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   BGH, 20.10.2005 - III ZR 37/05   

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https://dejure.org/2005,257
BGH, 20.10.2005 - III ZR 37/05 (https://dejure.org/2005,257)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 (https://dejure.org/2005,257)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - III ZR 37/05 (https://dejure.org/2005,257)
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Volltextveröffentlichungen (23)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • JurPC

    BGB §§ 145, 611 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 818 Abs. 3; TKV § 15 Abs. 1 Satz 1
    Entgelte für Verbindungen zu Mehrwertdiensten

  • aufrecht.de

    Keine Zahlungsverpflichtung an Verbindungsnetzbetreiber bei Dialern

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Mehrwertdienste, keine Vertragsbeziehung Nutzer / Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen einen Verbindungsnetzbetreiber oder Plattformbetreiber; Leistungskondiktion trotz Geltendmachung der Forderungen des Verbindungsnetzbetreibers über einen anderen Telefonanbieter; Vertragsschluss durch Anwahl ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Dialer - Zahlung unter Vorbehalt - Rückzahlungsanspruch

  • kanzlei.biz

    Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers wegen unter Vorbehalt gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)

    Strittige Dialer- und Mehrwertdienste-Rechnungen unter Vorbehalt

  • mehrwertdiensteundrecht.de (Kurzinformation/Volltext)

    Rückzahlungsanspruch bei "Zahlung unter Vorbehalt" bei Mehrwertdiensten

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen einen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst

  • Judicialis

    BGB § 145; ; BGB § 611 Abs. 1; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.; ; BGB § 818 Abs. 3; ; TKV § 15 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Vertragsverhältnisse bei der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten - kein vertraglicher Anspruch gegen den "Plattformbetreiber"; keine Berufung auf § 818 III BGB bei Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung ohne Widerspruch gegen den Vorbehalt analog § 820 I BGB

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte eines Telefonkunden bei Ansprüchen auf Zahlung von Entgelt für Mehrwertdienste; Rechtsfolgen der Zahlung unter Vorbehalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Telekommunikation: Einwahl zum Mehrwertdienst über Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • heise.de (Pressebericht, 21.11.2005)

    BGH-Urteil bricht Dialer-Wiederverkaufskette auf

  • heise.de (Pressebericht, 21.11.2005)

    Urteil bricht Dialer-Wiederverkaufskette auf

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Rückzahlungs-Anspruch bei "Zahlung unter Vorbehalt" bei Mehrwertdiensten

  • verbraucherschutzseite.de (Kurzinformation)

    Verbraucher können gezahltes Geld von Verbindungsnetzbetreibern zurückfordern

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Strittige Dialer- und Mehrwertdienste-Rechnungen unter Vorbehalt -

  • dr-schulte.de (Kurzinformation)

    Betreiber von 0190 und 0900er Rufnummern müssen Gebühren zahlen

  • beck.de (Leitsatz)

    Bereicherungsrechtlicher Anspruch des Verbindungsnetzbetreibers bei der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Rückzahlungs-Anspruch bei "Zahlung unter Vorbehalt" bei Mehrwertdiensten

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen einen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Vertragsverhältnisse bei der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten - kein vertraglicher Anspruch gegen den "Plattformbetreiber"; keine Berufung auf § 818 III BGB bei Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung ohne Widerspruch gegen den Vorbehalt analog § 820 I BGB

  • dr-schulte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betreiber von 0190 und 0900er Rufnummern müssen Gebühren zurückzahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 286
  • WM 2005, 2333
  • MMR 2006, 27
  • K&R 2005, 557
 
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Wird zitiert von ... (52)

  • BGH, 24.09.2019 - VI ZB 39/18

    Auskunftsansprüche gegen Portalbetreiber

    aa) Das Telemediengesetz gilt gemäß § 1 Abs. 1 TMG für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG (sogenannte Mehrwertdienste, vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05, juris; Ditscheid, CR 2006, 316 ff.) oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien).
  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Die in den Senatsurteilen vom 28. Juli 2005 (aaO) und vom 20. Oktober 2005 (III ZR 37/05 - WM 2005, 2333, 2334 f) angestellten Erwägungen sind auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.
  • LG Frankfurt/Main, 01.03.2018 - 25 O 125/17

    Der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe anwaltlicher Handakten verjährt

    Ziffer 13 der Mandatsvereinbarung kann aus Sicht eines objektiven Dritten bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände (zu diesem Maßstab s. BGH, NJW 2006, 286 f. [BGH 20.10.2005 - III ZR 37/05] ; NJW 2005, 3636 f.) nicht dahingehend verstanden werden, dass die Parteien einen Verwahrungsvertrag geschlossen haben.
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