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   BGH, 20.09.2016 - 2 StR 43/16   

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https://dejure.org/2016,42256
BGH, 20.09.2016 - 2 StR 43/16 (https://dejure.org/2016,42256)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2016 - 2 StR 43/16 (https://dejure.org/2016,42256)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16 (https://dejure.org/2016,42256)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 242 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB
    (Wohnungs-)Einbruchsdiebstahl (Versuchsbeginn erst mit unmittelbarem Ansetzen zur Tathandlung des Grunddelikts)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 242 StGB, § 243 StGB, § 244 StGB
    Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl: Unmittelbares Ansetzen bei Eindringen in den Garten sowie "Zuschaffenmachen" vor der Terrassentür

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 22 StGB, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 244 StGB, § 243 StGB, § 244a StGB, § 242 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das unmittelbare Ansetzen zur Verwirklichung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls

  • rewis.io

    Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl: Unmittelbares Ansetzen bei Eindringen in den Garten sowie "Zuschaffenmachen" vor der Terrassentür

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 22; StGB § 243; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3
    Anforderungen an das unmittelbare Ansetzen zur Verwirklichung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    (Wohnungs-)Einbruchsdiebstahl: Versuchsbeginn erst mit unmittelbarem Ansetzen zur Tathandlung des Grunddelikts

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unmittelbares Ansetzen beim Wohnungseinbruchsdiebstahl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1189
  • NStZ 2017, 86
  • NZM 2016, 907
  • StV 2019, 103
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.08.2014 - 3 StR 105/14

    Schwerer Bandendiebstahl (Fehlen einer die Annahme der Bandenabrede tragenden

    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - 2 StR 43/16
    Daraus folgt, dass sich bei § 244 StGB wie bei § 243 StGB gleichermaßen die einheitlich zu beantwortende Frage stellt, ob mit den festgestellten Tathandlungen zur Wegnahme im Sinne von § 22 StGB angesetzt ist (vgl. im Zusammenhang mit § 244a StGB BGH NStZ 2015, 207).

    Es muss aber immer das, was er zur Verwirklichung seines Vorhabens unternimmt, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2015, 207).

  • BGH, 01.10.1975 - 2 ARs 289/75

    Anforderungen an die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - 2 StR 43/16
    Zum einen sollte nach der Vorstellung der Angeklagten nicht im Garten, sondern in dem durch weitere Sicherungen geschützten Haus auf dem Grundstück nach Stehlenswertem gesucht werden (vgl. OLG Hamm MDR 1976, 155).
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    c) Wann danach ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung gegeben ist, kann nicht für alle Straftatbestände einheitlich bestimmt werden, sondern richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes, und ist für jedes Delikt gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2000 - 1 StR 60/00, NStZ 2000, 418; vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NJW 2017, 1189 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 654/13, NJW 2014, 1463).
  • BGH, 28.04.2020 - 5 StR 15/20

    Versuchsbeginn beim Einbruchsdiebstahl (unmittelbares Ansetzen; Gefahr des

    Das ist der Fall, wenn er eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll; dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78, BGHSt 28, 162, 163; vom 9. März 2006 - 3 StR 28/06, BGHR StGB § 22 Ansetzen 34; Beschlüsse vom 14. März 2001 - 3 StR 48/01, BGHR StGB § 22 Ansetzen 29; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207; vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86).

    In der Regel kommt es bei Qualifikationen und Regelbeispielen auf den Versuchsbeginn hinsichtlich des Grunddelikts an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86 mit Anm. Engländer, und vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207 mit Anm. Kudlich JA 2015, 152; HansOLG NStZ-RR 2017, 72; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 22 Rn. 58 mwN).

    Hierfür ist entscheidend, ob der Gewahrsam durch Schutzmechanismen gesichert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, aaO; OLG Hamm MDR 1976, 155).

