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   BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16   

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https://dejure.org/2017,38352
BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16 (https://dejure.org/2017,38352)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2017 - VIII ZR 250/16 (https://dejure.org/2017,38352)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2017 - VIII ZR 250/16 (https://dejure.org/2017,38352)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 241 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 306 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 535 Abs 1 S 2 BGB
    Preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel; Angebot einer wirksamen Abwälzungsklausel

  • IWW

    § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG, § ... 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV, § 242 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 10 WoBindG, § 8 Abs. 1 Satz 1 WoBindG, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 28 Abs. 4 II. BV, § 241 Abs. 2 BGB, § 241 Satz 2 BGB, § 306 Abs. 1, 2 BGB, § 313 Abs. 1 BGB, §§ 307 ff. BGB, § 306 BGB, §§ 8 ff. WoBindG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Richtlinie 93/13/EWG

  • Wolters Kluwer

    Einseitige Erherhöhung der Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 S. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) durch den Vermieter preisgebundenen Wohnraums; Unwirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Erhöhung der Kostenmiete durch vermieter bei unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel; §§ 535, 306, 241 BGB

  • rewis.io

    Preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel; Angebot einer wirksamen Abwälzungsklausel

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einseitige Erherhöhung der Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 S. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung ( II. BV ) durch den Vermieter preisgebundenen Wohnraums; Unwirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur ...

  • rechtsportal.de

    Einseitige Erherhöhung der Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 S. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung ( II. BV ) durch den Vermieter preisgebundenen Wohnraums; Unwirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Preisgebundener Wohnraum: Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mietzuschlag für preisgebundene Wohnung und die unwirksame Renovierungsklausel

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Preisgebundener Wohnraum: Einseitiger Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel ist möglich

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Anpassung der Kostenmiete bei unwirksamer Renovierungsklausel

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Mieterhöhung bei preisgebundenem Wohnraum

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Preisgebundener Wohnraum: Zuschlag für Schönheitsreparaturen bei unwirksamer Renovierungsklausel (IMR 2017, 432)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1356
  • MDR 2017, 1293
  • NZM 2017, 759
  • ZMR 2018, 27
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 6/10

    Öffentlich geförderter, preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der

    Auszug aus BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16
    Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 13. Juli 2010, VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010, VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1 und vom 12. Januar 2011, VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1), ist der Vermieter preisgebundenen Wohnraums grundsätzlich nicht gehindert, einseitig die Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn - wie auch im Streitfall - die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

    Soweit die Revision auf die Pflicht des Verwenders abhebt, die Verwendung unwirksamer Klauseln zu unterlassen, beinhaltet diese Pflicht nicht auch das Gebot, wirksame Klauseln zu verwenden oder anzubieten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, aaO Rn. 2).

    Soweit die Revision auf die Pflicht des Verwenders abhebt, die Verwendung unwirksamer Klauseln zu unterlassen, beinhaltet diese Pflicht - wie bereits ausgeführt - nicht auch das Gebot, wirksame Klauseln zu verwenden oder anzubieten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, aaO Rn. 2).

    Dementsprechend hat es etwa auch der Senat in der Vergangenheit schon als selbstverständlich angesehen, dass die Pflicht des Verwenders, eine Verwendung unwirksamer Klauseln zu unterlassen, nicht zugleich das Gebot einschließt, wirksame Klauseln zu verwenden oder anzubieten; insoweit bestimmt § 306 Abs. 2 BGB ein negatives Interesse des Gegners des Klauselverwenders vielmehr normativ dahin, dass er lediglich eine Geltung des sonst zur Anwendung kommenden dispositiven Gesetzesrechts beanspruchen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, aaO).

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09

    Preisgebundener Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über

    Auszug aus BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16
    Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 13. Juli 2010, VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010, VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1 und vom 12. Januar 2011, VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1), ist der Vermieter preisgebundenen Wohnraums grundsätzlich nicht gehindert, einseitig die Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn - wie auch im Streitfall - die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

    Dies wiederum berechtigt den Vermieter einer dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegenden Wohnung, den sich aus § 28 Abs. 4 II. BV ergebenden Zuschlag zu verlangen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn. 22).

