Rechtsprechung
   BGH, 20.10.2021 - I ZB 18/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,47790
BGH, 20.10.2021 - I ZB 18/21 (https://dejure.org/2021,47790)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2021 - I ZB 18/21 (https://dejure.org/2021,47790)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - I ZB 18/21 (https://dejure.org/2021,47790)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,47790) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anordnung der Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 882e Abs. 3
    Voraussetzungen für die Anordnung der Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14

    Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - I ZB 18/21
    Es handelt sich um ein Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckung, das im Interesse der Allgemeinheit an Auskünften über die Kreditunwürdigkeit einer Person von Amts wegen durchgeführt wird (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 37; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14, NJW 2016, 876 Rn. 22).

    Es entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass noch während des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens über die Eintragungsanordnung von den Parteien veranlasste tatsächliche Veränderungen ein Eintragungshindernis begründen können (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39; BGH, NJW 2016, 876 Rn. 26).

    Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen unterliegen daher bis zur Bestandskraft der Eintragungsanordnung der Disposition der Parteien (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 24 f.; vgl. auch BGH, NJW-RR 2017, 511 Rn. 13; Schuschke/Grieß in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 882c ZPO Rn. 4a).

    (1) Zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zählt auch das Fehlen eines Vollstreckungshindernisses im Sinne des § 775 ZPO (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 19).

    Der Senat hat entschieden, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung, die die Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers geschlossen haben, als Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 4 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis hindert (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 30).

    Eine unter Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffene Parteivereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO hat den Charakter eines bloßen vollstreckungsrechtlichen Vertrags ohne materiell-rechtliche Wirkung (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 28; Hergenröder, DGVZ 2012, 105, 115 f.; BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802b Rn. 11).

    Der Gesetzgeber hat den mit einer solchen Vereinbarung verbundenen Vollstreckungsaufschub nach § 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO für maßgeblich erachtet, um ein Eintragungshindernis zu begründen (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39; BGH, NJW 2016, 876 Rn. 28).

    Insbesondere ist der Gläubiger auch mit Blick auf das Obsiegen der Schuldnerin nicht mit Kosten des Verfahrens zu belasten, weil es sich bei dem Eintragungsverfahren um ein einseitiges, im Interesse nicht des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführtes Amtsverfahren handelt (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 32).

  • BGH, 09.02.2017 - I ZB 56/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vorzeitige Löschung einer Eintragung im

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - I ZB 18/21
    Das Vollstreckungsverfahren endet erst mit der Unanfechtbarkeit der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 56/16, NJW-RR 2017, 511 Rn. 13 und 15).

    Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen unterliegen daher bis zur Bestandskraft der Eintragungsanordnung der Disposition der Parteien (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 24 f.; vgl. auch BGH, NJW-RR 2017, 511 Rn. 13; Schuschke/Grieß in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 882c ZPO Rn. 4a).

  • OLG Schleswig, 14.01.1988 - 2 W 118/87
    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - I ZB 18/21
    Dann aber genügte die nachträgliche Vergewisserung der Gerichtsvollzieherin, dass die Ladung an die zutreffende juristische Person gerichtet war (zur Heilung eines Zustellungsmangels vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 48/15, NJW-RR 2017, 57 Rn. 10; OLG Schleswig, NJW-RR 1988, 700).
  • BGH, 21.07.2011 - I ZB 93/10

    Zwangsvollstreckung: Verweigerung der Vollstreckung bei Zweifeln an der

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - I ZB 18/21
    aa) Die bloße Änderung der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels nicht entgegen, wenn das Vollstreckungsorgan die Identität der als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommenen Partei mit der in der Vollstreckungsklausel genannten Partei im Wege eigener Ermittlungen zweifelsfrei feststellt (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 6 und 13).
  • LG Bückeburg, 29.08.2013 - 4 T 58/13
    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - I ZB 18/21
    Fällt der das Vollstreckungsverfahren einleitende Antrag weg, kommt die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis daher nicht mehr in Betracht (vgl. AG Schöneberg, JurBüro 2015, 272 [juris Rn. 18 f.]; aA LG Bückeburg, Beschluss vom 29. August 2013 - 4 T 58/13, juris Rn. 13; BeckOK.ZPO/Fleck, 42. Edition [Stand 1. September 2021], § 882c Rn. 1).
  • BGH, 27.10.2016 - V ZB 48/15

    Zwangsverwaltungsverfahren: Heilung einer unwirksamen Zustellung des

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - I ZB 18/21
    Dann aber genügte die nachträgliche Vergewisserung der Gerichtsvollzieherin, dass die Ladung an die zutreffende juristische Person gerichtet war (zur Heilung eines Zustellungsmangels vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 48/15, NJW-RR 2017, 57 Rn. 10; OLG Schleswig, NJW-RR 1988, 700).
  • BGH, 31.08.2023 - I ZB 102/22

    Wirksame Rücknahme des Vollstreckungsantrags des Gläubigers im Zeitpunkt der

    Der Gläubiger kann seinen Vollstreckungsantrag, der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist, bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung jederzeit zurücknehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZB 36/16, DGVZ 2018, 36 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 20. Oktober 2021 - I ZB 18/21, DGVZ 2022, 11 [juris Rn. 16], jeweils mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht