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   BGH, 20.11.2006 - NotZ 4/06   

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https://dejure.org/2006,2424
BGH, 20.11.2006 - NotZ 4/06 (https://dejure.org/2006,2424)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2006 - NotZ 4/06 (https://dejure.org/2006,2424)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 (https://dejure.org/2006,2424)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Verwaltungsvorschriften zur Auswahl von Notaren hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Berufsfreiheit; Beurteilung der Eignung der Bewerber um eine Notarstelle durch ein Punktesystem; Verfassungsmäßigkeit der gleichen Berücksichtigung von praktischen ...

  • Judicialis

    AVNot § 6; ; AVNot § 6 Abs. 2 Nr. 4; ; AVNot § 6 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a; ; AVNot § 6 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. aa; ; AVNot § 6 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b; ; AVNot § 6 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. f... ; ; BNotO § 6; ; BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1; ; BNotO § 6 Abs. 3; ; BNotO § 111 Abs. 4; ; BRAO § 42 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 4 § 6
    Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern um eine Anwaltsnotarstelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Bestellung zum Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 4/06
    Wegen der Vielzahl der ausgeschriebenen Stellen und Bewerbungen sowie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304), wonach die in der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 15. April 1991 (SchlHA S. 141), geändert durch die Allgemeine Verfügung vom 7. April 1994 (SchlHA S. 115) normierten Auswahlmaßstäbe für die Besetzung freier Notarstellen als verfassungswidrig anzusehen seien, habe das Bewerbungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden können.

    Es lag daher nicht fern, die Kappung insgesamt fortfallen zu lassen, um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener beruflicher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine verfassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen.

    Die beiden notarspezifischen Eignungskriterien, die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, fließen auf diese Weise - wie gefordert (vgl. BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 aaO; vom 11. Juli 2005 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO Rdn. 8) - mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens ein.

    Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 334) umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich länger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat.

    Dadurch erhalten herausragende notarspezifische Leistungen - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert (BVerfGE 110, 304, 334) - das ihnen gebührende Gewicht.

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 3/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 4/06
    Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurteilungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rdn. 14; NotZ 18/06 Rdn. 14).

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ermöglicht die Prüfung von Sonderpunkten nach der AVNot 2005, die gegenüber der vom Senat gebilligten Verwaltungsvorschrift in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 aaO und 20. November 2006 aaO) eine noch stärker differenzierte Gewichtung speziell auf das Notaramt ausgerichteter Qualifizierungen erlaubt, sehr wohl eine ausreichend individuelle Prognose.

    b) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu prüfen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO).

    bb) Der vorliegende Sachverhalt ist mithin anders gelagert als derjenige, über den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 in der Sache NotZ 3/06 (aaO) zu befinden hatte.

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 15/06

    Berücksichtigung von Vorbereitungskursen mit benoteten Klausuren bei der

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 4/06
    Eine solche generalisierend und schematisierend auf den einzelnen Bewerber bezogene Bewertung ist durch Auswahlkriterien vergleichbar denen der geltenden AVNot gewährleistet, wie der Senat jüngst zu den geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen entschieden hat (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - juris; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen; NotZ 16/06 und 22/06).

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ermöglicht die Prüfung von Sonderpunkten nach der AVNot 2005, die gegenüber der vom Senat gebilligten Verwaltungsvorschrift in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 aaO und 20. November 2006 aaO) eine noch stärker differenzierte Gewichtung speziell auf das Notaramt ausgerichteter Qualifizierungen erlaubt, sehr wohl eine ausreichend individuelle Prognose.

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 16/06

    Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern um eine

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 4/06
    Eine solche generalisierend und schematisierend auf den einzelnen Bewerber bezogene Bewertung ist durch Auswahlkriterien vergleichbar denen der geltenden AVNot gewährleistet, wie der Senat jüngst zu den geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen entschieden hat (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - juris; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen; NotZ 16/06 und 22/06).

    Mit der bloßen Dauer einer "praktischen Büroführung" ist eine sonderpunktfähige Zusatzqualifizierung nicht zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 16/06).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 4/06
    Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2005 zutreffend angewandt und ausgeschöpft.

    Das Bundesverfassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335).

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06

    Berücksichtigung der Qualifikation als Fachanwalt bei der Besetzung von

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 4/06
    Eine solche generalisierend und schematisierend auf den einzelnen Bewerber bezogene Bewertung ist durch Auswahlkriterien vergleichbar denen der geltenden AVNot gewährleistet, wie der Senat jüngst zu den geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen entschieden hat (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - juris; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen; NotZ 16/06 und 22/06).

    Die beiden notarspezifischen Eignungskriterien, die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, fließen auf diese Weise - wie gefordert (vgl. BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 aaO; vom 11. Juli 2005 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO Rdn. 8) - mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens ein.

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 29/04

    Fortführung des Verfahrens zur Besetzung zweier Notarstellen

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 4/06
    Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen.

    Die beiden notarspezifischen Eignungskriterien, die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, fließen auf diese Weise - wie gefordert (vgl. BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 aaO; vom 11. Juli 2005 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO Rdn. 8) - mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens ein.