    Während diese eine je nach den Verhältnissen des örtlichen Marktes mehr oder weniger große Rendite für die von dem Mieter getätigten Investitionskosten beinhaltet, wird jene während der Mietpreisbindung allein aufgrund einer vom Vermieter aufzustellenden Wirtschaftlichkeitsberechnung gebildet, die sich an den dem Vermieter tatsächlich entstehenden Aufwendungen orientiert und eine Verzinsung von Eigenleistungen nur in dem gesetzlich festgesetzten Umfang erlaubt (§§ 8 ff. WoBindG; vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn. 21).

  • BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 28/10

    Preisgebundener Wohnraum: Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Auszug aus BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16
    Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 13. Juli 2010, VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010, VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1 und vom 12. Januar 2011, VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1), ist der Vermieter preisgebundenen Wohnraums grundsätzlich nicht gehindert, einseitig die Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn - wie auch im Streitfall - die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

  • BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 281/09

    Preisgebundener Wohnraum: Erhöhung der Kostenmiete bei unwirksamer

    Auszug aus BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16
    Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 13. Juli 2010, VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010, VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1 und vom 12. Januar 2011, VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1), ist der Vermieter preisgebundenen Wohnraums grundsätzlich nicht gehindert, einseitig die Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn - wie auch im Streitfall - die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

  • BGH, 10.12.2014 - VIII ZR 9/14

    Warmwasserkosten bei hohem Wohnungsleerstand

    Auszug aus BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16
    Ohnehin sind die in § 241 Abs. 2 BGB genannten Pflichten - von außergewöhnlich gelagerten und an sich schon im Anwendungsbereich des § 313 Abs. 1 BGB liegenden Störungen des vertraglichen Gleichgewichts einmal abgesehen (vgl. zu einem solchen Sonderfall Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, WuM 2015, 94 Rn. 24 ff.) - auch grundsätzlich nicht auf eine Vertragsänderung gerichtet.
  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16
    Weder das nationale Recht noch das Gemeinschaftsrecht sehen danach als zusätzliche Sanktion ein Recht vor, ungeachtet des anstelle einer unwirksamen Klausel zur Anwendung kommenden und von einer Angemessenheitsvermutung getragenen dispositiven Gesetzesrechts (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 74 mwN) nunmehr seinerseits die Einfügung einer den Interessen des Verbrauchers am nächsten kommenden Klausel beanspruchen zu können.
  • BGH, 30.10.1990 - IX ZR 9/90

    Bedingtheit einer Sicherungsübereignung

    Auszug aus BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16
    Allerdings soll die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (nur) den Vertragspartner des Verwenders vor einer unangemessenen Benachteiligung durch missbräuchliche Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht schützen, nicht aber den Verwender vor für ihn nachteiligen Rechtsfolgen einer von ihm gestellten Regelung (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, NJW 1991, 353, 354, unter II 2; vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85, NJW 1987, 837, 838 unter 3 b; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 307 Rn. 108 mwN).
  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 354/85

    Einbau einer Ballenpresse zur Errichtung einer Papierentsorgungsanlage in einem

    Auszug aus BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16
    Allerdings soll die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (nur) den Vertragspartner des Verwenders vor einer unangemessenen Benachteiligung durch missbräuchliche Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht schützen, nicht aber den Verwender vor für ihn nachteiligen Rechtsfolgen einer von ihm gestellten Regelung (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, NJW 1991, 353, 354, unter II 2; vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85, NJW 1987, 837, 838 unter 3 b; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 307 Rn. 108 mwN).
  • BGH, 08.05.2018 - VIII ZR 200/17

    Wohnraummiete: Zulässigkeit eines individualvertraglich vereinbarten dauerhaften

    Denn die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen soll (nur) den Vertragspartner des Verwenders vor einer unangemessenen Benachteiligung durch missbräuchliche Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht schützen (Senatsurteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 250/16, NZM 2017, 759 Rn. 19 mwN).

    Will der Vertragspartner des Verwenders die unwirksamen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt gegen sich gelten lassen, kann es dem Verwender nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen (Senatsurteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 250/16, aaO).

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