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   BGH, 20.11.2012 - VI ZB 3/12   

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https://dejure.org/2012,40872
BGH, 20.11.2012 - VI ZB 3/12 (https://dejure.org/2012,40872)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2012 - VI ZB 3/12 (https://dejure.org/2012,40872)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12 (https://dejure.org/2012,40872)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 2 S 1 ZPO, § 103 ZPO, § 242 BGB
    Kostenfestsetzungsverfahren: Einwand rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Kostenfestsetzungsverlangens bei Geltendmachung gleichartiger oder in innerem Zusammenhang zueinander stehender und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsener Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten

  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Einwand rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Rechtsmissbräuchlichkeit des Kostenfestsetzungsverlangens bei Geltendmachung gleichartiger oder in innerem Zusammenhang zueinander stehender und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsener Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverlangens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einwand rechtmissbräuchlicher Rechtsverfolgung auch im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfahrenskosten dürfen nicht grundlos in die Höhe getrieben werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfahrenskosten dürfen nicht grundlos in die Höhe getrieben werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 442
  • MDR 2013, 247
  • GRUR 2013, 206
  • NJ 2013, 518
  • VersR 2013, 1283
  • Rpfleger 2013, 236
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 17.09.2015 - IX ZR 280/14

    Verzugsschadensersatz: Ersatzfähige Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben

    Hätte sie die Forderungen in getrennten Prozessen verfolgt, wäre ein Antrag auf Festsetzung dadurch entstandener Mehrkosten als rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, MDR 2012, 1314; vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12, MDR 2013, 247 Rn. 9 f).
  • BGH, 14.07.2015 - VI ZR 326/14

    Gütliche Streitbeilegung: Voraussetzungen eines wirksamen Abschlusses eines

    (1) Der Grundsatz von Treu und Glauben findet auch im Prozessrecht Anwendung (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345, 349 mwN; vom 3. Februar 1987 - VI ZR 56/86, BGHZ 99, 391, 398; vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37, 43; Beschlüsse vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13, VersR 2014, 1272 Rn. 6; vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12, VersR 2013, 1283 Rn. 9 mwN; vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, VersR 2013, 207 Rn. 9 mwN; BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 - V ZB 18/12, BGHZ 196, 243 Rn. 23 mwN; vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 13 mwN) .
  • BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15

    Kostenfestsetzung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung

    Gleiches würde gelten, wenn die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. BGH 20. November 2012 - VI ZB 3/12 - Rn. 10) .
  • OLG Hamburg, 29.05.2013 - 8 W 130/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchliches Kostenfestsetzungsverlangen

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - VI ZB 3/12, NJW-RR 2013, 442, 443).

    Entscheidender Aspekt für die Beurteilung einer getrennten prozessualen Geltendmachung gleichartiger Ansprüche als rechtsmissbräuchlich ist folglich, dass die Durchführung mehrerer Verfahren und die damit verbundene Kostensteigerung einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - VI ZB 3/12, Rn.10, zit. nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2012 - W 212/11, BeckRS 2012, 19375).

    Andererseits ist die sachliche Rechtsfertigung unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung zu verneinen, wenn die Klagehäufung auf der Aktiv- oder auf der Passivseite für den Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - VI ZB 3/12, NJW-RR 2013, 442, 443; OLG München, Beschluss vom 20.02.2001 - W 3250/00, OLG-Report 2001, 105, 106).

  • OLG Schleswig, 21.01.2014 - 2 AR 4/14

    Verletzung von Persönlichkeitsrechten eines Mitglieds der monegassischen

    Eine rechtsmissbräuchliche gerichtliche Verfolgung derselben Sache in mehreren Rechtsstreitigkeiten kann ggf. im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden; darauf bezieht sich der von der Beklagten angeführte Beschluss des BGH vom 20. November 2012 (VI ZB 3/12, NJW-RR 2013, S. 442 ff.).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2016 - 10 W 37/16

    Prozessveranlassung durch Kläger - Kosten bei Klagerücknahme

    Zwar ist als Ausfluss des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbots auch im Kostenrecht die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH NJW-RR 2013, 442, 443 [BGH 20.11.2012 - VI ZB 3/12] ).
  • KG, 29.07.2019 - 24 U 143/18

    Urheberrechtsverletzung: Öffentliches Zugänglichmachen eines Lichtbildes allein

    Die Frage der Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt (fortdauernde Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Fotografie unter direkter Eingabe der URL nach Abgabe der Unterlassungserklärung am 31.03.2014) beruhenden Ansprüche (Unterlassungs- und Vertragsstrafenanspruch), die Gegenstand einer vorgerichtlichen Abmahnung waren, an unterschiedlichen Gerichten entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren des Klägers und sonstiger vermeidbarer Mehrkosten ist nach Auffassung des Senats - Einzelrichterin - unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 442 Rdn. 7ff.; Zöller/ Herget, ZPO, 32.Aufl., § 91 Rdn. 13 "Mehrheit von Prozessen"; BeckOK ZPO/Jaspersen, 32.Ed., § 91 Rdn. 119;Ko ZPO/Schulz, 5.Aufl., § 91 Rdn. 53, jew. m.w.N.).
  • KG, 07.10.2021 - 22 W 140/21

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Geltendmachung

    Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.).

    Eine Qualifikation des Kostenfestsetzungsverlangens als rechtsmissbräuchlich kommt auch dann in Betracht, wenn der bzw. die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den oder die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.).

  • KG, 07.10.2021 - 19 W 140/21
    Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.).

    Eine Qualifikation des Kostenfestsetzungsverlangens als rechtsmissbräuchlich kommt auch dann in Betracht, wenn der bzw. die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den oder die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.).

  • KG, 17.09.2020 - 19 W 1048/20
    Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.).

    Eine Qualifikation des Kostenfestsetzungsverlangens als rechtsmissbräuchlich kommt auch dann in Betracht, wenn der bzw. die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den oder die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 11.01.2016 - 10 W 57/15

    Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 269 III 2 Hlbs. 2 ZPO

  • OLG Frankfurt, 30.12.2015 - 10 W 59/15

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

  • KG, 16.09.2020 - 19 W 28/20
  • OLG Frankfurt, 30.12.2015 - 10 W 55/15

    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

  • OLG Frankfurt, 28.10.2015 - 13 W 63/15

    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme

  • LG Köln, 29.07.2015 - 28 O 308/11

    Festsetzung von Gerichtskosten durch den Erinnerungsführer als Kostenschuldner

  • LG Neuruppin, 12.06.2014 - 5 O 127/13

    Kapitalanlage: Örtliche Zuständigkeit bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des

  • KG, 13.03.2013 - 5 U 96/11

    Umfang des Werbeverbots gem. § 3 HWG

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