    Demnach liegt ein versuchter Diebstahl noch nicht vor, wenn der Täter lediglich einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus anleuchtet, um ihn zu untersuchen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, aaO; Rollo; HansOLG, StV 2013, 216: Türgriff eines PKW), wenn er in der Nähe des Tatorts eintrifft, aber noch nicht sogleich mit der Benutzung des bereitgelegten Einbruchswerkzeugs beginnen will (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 1989 - 2 StR 342/89, NStZ 1989, 473), er sich lediglich mit Mittätern zur Rückseite des Gebäudes begibt, in das eingebrochen werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 StR 121/19), wenn mit zeitlicher Verzögerung erst noch umfangreiches Werkzeug herbeigeschafft werden muss, um einen Bankautomaten aufbrechen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, aaO), oder wenn lediglich das Treppenhaus betreten und noch nicht auf den Wohnungsinhaber mit dem Ziel eingewirkt wird, den von ihm geschützten Gewahrsam anzugreifen (BGH, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 493/15, StV 2017, 441).

    Beim Übersteigen eines Gartenzauns oder -tors mit der Absicht, in ein dahinter liegendes Haus einzubrechen, kommt es darauf an, ob Zaun oder Tor schon eine gewahrsamssichernde Funktion zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, aaO, einerseits und BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 2 StR 14/17, NStZ-RR 2017, 340 andererseits; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. November 1988 - 1 Ws 202/88).

  • BGH, 04.05.2022 - 1 StR 138/21

    Betrug durch AGG-Hopping (konkludente Täuschung: Erklärungsinhalt bei

    Zwar genügt es regelmäßig zur Überschreitung der für den Versuchsbeginn maßgeblichen Schwelle, wenn ein Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16 Rn. 4).
  • BGH, 29.05.2018 - 1 StR 28/18

    Versuch (unmittelbares Ansetzen zum Totschlag, einzelfallgerechte Anwendung)

    Das ist der Fall, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet (s. etwa BGH, Urteile vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 203; vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 297 f. und vom 20. März 2014 - 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447; Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 654/13, JR 2014, 299, 300 und vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86 f.).

    Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 - 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 364 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 1987 - 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6, 9 und vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86).

    Dass dennoch mit dem der Aufhebung der Blockade dienenden Schuss nach der Vorstellung des Angeklagten die Schwelle zum "jetzt geht es los' überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt wurde (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 297 f.; Beschluss vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86), wird von den Feststellungen nicht getragen.

  • BGH, 04.05.2022 - 1 StR 3/21

    Betrug durch AGG-Hopping (konkludente Täuschung: Erklärungsinhalt bei

    Zwar genügt es regelmäßig zur Überschreitung der für den Versuchsbeginn maßgeblichen Schwelle, wenn ein Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16 Rn. 4).
  • OLG Hamm, 09.04.2019 - 3 RVs 10/19

    Zum Versuchsbeginn bei einer sexuellen Nötigung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Täter die nach § 22 StGB für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle regelmäßig überschritten, wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16 - NJW 2017, 1189, Rdnr. 4; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14 - NStZ 2015, 207 und vom 12. Januar 2011 - 1 StR 540/10 - NStZ 2011, 400, 401 m.w.N.; BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 -, juris, Rdnr. 95; Fischer, StGB, 66. Auflage, § 22, Rdnr. 9).

    Jedoch muss immer das, was der Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens unternimmt, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 a.a.O.).