  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 16/04

    Anforderungen an die Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 4/06
    Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen.

    Die beiden notarspezifischen Eignungskriterien, die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, fließen auf diese Weise - wie gefordert (vgl. BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 aaO; vom 11. Juli 2005 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO Rdn. 8) - mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens ein.

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 18/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 4/06
    Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurteilungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rdn. 14; NotZ 18/06 Rdn. 14).
  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 14/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 4/06
    Eine solche generalisierend und schematisierend auf den einzelnen Bewerber bezogene Bewertung ist durch Auswahlkriterien vergleichbar denen der geltenden AVNot gewährleistet, wie der Senat jüngst zu den geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen entschieden hat (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - juris; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen; NotZ 16/06 und 22/06).
  • OLG Schleswig, 15.12.2005 - VA (Not) 6/05

    Auswahlentscheidung bei der Bestellung von Anwaltsnotaren in Schleswig-Holstein

  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 19/01

    Bewerbung eines württembergischen Bezirksnotars um die Stelle eines Anwaltsnotars

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 18.09.2006 - 1 BvR 2222/06
  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 38/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen in Nordrhein-Westfalen

    Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).

    Soweit er gegen die Art und Weise, wie die Urkundsgeschäfte innerhalb des vom Antragsgegner verwendeten Punktesystems berücksichtigt werden, Bedenken geäußert und sich in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung des Notarsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG Report 2006, 537) zu eigen gemacht hat, vermochte sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. November 2006 (NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109) den Ausführungen dieses Oberlandesgerichts nicht anzuschließen.

    Absolute Chancengleichheit und Sicherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu garantieren (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 aaO S. 112 Rn. 19).

    Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurteilungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 14 und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 21).

    Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom Bundesverfassungsgericht (aaO) gefordert - das ihnen gebührende Gewicht (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - aaO Rn. 22).

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 36/06

    Beurteilung der Geeignetheit von Notarbewerbern

    Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).

    Absolute Chancengleichheit und Sicherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu garantieren (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 19).

    Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurteilungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 14 und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 21).

    Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom Bundesverfassungsgericht (aaO) gefordert - das ihnen gebührende Gewicht (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - aaO Rn. 22).

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 12/11

    Auswahlverfahren für die Bestellung zum Notar in Berlin: Reichweite der

    c) Die fachliche Eignungsprognose der Beklagten verletzt allerdings den Grundsatz der Bestenauslese deshalb (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06, ZNotP 2007, 109 Rn. 29), weil die Bewertung mit insgesamt 20 Punkten für Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter für abschließend erachtet und nicht im Rahmen der im Einzelfall gebotenen Gesamtwürdigung überprüft worden ist.

    Die Besetzungsbehörde schöpft regelmäßig ihren Beurteilungsspielraum nicht aus, wenn sie sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugsystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punktezahl erreicht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2006 - NotZ 3/06, ZNotP 2006, 392, 394 juris Rn. 14 und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06, ZNotP 2007, 109 juris Rn. 21).

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06

    Auswahlkriterien bei der Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in

    Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).

    Das in der AVNot 2004 beibehaltene Punktesystem zielt auch nicht, wie der Antragsteller meint, auf eine Benachteiligung gerade der als Einzelanwälte tätigen Bewerber ab; eine absolute Chancengleichheit aller Bewerber wäre zudem mit keinem Auswahlsystem zu garantieren (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 19).

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 45/06

    Auswahlkriterien bei der Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in

    Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Entscheidung bereits mehrfach Stellung genommen (siehe die Beschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 362 und NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 455 sowie vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).

    bb) Der Senat hat danach, wie bereits mehrfach ausgesprochen (für die neue AVNot in Hessen: Beschlüsse vom 24. Juli 2006 aaO S. 393 f Rn. 13 bzw. Rn. 7; für die neue AVNot in Schleswig-Holstein: Beschluss vom 20. November 2006 aaO S. 110 f Rn. 10; vgl. auch - für die neue AVNot in Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom heutigen Tage in NotZ 38/06), keine Bedenken, wenn für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem festgehalten wird.

    b) Freilich bergen, wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 24. Juli (aaO S. 394 Rn. 14 ff bzw. Rn. 11 ff) und 20. November 2006 (aaO S. 112 Rn. 21 ff) ebenfalls betont hat, die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen die Gefahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalls nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt wird.

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 43/06

    Beurteilung der Geeignetheit von Notarbewerbern

    Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06 - vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07 -) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).

    a) Soweit der Antragsteller gegen die Art und Weise, wie die Urkundsgeschäfte innerhalb des vom Antragsgegners verwendeten Punktesystems berücksichtigt werden, Bedenken geäußert und sich in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung des Notarsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLGR 2006, 537) zu eigen gemacht hat, vermochte sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. November 2006 (NotZ 4/06) den Ausführungen dieses Oberlandesgerichts nicht anzuschließen.

    Absolute Chancengleichheit und Sicherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu garantieren (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 aaO).

