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   BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18   

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https://dejure.org/2019,40033
BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18 (https://dejure.org/2019,40033)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2019 - V ZR 258/18 (https://dejure.org/2019,40033)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2019 - V ZR 258/18 (https://dejure.org/2019,40033)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 21
    Der Verwaltungsbegriff i. S. v. § 21 WEG

  • Wolters Kluwer

    Umfassen des Begriffs der Verwaltung von Maßnahmen zur Vorbereitung einer Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft; Beschlussfassung von Maßnahmen durch Mehrheit i.R.d. ordnungsmäßigen Verwaltung; Eigentumserwerb einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 21
    Geltendmachung der Übertragung eines Grundstücks in das Gemeinschaftseigentum durch die WEG gegen den Bauträger

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Können sachrechtliche Veränderungen beschlossen werden? - §§ 21 WEG; 890 BGB

  • rewis.io

    Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21

  • rechtsportal.de

    Umfassen des Begriffs der Verwaltung von Maßnahmen zur Vorbereitung einer Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft; Beschlussfassung von Maßnahmen durch Mehrheit i.R.d. ordnungsmäßigen Verwaltung; Eigentumserwerb einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschluss über Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Ordnungsgemäße Verwaltung kann auch vorbereitende Maßnahme für späteren Eigentümerbeschluss sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mehrheitsbeschluss zur Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff der Verwaltung im Sinne von § 21 WEG

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer können Grundlagen-Änderungen per Beschluss vorbereiten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Veränderung sachenrechtlicher Grundlagen der WEG kann mehrheitlich beschlossen werden

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 22 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Mehrheitsbeschlusses; Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Können Ansprüche auf Verschaffung von Eigentum vergemeinschaftet werden? (IMR 2020, 23)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 72
  • MDR 2020, 22
  • DNotZ 2020, 516
  • NZBau 2020, 86
  • NZM 2020, 67
  • ZMR 2020, 197
  • ZfBR 2020, 165
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 19.01.2018 - V ZR 273/16

    Verpflichtung der Vertragspartner zur Mitwirkung an der Erreichung und

    Auszug aus BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18
    Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkung mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16, juris Rn. 10, insoweit in DNotZ 2018, 686 nicht abgedruckt; für die Herausgabe von Gegenständen: Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, BGHZ 206, 211 Rn. 9).

    Je nach der Ausgestaltung des verfolgten Anspruchs kann er dazu sogar verpflichtet sein (Senat, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16, aaO Rn. 11 mwN).

    Das ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die von der verklagten Partei verlangte Leistung unmöglich oder sicher nicht vollstreckbar wäre (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16, juris Rn. 14 mwN, insoweit in DNotZ 2018, 686 nicht abgedruckt).

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass er die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht auf die Sache einwirken kann, weil sich die GbR als Erwerberin des Grundstücks aller Voraussicht nach der Mitwirkung verweigern wird; die Darlegungs- und Beweislast trifft den Beklagten (näher Senat, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16, DNotZ 2018, 686 Rn. 23 bis 25 mwN).

  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 75/15

    Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich

    Auszug aus BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18
    (1) Richtig ist allerdings, dass eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft - etwa durch Veräußerung eines Teils des gemeinschaftlichen Grundstücks - keine Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG darstellt; für die Begründung einer schuldrechtlichen Pflicht zur Mitwirkung der Wohnungseigentümer an einer solchen Änderung besteht keine Beschlusskompetenz (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 8; Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NZM 2016, 387 Rn. 17), und sie kann auch nicht Gegenstand einer - den Sondernachfolger bindenden - Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG sein.

    Denn der Begriff der Verwaltung im Sinne von § 21 WEG ist weit zu verstehen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 11; Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NZM 2016, 387 Rn. 26) und umfasst daher regelmäßig auch Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese anschließend aus eigenem Entschluss umsetzen können; solche Maßnahmen können mehrheitlich beschlossen werden.

    Anders liegt es nur dann, wenn die vorzubereitende Maßnahme offenkundig nicht der Verwaltung dient, etwa weil der Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümer vorbereitet werden soll und jeder Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Eigentum fehlt; es verhält sich nicht anders als bei dem Erwerb eines Grundstücks durch den Verband selbst (vgl. zu den darauf bezogenen Grenzen Senat, Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NZM 2016, 387 Rn. 27).

    Aber auch abgesehen von diesen Besonderheiten des Falles übersieht das Berufungsgericht, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf den weiten Verwaltungsbegriff und den erforderlichen Schutz des Rechtsverkehrs nur dann nicht rechtsfähig ist, wenn es sich offenkundig nicht um eine Verwaltungsmaßnahme handelt (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NZM 2016, 387 Rn. 27), wovon hier keine Rede sein kann.

  • BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12

    Wohnungseigentum: Mitwirkungspflicht einzelner Wohnungseigentümer bei der

    Auszug aus BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18
    (1) Richtig ist allerdings, dass eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft - etwa durch Veräußerung eines Teils des gemeinschaftlichen Grundstücks - keine Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG darstellt; für die Begründung einer schuldrechtlichen Pflicht zur Mitwirkung der Wohnungseigentümer an einer solchen Änderung besteht keine Beschlusskompetenz (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 8; Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NZM 2016, 387 Rn. 17), und sie kann auch nicht Gegenstand einer - den Sondernachfolger bindenden - Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG sein.

    Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn schon bei der Beschlussfassung absehbar ist, dass einzelne Wohnungseigentümer an der späteren Umsetzung nicht mitwirken werden und hierzu zweifelsfrei auch nicht (ausnahmsweise) verpflichtet sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 12 f. mwN), die mit der Vorbereitungsmaßnahme verbundenen Kosten also aller Voraussicht nach vergeblich aufgewendet werden.

    Bei einem Erfolg der Klage muss ggf. im Innenverhältnis geklärt werden, ob - wofür vieles spricht - in dieser besonderen Fallkonstellation eine Mitwirkungspflicht aufgrund der Treuepflicht besteht (vgl. dazu Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 12 f. mwN).

  • BGH, 25.02.2016 - VII ZR 156/13

    Wohnungseigentum: Gerichtliche Durchsetzung von kaufvertraglichen

    Auszug aus BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung die Ausübung der den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Veräußerer zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 20; Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 17; Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, BauR 2010, 774 Rn. 7 ff.).

    Darunter fallen die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten werkvertraglichen Erfüllungs- oder Nacherfüllungsansprüche, und zwar selbst dann, wenn nur noch ein Erwerber ein durchsetzbares Recht auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums haben sollte (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, aaO Rn. 7 ff.; BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, aaO Rn. 17).

    Anerkannt hat der Bundesgerichtshof die Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft auch für das Gemeinschaftseigentum betreffende kaufvertragliche Nacherfüllungsansprüche der Erwerber (sogenannte Nachzügler) gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB, wenn diese Ansprüche - wie die werkvertraglichen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche - jeweils in vollem Umfang auf Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum und damit auf das gleiche Ziel gerichtet sind; dann besteht kein Anlass, die aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 WEG folgenden Befugnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft unterschiedlich zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, aaO Rn. 18).

  • LG Dortmund, 07.03.2017 - 1 S 316/16
    Auszug aus BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18
    Nach der Gegenauffassung ist die Beschlusskompetenz gegeben (Wenzel, ZWE 2006, 462, 464; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 221 aE; Staudinger/Lehmann-Richter, BGB [23.2.2019], § 21 WEG Rn. 29.1; Reichert, ZWE 2017, 422).

    Einer Vereinbarung bedarf es nicht, weil regelmäßig ein konkreter Einzelfall geregelt werden soll (zutreffend Reichert, ZWE 2017, 422).

  • BGH, 24.07.2015 - V ZR 167/14

    Mangelhaftigkeit einer gekauften Eigentumswohnung: Verbandszuständigkeit der

    Auszug aus BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18
    Unabhängig davon fehlte es an der für die Geltendmachung fremder Rechte erforderlichen Prozessführungsbefugnis, wenn, wie es das Berufungsgericht annimmt, eine Ausübungsbefugnis der Klägerin gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG nicht bestünde (vgl. nur Senat, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 7) und die Klägerin - was das Berufungsgericht offenlässt - von den einzelnen Erwerbern auch nicht zu der Prozessführung ermächtigt worden wäre.

    Rechtsinhaber bleiben also die Wohnungseigentümer; aber die materielle Ausübungs- und die Prozessführungsbefugnis steht bei den unter § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG fallenden Rechten allein der Wohnungseigentümergemeinschaft zu (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 7).

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 80/09

    Wohnungseigentum: Übertragung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen

    Auszug aus BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung die Ausübung der den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Veräußerer zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 20; Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 17; Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, BauR 2010, 774 Rn. 7 ff.).

    Darunter fallen die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten werkvertraglichen Erfüllungs- oder Nacherfüllungsansprüche, und zwar selbst dann, wenn nur noch ein Erwerber ein durchsetzbares Recht auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums haben sollte (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, aaO Rn. 7 ff.; BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, aaO Rn. 17).

  • AG Schwelm, 11.08.2017 - 29 C 37/16

    Grundverhältnis der Miteigentümer: Vorbereitungsbeschluss ist nichtig!

