig zu verhängenden Freiheitsstrafe die dem Täter im Einzelfall aufzuerlegende Geldsumme zu bestimmen (vgl. BGH in NJW 96, 136).

  • BGH, 15.05.1997 - 4 StR 89/97

    Reichweite des Verschlechterungsverbotes bei Änderung der Strafart - Erhöhung

    Ebensowenig läßt es das Verschlechterungsverbot zu, anstelle einer Vermögensstrafe (§ 43 a StGB) die daneben verhängte Freiheitsstrafe zu erhöhen; denn die Vermögensstrafe ist grundsätzlich als mildere Rechtsfolge anzusehen als der durch sie substituierte Teil der Freiheitsstrafe (BGHSt 41, 278, 280) [BGH 20.09.1995 - 3 StR 267/95].

    Da der Senat damit auch die Einzel(und zugleich Einsatz-) strafe bestehen läßt, neben der allein eine Vermögensstrafe nach § 43 a Abs. 1 Satz 1 StGB in Betracht kommt, scheidet eine Zurückverweisung zur Prüfung, ob diese Einzelstrafe mit einer Vermögensstrafe zu verbinden ist (vgl. BGHSt 41, 278, 283) [BGH 20.09.1995 - 3 StR 267/95], aus.

  • BGH, 26.07.2001 - 4 StR 110/01

    Unerlaubtes gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Anordnung des (erweiterten) Verfalls von Gegenständen nach § 73 d Abs. 1 StGB nur hinsichtlich solcher Gegenstände angeordnet werden darf, die nach der tatrichterlichen Überzeugung aus rechtswidrigen Taten ("Erwerbstaten") stammen (BGHSt 41, 278, 284).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 5 Ss 63/96
    Insoweit wäre zumindest eine Schätzung gemäß § 43 a Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlich gewesen, um die Bemessung der Vermögensstrafen und deren Gewicht nachvollziehbar zu machen (vgl. BGH NJW 1996, 136, 137).

    Die Strafkammer hat ersichtlich verkannt, daß die Vermögensstrafe bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 43 a StGB (vgl. dazu grundlegend BGHSt 41, 20, 24 ff. 5. Strafsenat - BGHSt 41, 278 ff. - 3. Strafsenat - = NJW 1996, 136 ff.) keine schuldunabhängige Vermögenskonfiskation ermöglicht, sondern eine Geldstrafe darstellt, die als mildere Rechtsfolge an die Stelle eines Teils der an sich verwirklichten Freiheitsstrafe tritt und diese ermäßigt.

  • BGH, 01.12.2005 - 3 StR 382/05

    Verfall (Vorrang der Ansprüche des Verletzten); erweiterter Verfall

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nämlich der erweiterte Verfall im Interesse effektiver Abschöpfung krimineller Gewinne auch solche Fälle erfassen, in denen Ansprüche Geschädigter letztlich nicht aufklärbar sind (vgl. BT-Drucks. 11/6623 S. 4, 7; BVerfGE 110, 1, 26 f.; BGHSt 41, 278, 284).
  • BGH, 28.04.1997 - 5 StR 629/96

    Verurteilung wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
  • BGH, 04.02.1998 - 5 StR 10/98

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

  • BGH, 18.03.1997 - 5 StR 63/97

    Verfall von Erlösen aus Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

  • BGH, 14.12.1995 - 5 StR 576/95

    Möglichkeit der Verhängung einer Vermögensstrafe

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