  • KG, 14.08.2007 - Not 1/07

    Ausschreibung von Notarstellen durch die Justizverwaltung; Vorgaben an die

    Eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (BGH ZNotP 2007, 109).

    Dem trägt die Antragsgegnerin mit der Regelung in Ziff. 2 f der Ausschreibung in der gebotenen Form (BGH ZNotP 2007, 109) Rechnung, da "im Rahmen der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Sonderpunkten in Betracht kommt.

    Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (DNotZ 2007, 66 = NJW-RR 2007, 63; ZNotP 2007, 109) vorzunehmende und von der Antragsgegnerin vorgenommene wertende Gesamtschau der gewonnenen Erkenntnisse hat zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis geführt.

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 46/06

    Beurteilung der Geeignetheit von Notarbewerbern

    Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Entscheidung bereits mehrfach Stellung genommen (siehe die Beschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 362 und NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 sowie vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).

    bb) Der Senat hat danach, wie bereits mehrfach ausgesprochen (für die neue AVNot in Hessen: Beschlüsse vom 24. Juli 2006 aaO S. 393 f Rn. 13 bzw. Rn. 7; für die neue AVNot in Schleswig-Holstein: Beschluss vom 20. November 2006 aaO; vgl. auch - für die neue AVNot in Nordrhein-Westfahlen - Beschluss vom heutigen Tage in NotZ 38/06), keine Bedenken, wenn für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem festgehalten wird.

    b) Freilich bergen, wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 24. Juli (aaO S. 394 Rn. 14 ff bzw. Rn. 11 ff) und 20. November 2006 (aaO S. 112 Rn. 21 ff) ebenfalls betont hat, die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen die Gefahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalls nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt wird.

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 47/06

    Beurteilung der Geeignetheit von Notarbewerbern

    Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Entscheidung bereits mehrfach Stellung genommen (siehe die Beschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 362 und NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 sowie vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).

    bb) Der Senat hat danach, wie bereits mehrfach ausgesprochen (für die neue AVNot in Hessen: Beschlüsse vom 24. Juli 2006 aaO S. 393 f Rn. 13 bzw. Rn. 7; für die neue AVNot in Schleswig-Holstein: Beschluss vom 20. November 2006 aaO S. 110 f Rn. 10; vgl. auch - für die neue AVNot in Nordrhein-Westfahlen - Beschluss vom heutigen Tage in NotZ 38/06), keine Bedenken, wenn für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem festgehalten wird.

    b) Freilich bergen, wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 24. Juli (aaO S. 394 Rn. 14 ff bzw. Rn. 11 ff) und 20. November 2006 (aaO S. 112 Rn. 21 ff)) ebenfalls betont hat, die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen die Gefahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalls nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt wird.

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 121/07

    Auswahlkriterien bei mehreren Bewerbern auf eine Notarstelle; Gewichtung der

    aa) Hierfür spricht zwar, dass bei der gebotenen generalisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise die in zeitnäheren Lehrgängen erworbenen Kenntnisse in ihren Einzelheiten eher abrufbar sein können als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde, und dass Fortbildungsveranstaltungen, die in kürzerer Zeit vor der Bewerbung stattgefunden haben, regelmäßig die aktuelle Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Wissenschaft versetzen (Senatbeschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 111, Rn. 16; NotZ 16/06 - juris Rn. 14 und NotZ 22/06 - juris Rn. 13).

    c) Dem widersprechen entgegen der Ansicht des Antragstellers die Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 (NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 111, Rn. 16; NotZ 16/06 - juris Rn. 14 und NotZ 22/06 - juris Rn. 13) nicht.

  • BGH, 20.04.2009 - NotZ 20/08

    Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers um die Stelle eines

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 40/06

    Beurteilung der Geeignetheit von Notarbewerbern

  • OLG Köln, 28.01.2008 - 2 VA (Not) 21/07

    Notarbestellung; Punktesystem; Kappungsgrenze

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 7/11

    Gewichtung der Kriterien bei der Vergabe einer Notarstelle

  • BGH, 18.04.2008 - NotZ 122/07

    Zulässigkeit der Beschränkung der Ausschreibung von Notarstellen auf Bewerber mit

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 1/10

    Eignung für das Amt des Notars: Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 7/12

    Notarbestellungsverfahren in Hessen: Erfüllung der Wartezeit für einen

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 20/09

    Zulässigkeit einer Abweichung der Justizverwaltung von einer rechnerisch

  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 16/08

    Auswahlkriterien bei mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 129/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • KG, 21.08.2007 - Not 16/07

    Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle: Zulässigkeit von

  • KG, 07.08.2007 - Not 4/07

    Auswahlentscheidung zur Notarbestellung: Zulässigkeit eines Punktesystems bei der

  • OLG Köln, 20.02.2009 - 2 VA (Not) 20/08

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 10/11

    Anwendung eines Punktesystems bei der Bewertung der Teilnahme an

  • KG, 21.08.2007 - Not 12/07

    Vergabe von Notarstellen: Bewertung des Examensergebnisses im Rahmen der

  • OLG Köln, 30.11.2007 - 2 VA (Not) 13/07
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