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   BGH, 20.09.2010 - II ZR 98/10   

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https://dejure.org/2010,7800
BGH, 20.09.2010 - II ZR 98/10 (https://dejure.org/2010,7800)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2010 - II ZR 98/10 (https://dejure.org/2010,7800)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2010 - II ZR 98/10 (https://dejure.org/2010,7800)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit einer Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) im Falle des Nichtstellens eines Schutzantrags gemäß § 712 ZPO in der Berufungsinstanz vor Schluss der mündlichen Verhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 712; ZPO § 719 Abs. 2
    Möglichkeit einer Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO ) im Falle des Nichtstellens eines Schutzantrags gemäß § 712 ZPO in der Berufungsinstanz vor Schluss der mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ablehnung eines Einstellungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 449/06

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 20.09.2010 - II ZR 98/10
    Sie hätte daher spätestens in der mündlichen Verhandlung unabhängig von der Frage eines Schriftsatznachlasses einen Antrag nach § 712 ZPO stellen können und müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 449/06, WuM 2008, 50).

    Deshalb scheidet die begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung unabhängig davon aus, dass die falsche Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich ohnedies keine Rechtfertigung für das Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1991 - I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189 f.; vom 23. Oktober 2007 aaO).

  • BGH, 13.03.2007 - VIII ZR 2/07

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 20.09.2010 - II ZR 98/10
    Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte in der Berufungsinstanz vor Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746; vom 13. März 2007 - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209 Rn. 4).
  • BGH, 24.11.1999 - XII ZR 69/99

    Vollstreckungsschutzantrag in Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 20.09.2010 - II ZR 98/10
    Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte in der Berufungsinstanz vor Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746; vom 13. März 2007 - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209 Rn. 4).
  • BGH, 26.09.1991 - I ZR 189/91

    Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung bei fehlendem Antrag auf

    Auszug aus BGH, 20.09.2010 - II ZR 98/10
    Deshalb scheidet die begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung unabhängig davon aus, dass die falsche Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich ohnedies keine Rechtfertigung für das Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1991 - I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189 f.; vom 23. Oktober 2007 aaO).
  • BGH, 24.05.2016 - II ZR 105/16

    Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil; Anordnung der

    Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagte aufgrund der - laut Protokoll der mündlichen Verhandlung - ausführlichen Erörterung darauf vertrauen durfte, dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben würde - unabhängig davon, dass die falsche Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich ohnedies keine Rechtfertigung für das Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2010 - II ZR 98/10, juris Rn. 1 mwN).
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