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   BGH, 20.10.1953 - V BLw 48/53   

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https://dejure.org/1953,1281
BGH, 20.10.1953 - V BLw 48/53 (https://dejure.org/1953,1281)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1953 - V BLw 48/53 (https://dejure.org/1953,1281)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1953 - V BLw 48/53 (https://dejure.org/1953,1281)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.07.1952 - V BLw 44/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.10.1953 - V BLw 48/53
    Nach der herrschenden, auch vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung und Rechtslehre (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1952, V BLw 44/51; RGZ 97, 79 [81]; 107, 300 [301]; Palandt, BGB § 564 Bem. 2; Ermann-Schopp, BGB § 564 Bem. 3 b; Pritsch, Pachtnotrecht, RPO § 3 Bem. C II 1 c und D I 2 d) handelt es sich bei einem Pachtvertrag mit Verlängerungsklausel rechtlich nicht um einen einheitlichen Vertrag, sondern um zwei Verträge, von denen der eine für die erste Vertragszeit fest abgeschlossen ist und der zweite für die sich anschließende vertraglich festgelegte Zeit als abgeschlossen gilt, wenn innerhalb der vorgesehenen Frist keine gegenteilige Erklärung abgegeben wird.
  • BGH, 17.12.1952 - V BLw 97/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.10.1953 - V BLw 48/53
    Nach § 13 Satz 2 LPG findet jedoch das Verbot der Pachtverlängerung keine Anwendung auf einen alten langfristigen Pachtvertrag, der, wie das hier der Fall ist, vor dem Jahre 1955 abläuft (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1952, V BLw 97/52, RechtdLandw 1953, 75).
  • BGH, 02.03.1953 - V BLw 110/52

    Pachtantritt. Änderung des Pachtzinses

    Auszug aus BGH, 20.10.1953 - V BLw 48/53
    Mit dieser Auffassung steht die Entscheidung des Senats vom 2. März 1953 (V BLw 110/52, BGHZ 9, 104 = RechtdLandw 1953, 130), wonach unter "Antritt der Pacht" im Sinne des § 7 Abs. 2 LPG auch bei Pachtverlängerungen die Übernahme der Pachtung auf Grund des ersten Pachtvertrages gemeint ist, nicht im Widerspruch.
  • RG, 01.11.1919 - III 191/19

    Fortlaufender Mietvertrag.

    Auszug aus BGH, 20.10.1953 - V BLw 48/53
    Nach der herrschenden, auch vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung und Rechtslehre (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1952, V BLw 44/51; RGZ 97, 79 [81]; 107, 300 [301]; Palandt, BGB § 564 Bem. 2; Ermann-Schopp, BGB § 564 Bem. 3 b; Pritsch, Pachtnotrecht, RPO § 3 Bem. C II 1 c und D I 2 d) handelt es sich bei einem Pachtvertrag mit Verlängerungsklausel rechtlich nicht um einen einheitlichen Vertrag, sondern um zwei Verträge, von denen der eine für die erste Vertragszeit fest abgeschlossen ist und der zweite für die sich anschließende vertraglich festgelegte Zeit als abgeschlossen gilt, wenn innerhalb der vorgesehenen Frist keine gegenteilige Erklärung abgegeben wird.
  • RG, 01.12.1923 - V 216/23

    Wird bei Verlängerung des Mietverhältnisses durch Anordnung des Mieteinigungsamts

    Auszug aus BGH, 20.10.1953 - V BLw 48/53
    Nach der herrschenden, auch vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung und Rechtslehre (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1952, V BLw 44/51; RGZ 97, 79 [81]; 107, 300 [301]; Palandt, BGB § 564 Bem. 2; Ermann-Schopp, BGB § 564 Bem. 3 b; Pritsch, Pachtnotrecht, RPO § 3 Bem. C II 1 c und D I 2 d) handelt es sich bei einem Pachtvertrag mit Verlängerungsklausel rechtlich nicht um einen einheitlichen Vertrag, sondern um zwei Verträge, von denen der eine für die erste Vertragszeit fest abgeschlossen ist und der zweite für die sich anschließende vertraglich festgelegte Zeit als abgeschlossen gilt, wenn innerhalb der vorgesehenen Frist keine gegenteilige Erklärung abgegeben wird.
  • BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63

