Rechtsprechung
BGH, 20.09.2011 - II ZR 39/10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 280 BGB
Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht des Beraters über die von ihm erwartete Provision - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verpflichtung des Vertragspartners eines Anlegers zur Aufklärung über Provisionszahlungen an Vermögensverwalter oder Anlageberater des Anlegers
- rewis.io
Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht des Beraters über die von ihm erwartete Provision
- ra.de
- rewis.io
Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht des Beraters über die von ihm erwartete Provision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WpHG § 31d
Verpflichtung des Vertragspartners eines Anlegers zur Aufklärung über Provisionszahlungen an Vermögensverwalter oder Anlageberater des Anlegers - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kapitalanlage - Provisionsvereinbarung oder Rückerstattung der Agio?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 28.04.2009 - 29 O 16517/06
- OLG München, 18.01.2010 - 19 U 3194/09
- BGH, 20.09.2011 - II ZR 39/10
- OLG München, 14.05.2012 - 19 U 3194/09
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Frankfurt, 13.01.2016 - 23 Kap 1/14
Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren N. ./. Morgan Stanley Real …
ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der jeweilige Vertrieb des Fonds nicht die Rolle bzw. Pflichten eines Vermögensverwalters hatte (dazu auch BGH, Urteil vom 20. September 2011, II ZR 39/10, zit- nach juris, Rn. 16).Auch die vom Musterkläger zitierten Entscheidungen des BGH vom 20. September 2011 (II ZR 39/10 und II ZR -0/10) machen insofern deutlich (…Rn. 17 bei juris):.
- OLG München, 14.05.2012 - 19 U 3194/09
Offenbarungspflichten einer Privatbank vor Abschluss eine …
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit Urteil vom 20.09.2011, Gz. II ZR 39/10, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.Der Schutzzweck der Aufklärungspflicht umfasst daher nicht den Ersatz von Verlusten, die zwar aus Anlass des Anlagegeschäfts, aber unabhängig von seinem Inhalt und Gegenstand im Zuge des Geldtransfers eintreten und auf Umstände zurückzuführen sind, die - wie die Untreuehandlungen eines von dem Anleger beauftragten Geldübermittlers - der Sphäre des Anlegers zuzuordnen sind (Urteil vom 20.09.2011 II ZR 39/10 Rn. 34 ff.).
- BGH, 20.09.2011 - II ZR 4/10
Unterbeteiligungsvertrag zu Kapitalanlagezwecken: Vorvertragliche …
Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut den Abschluss einer Provisionsvereinbarung zwischen der Beklagten und Graf S. feststellen sollte, weist der Senat darauf hin, dass eine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon mit der Begründung angenommen werden kann, Graf S. sei Vermögensverwalter oder Anlageberater der Klägerin gewesen (vgl. die Urteile des Senats vom heutigen Tage - II ZR 277/09, - II ZR 11/10 und - II ZR 39/10). - LG Bonn, 16.10.2013 - 20 O 56/13
Schadensersatzbegehren aus einer mittelbaren Beteiligung als Treuhandkommanditist …
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über Kick-Back-Zahlungen, die der XI. Zivilsenat für Banken aufgestellt hat (wonach eine Aufklärungspflicht für diese bejaht wird), ist insoweit nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung (Grundsatzentscheidung vom 15.04.2010, III ZR 196/09, BGHZ 185, 185; diese bestätigend: Urteile jeweils vom III. Senat vom 03.03.2011, III ZR 170/10; 05.05.2011, III ZR 84/10; 10.11.2011, III ZR 245/10; 19.01.2012 III ZR 48/11; 19.07.2012, III ZR 308/11 und zuletzt 06.12.2012, III ZR 307/11; so auch der II. Zivilsenat in Urteilen jeweils vom 20.09.2011, II ZR 39/10 und 11/10) des für freie Anlageberater zuständigen III. Zivilsenats nicht anzuwenden. - LG Berlin, 10.05.2012 - 27 O 627/11
Morgan Stanley P2 Value - Erfolg für Anleger
Grundsätzlich besteht eine Aufklärungspflicht des freien Anlageberaters hinsichtlich einer Rückvergütungen anders als bei Banken zwar nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011, II ZR 39/10).