  • BGH, 14.01.2020 - 4 StR 397/19

    Versuch (unmittelbares Ansetzen bei Qualifikationstatbestand des

    Soweit in einzelnen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden ist, dass die Prüfung des Versuchsbeginns grundsätzlich an der Verwirklichung des Grundtatbestandes zu orientieren (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86 unter Hinweis auf Fischer, StGB, 63. Aufl., § 22 Rn. 36; ebenso Kudlich/Schuhr in: SSW-StGB, 4. Aufl., § 22 Rn. 47; SK-StGB/Jäger, 9. Aufl., § 22 Rn. 32), oder in den genannten Konstellationen trotz der Verwirklichung eines Merkmals des Qualifikationstatbestands ein unmittelbares Ansetzen zu verneinen sei, wenn es zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs noch eines - weiteren - Willensimpulses des Täters bedürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207), ist damit ebenfalls nur das Erfordernis kritischer Prüfung umschrieben, ob der Täter im jeweiligen Einzelfall nach seiner Vorstellung von der Tat bereits die Schwelle überschritten hat, die ? ohne weitere Zwischenakte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 219/15, BGHR StGB § 176 Abs. 4 Nr. 3 Einwirken 1; Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447, 448; Hoffmann-Holland in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 22 Rn. 109) ? in die vollständige Verwirklichung des Tatbestands münden soll.

    Diesem Ergebnis stehen Entscheidungen des 2. und des 5. Strafsenats (vgl. die Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86, 87 mit Anmerkung Engländer NStZ 2017, 87; vom 4. Juli 2019 - 5 StR 274/19 und vom 1. August 2019 - 5 StR 185/19, NStZ 2019, 716 mit Anmerkung Kudlich NStZ 2020, 34) nicht entgegen; sie betrafen jeweils im Tatsächlichen anders gelagerte Fallkonstellationen.

  • BGH, 01.08.2019 - 5 StR 185/19

    Verabredung zum Wohnungseinbruchdiebstahl

    Zur Umsetzung des geplanten Diebstahls haben sie somit nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt und die Grenze zum Versuch noch nicht überschritten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86, 87; vom 4. Juli 2019 - 5 StR 274/19).
  • LG München I, 09.07.2021 - 12 KLs 271 Js 190002/18

    Fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen

    Aufgrund der reinen Erhöhung des Unrechtsgehalts beim Vorliegen eines Regelbeispiels, darf für die Bestimmung des Versuchsbeginns grundsätzlich nicht auf die Verwirklichung des Regelbeispiels, sondern allein des Grundtatbestandes abgestellt werden (BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 StR 43/16; NStZ 2017, 86).

    Aufgrund der reinen Erhöhung des Unrechtsgehalts beim Vorliegen eines Regelbeispiels, darf für die Bestimmung des Versuchsbeginns grundsätzlich nicht auf die Verwirklichung des Regelbeispiels, sondern allein des Grundtatbestandes abgestellt werden (BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 StR 43/16; NStZ 2017, 86).

    Denn aufgrund der reinen Erhöhung des Unrechtsgehalts beim Vorliegen eines Regelbeispiels, darf für die Bestimmung des Versuchsbeginns grundsätzlich nicht auf die Verwirklichung des Regelbeispiels, sondern allein des Grundtatbestandes abgestellt werden (BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 StR 43/16; NStZ 2017, 86).

  • BGH, 04.07.2019 - 5 StR 274/19

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.;

    Zur Umsetzung des geplanten Diebstahls hat er somit nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt und die Grenze zum Versuch noch nicht überschritten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86, 87).
  • OLG Hamm, 07.12.2023 - 4 ORs 111/23

    "Wash-Wash-Verfahren"; Abgrenzung; Trickdiebstahl und Sachbetrug; Ansetzen zum

  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 65/22

    Unmittelbares Ansetzen eines Täters zur Verwirklichung einer schweren

  • OLG Hamburg, 28.12.2016 - 1 Rev 78/16

    Strafzumessung: Zusammentreffen mehrerer eigenständiger

  • LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2021 - 12 Qs 18/21

    Unmittelbares Ansetzen bei Wohnungseinbruchsdiebstahl über Balkon im 1. OG

  • BGH, 02.04.2019 - 5 StR 121/19

    Verabredung zum Verbrechen des schweren Bandendiebstahls (Grenze des

  • LG Frankenthal, 05.02.2020 - 3 KLs 5171 Js 112/18

    Schwerer Raub in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich versuchtem Diebstahl

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