    Auszug aus BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18
    Deshalb wird ein Beschluss, wonach ein Entwurf für eine Änderung der Teilungserklärung in Auftrag gegeben werden soll, für nichtig gehalten, weil es an der Beschlusskompetenz fehle; für die Vorbereitung einer Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen bedürfe es einer Vereinbarung (AG Kassel, ZMR 2016, 1001 f.; AG Schwelm, ZWE 2017, 421; BeckOK WEG/Müller [1.8.2019], § 10 Rn. 481; Bub/Bernhard, FD-MietR 2016, 381555; wohl auch Abramenko in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 10 Rn. 2 aE).

    Andernfalls könnte die sachenrechtliche Zuordnung des Eigentums gegen den Willen des Betroffenen geändert werden (so AG Schwelm, ZWE 2017, 421; AG Kassel, ZMR 2016, 1001 f.; Jakobs, IMR 2017, 26).

  • BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06

    Falschbezeichnung des verkauften Anwesens im Kaufvertrag

    Auszug aus BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18
    Dabei wäre ggf. dem Vortrag des Beklagten nachzugehen, wonach die Erwerber vor der Beurkundung u.a. durch den Notar ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass das zu veräußernde Wohnungseigentum nur an dem Flurstück U.   allee und nicht an dem Flurstück N.       allee begründet werde (vgl. zu den Folgen einer versehentlichen Falschbezeichnung Senat, Urteil vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, ZfIR 2008, 372 Rn. 12 f.).
  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17

    Wohnungseigentumssache: Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von

    Auszug aus BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18
    Denn der Bauträger schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 17/99, NJW 2001, 1642, 1643; Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Aufl., Rn. 797; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 6. Aufl., Rn. 669; vgl. auch Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, ZNotP 2018, 363 Rn. 18), woran es auch dann fehlt, wenn - wie es hier in Betracht kommen könnte - das Werk zwar der übernommenen Bauverpflichtung gerecht wird, jedoch nicht den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben (vgl. Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Aufl., Rn. 797).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 250/14

    Wohnungseigentum: Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den

  • BGH, 12.04.2013 - V ZR 266/11

    Gewährleistung beim Wohnungskauf: Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel; Prüfung

  • BGH, 21.12.2000 - VII ZR 17/99

    Haftung des Bauunternehmers bei fehlender Genehmigungsfähigkeit des

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 189/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz für die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum

  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02

    Wirkung von Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gegenüber dem Sondernachfolger

  • BGH, 02.10.2015 - V ZR 5/15

    Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit und Begründetheit einer

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BGH, 16.11.1995 - IX ZR 148/94

    Verjährung des Regreßanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 117/04

    Gewährleistung bei Veräußerung einer zu sanierenden Altbauwohnung

  • AG Kassel, 09.06.2016 - 800 C 5349/15

    Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, eine Notarkanzlei mit dem

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 148/95

    Anfechtungen von dem deutschen Recht unterliegenden Rechtshandlungen durch einen

  • BGH, 11.11.2022 - V ZR 213/21

    Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von

    Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in dem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab (Senat, Urteil vom 22. Januar 2021 - V ZR 12/19, NJW-RR 2021, 401 Rn. 9; Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 258/18, ZfIR 2020, 98 Rn. 25; Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16, ZNotP 2018, 99 Rn. 10; jeweils mwN).

    Anerkannt hatte der Bundesgerichtshof die gekorene Ausübungsbefugnis der GdWE auch für das Gemeinschaftseigentum betreffende kaufvertragliche Nacherfüllungsansprüche der Erwerber gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB, wenn diese Ansprüche - wie die werkvertraglichen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche - jeweils in vollem Umfang auf Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum und damit auf das gleiche Ziel gerichtet waren; dann bestand kein Anlass, die aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 WEG aF folgenden Befugnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft unterschiedlich zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, aaO Rn. 18; Senat, Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 258/18, ZfIR 2020, 98 Rn. 7 f.).

    Der Senat hat dem dadurch Rechnung getragen, dass er die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Vergemeinschaftung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche fortan nicht mehr allein auf die Verwaltungszuständigkeit der Gemeinschaft, sondern auf § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 WEG aF gestützt hat (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, NJW 2010, 933 Rn. 7; Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 258/18, ZfIR 2020, 98 Rn. 7 f.).

    Ordnungsmäßiger Verwaltung wird es auch weiterhin in aller Regel entsprechen, einen gemeinschaftlichen Willen darüber zu bilden, wie die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu bewirken ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 20) und ggf. welche vertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 258/18, ZfIR 2020, 98 Rn. 10).

  • LG Düsseldorf, 13.01.2021 - 2a O 156/19
    Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2011, 1050, Rn. 19; BGH Urt. v. 20.9.2019 - V ZR 258/18, BeckRS 2019, 28810).
  • LG Düsseldorf, 29.09.2022 - 4a O 39/21

    Bauzustandsprüfung

    Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2011, 1050, Rn. 19; BGH, Urt. v. 20.09.2019 - V ZR 258/18, BeckRS 2019, 28810).
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