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   BGH, 20.11.1981 - V ZR 245/80   

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https://dejure.org/1981,2115
BGH, 20.11.1981 - V ZR 245/80 (https://dejure.org/1981,2115)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1981 - V ZR 245/80 (https://dejure.org/1981,2115)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1981 - V ZR 245/80 (https://dejure.org/1981,2115)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestellung einer Grundschuld an einem Grundstück - Formularmäßige Verpflichtung zur Löschung der Grundschuld im Fall ihrer Vereinigung mit dem Eigentum in einer Person - Anspruch des Bestellers einer Sicherungsgrundschuld gegen den Grundschuldinhaber nach Tilgung der ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Auseinandersetzung bei Gläubigermehrheit hinsichtlich des Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Auseinandersetzung einer Forderungsgemeinschaft zwischen Eheleuten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 628
  • NJW 1982, 928
  • ZIP 1982, 154
  • MDR 1982, 476
  • DNotZ 1983, 42 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 178/13

    Zur Beschränkung des Anspruchs des Bankkunden auf Rückgewähr einer

    Bei einer auf die Löschung beschränkten Rückgewähr liefe er Gefahr, im Außenverhältnis die Kreditverbindlichkeit zurückführen zu müssen, ohne im Gegenzug die dingliche Sicherung zurückzuerhalten, die für die Durchsetzung seines Regressanspruchs im Innenverhältnis von wesentlicher Bedeutung sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1981 - V ZR 245/80, NJW 1982, 928).

    Vielmehr ist allein die Rückübertragung an beide Sicherungsgeber gemeinschaftlich interessengerecht und entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB; der Beklagte kann von seinem früheren Mitgesellschafter eine gemeinsame Forderungseinziehung verlangen (§ 754 Satz 2 BGB), mit der sein Anteil zum Tragen kommt (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1981 - V ZR 245/80, NJW 1982, 928; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 769).

  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 68/93

    "Mauer-Bilder"; Beteiligung der Künstler an dem Erlös aus der Veräußerung von

    Ob die gebotene Interessenabwägung im Einzelfall ausnahmsweise ein anderes Ergebnis rechtfertigen kann (so Schack, GRUR 1983, 56, 60; vgl. auch Schmieder, NJW 1982, 628, 630), kann hier auf sich beruhen, da vorliegend zwar eine Segmentierung, aber keine völlige Vernichtung der Mauer-Bilder stattgefunden hat.
  • BGH, 15.01.1988 - V ZR 183/86

    Gesamtschuldnerausgleich in der Auseinandersetzung einer BGB -Gesellschaft;

    a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks, die für ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen als Gesamtschuldner haften und als Sicherheit an dem Grundstück eine Sicherungsgrundschuld bestellt haben, gemäß § 741 BGB eine andere als die im Sicherungsvertrag vorgesehene Rückgewährart (hier: Bewilligung der Löschung) nur gemeinschaftlich bestimmen können (Senatsurt. vom 20. November 1981, V ZR 245/80, NJW 1982, 928 [BGH 20.11.1981 - V ZR 245/80] ).
  • FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18

    Abzug von Aufwendungen für betrieblich genutzten Raum einer Wohnung bei

    Nach den vorgetragenen Absprachen zwischen der Klägerin und Herrn X und der vorgetragenen tatsächlichen Handhabung durfte die Klägerin den Raum allein nutzen, insbesondere beeinträchtigte sie mit dieser Nutzung nicht den Herrn X gebührenden Mitgebrauch (§ 743 Abs. 2 BGB , vgl. hierzu Bundesgerichtshof - BGH - Urteile vom 29. Juni 1966 V ZR 163/63, juris; vom 20. November 1981 V ZR 245/80, juris).
  • BGH, 10.01.1985 - IX ZR 2/84

    Begriff der Gläubigerbenachteiligung bei unentgeltlicher Verfügung über ein mit

    Den Anteil der Schuldnerin an diesem Recht hätte der Kläger ebenfalls pfänden und sich überweisen lassen können mit der Folge, daß bei einer Vollstreckung eine entsprechend höherer Erlösanteil auf ihn entfallen wäre (BGH aaO): Dem Beklagten und seiner Ehefrau als den Bestellern der Sicherungsgrundschulden stand der im Sinne der §§ 741 ff. BGB gemeinschaftliche Anspruch auf Rückgewähr der nicht valutierten Grundschulden zu (vgl. BGH Urt. v. 20. November 1981 - V ZR 245/80 = NJW 1982, 928 = WM 1982, 154).
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