    Mietverlängerungsvertrag

    In den vom Berufungsgericht angerührten Entscheidungen war über Fragen zu befinden, die mit dem heutigen Entscheidungsgegenstand nichts zu tun haben, ob ein ausgeschiedener Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft noch für die Mietzinsschuld der Gesellschaft aus einer nach seinem Ausscheiden eingetretenen Mietverlängerung hafte (RGZ 86, 60); ob eine vom Mieteinigungsamt angeordnete Mietverlängerung auch den im bisherigen Mietvertrag festgesetzten Zeitraum für die Ausübung eines darin bestellten Ankaufsrecht verlängere (RGZ 107, 300); ob zum Ausschluss der Verlängerung die Kündigung eines von mehreren Vermietern genüge (RGZ 97, 79); ob es für die Pachtschutzantragsfrist nach dem Landpachtgesetz auf die Gesamtdauer der Pacht oder nur auf die Dauer der Pachtverlängerung ankomme (Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1953 - V BLw 48/53 -, RdL 1954, 11).
  • BGH, 13.05.1981 - V BLw 18/80

    Geltendmachung eines Pachtschutzantrages - Vorliegen einer wirksamen Kündigung

    Der in anderem Zusammenhang erwähnte Beschluß des erkennenden Senates vom 20. Oktober 1953, V BLw 48/53 - nicht 48/52 - (LM LPG § 8 Nr. 3 = RdL 1954, 11) befaßt sich zum einen mit der für einen Pachtschutzantrag zu beachtenden Antragsfrist für ein Pachtverhältnis, welches bereits einmal auf einen Pachtschutzantrag hin verlängert worden ist.

    Im übrigen sei jedoch darauf hingewiesen, daß der angefochtene Beschluß auch hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung des Pachtvertrages keine Rechtsfrage abweichend von dem in der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß des Senats vom 20. Oktober 1953 (aaO) beantwortet.

  • BGH, 27.04.1954 - V BLw 13/54

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1953 (V BLw 48/53) ausgeführt hat, werden sich die beiden Voraussetzungen für eine Verlängerung vielfach nicht scharf voneinander abgrenzen lassen und wird bei einem Überwiegen der Interessen des Pächters in der Regel die Pachtverlängerung dringend geboten sein (vgl. auch Lange-Wulff, Landpachtrecht,§ 8 Anm. 72, 73).
  • BGH, 26.05.1964 - V BLw 33/63

    Rechtsmittel

    Bei der Interessenabwägung, von der die Entscheidung über den Pachtschutzantrag gemäß § 8 Abs. 1 LPG abhängt, handelt es sich im wesentlichen um eine nach Lage des Einzelfalles zu treffende tatrichterliche Entscheidung (vgl. Beschluß des Senats von 20. Oktober 1953, V BLw 48/53, RdL 1954, 11).
  • BGH, 15.10.1963 - V BLw 3/63

    Rechtsmittel

    Außerdem sei das Beschwerdegericht, da es offensichtlich den Antrag, auf Pachtverlängerung als unbegründet zurückgewiesen habe, auch von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1953 (V BLw 48/53, RdL 1954, 11) abgewichen, weil es die nach dieser Entscheidung erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen habe.
  • BGH, 03.07.1958 - V BLw 2/58

    Rechtsmittel

    Die Antragsgegnerin findet in dieser Begründung der Verlängerung des Pachtvertrages Abweichungen von den Entscheidungen, des Senats vom 20. Oktober 1953 (V BLw 48/53, RdL 1954, 11/12 = LM Nr. 3 zu § 8 LPG) und vom 27. April 1954 (V BLw 13/54).
  • BGH, 27.04.1954 - V BLw 12/54

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1953 (V BLw 48/53) ausgeführt hat, werden sich die beiden Voraussetzungen für eine Verlängerung vielfach nicht scharf voneinander abgrenzen lassen und wird bei einem Überwiegen der Interessen des Pächters in der Regel die Pachtverlängerung dringend geboten sein (vgl. auch Lange-Wulff, Landpachtrecht, § 8 Anm. 72, 73).
  • BGH, 11.10.1956 - V BLw 22/56

    Rechtsmittel

    Sie verkennt nicht, daß die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 LwVG für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht gegeben sind, meint aber, seine Zulässigkeit ergebe sich aus § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, weil das Oberlandesgericht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1953 (V Blw 48/53, RechtdLandw 1954, 11) abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruhe.
  • BGH, 05.07.1955 - V BLw 8/55

    Rechtsmittel

    Das Oberlandesgericht sei damit von der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1953 (V BLw 48/53, RechtdLandw 1954, 11) abgewichen.
  • BGH, 29.09.1954 - V BLw 41/54

    Rechtsmittel

    Er hält die Rechtsbeschwerde indessen für zulässig, weil das Beschwerdegericht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1953 (V BLw 48/53, RechtdLandw 1954, 11) abgewichen sei und seine Entscheidung hierauf beruhe.
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