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BGH, 20.11.1954 - II ZR 104/53 |
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Rechtsmittel
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- BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52
Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung
Auszug aus BGH, 20.11.1954 - II ZR 104/53
Das hat, wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 9, 273; Urt v 29.9.1954 - II ZR 331/53), nicht nur unter Berücksichtigung des im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillens, sondern zugleich auch nach objektiven Maßstäben, nach den Grundsätzen von Treu and Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu geschehen. - BGH, 29.05.1954 - II ZR 163/53
Rückgriff bei Rückerstattung (franz. Zone)
Auszug aus BGH, 20.11.1954 - II ZR 104/53
Wenn auch eine solche Haftung bei der Auseinandersetzung einer offenen Handelsgesellschaft grundsätzlich in Betracht kommt (§ 105 Abs. 2 HGB, §§ 731, 445 BGB) und wenn auch aus der VO Nr. 120 der franz MilReg eine Einschränkung dieser Haftung für Rückgriffsansprüche des Restitutionspflichtigen bei Kenntnis des Entziehungstatbestandes nicht entnommen werden kann (BGHZ 13, 341), so scheidet hier eine solche Haftung des Beklagten gleichwohl aus. - BGH, 29.09.1954 - II ZR 331/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.11.1954 - II ZR 104/53
Das hat, wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 9, 273; Urt v 29.9.1954 - II ZR 331/53), nicht nur unter Berücksichtigung des im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillens, sondern zugleich auch nach objektiven Maßstäben, nach den Grundsätzen von Treu and Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu geschehen. - BGH, 25.02.1953 - II ZR 197/51
Auszug aus BGH, 20.11.1954 - II ZR 104/53
Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht bindet nach der bisherigen Rechtsprechung (OGHZ 4, 73; BGH Urt v 25.2.1953 - II ZR 197/51) jeden der Beteiligten zu einem Verhalten, das der Förderung des gemeinsamen Zwecks dient, darüber hinaus aber grundsätzlich nicht auch zu einem Verhalten, das lediglich der Förderung der Individualinteressen des anderen Gesellschafters dient und dabei zu einer Hintanstellung der eigenen Individualinteressen nötigt.