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   BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17   

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BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17 (https://dejure.org/2017,48203)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17 (https://dejure.org/2017,48203)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17 (https://dejure.org/2017,48203)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 2 S 1 InsO, § 287a InsO, § 290 InsO, § 295 InsO, § 297 InsO
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls im Falle eines Insolvenzverfahrens; Verneinung der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes ...

  • IWW

    § 35 Abs. 2 InsO, § ... 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO, § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO, § 291 InsO, § 248 InsO, § 308 InsO, § 287a InsO, § 295 InsO, §§ 290, 297 bis 298 InsO, § 200 InsO, § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens

  • rewis.io

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls im Falle eines Insolvenzverfahrens; Verneinung der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 35 Abs. 2
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

    Auszug aus BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17
    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 4; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7 und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; jeweils mwN).

    aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 6; vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9 und vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN).

    Dagegen ist mit dem - auch vorliegend erfolgten - Beschluss gemäß § 287a InsO n.F., mit dem das Insolvenzgericht bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss feststellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO, Rn. 9 ff.).

    Ob darüber hinaus - wie der Senat bisher offen gelassen hat (Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 12) - allein bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) wieder von hinreichend geordneten Vermögensverhältnissen des Rechtsanwalts ausgegangen werden kann, bedarf auch hier keiner Entscheidung.

  • BGH, 16.03.2015 - AnwZ (Brfg) 47/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17
    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN).

    Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8 und vom 16. März 2015, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

  • BGH, 08.12.2011 - AnwZ (Brfg) 15/11

    Umfang der Begründung für eine plötzliche, zur Verhandlungsunfähigkeit führenden

    Auszug aus BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17
    Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Beteiligte die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (Senat, Beschlüsse vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12 und vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12; jeweils mwN).

    Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. März 2015, aaO; vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011, aaO und vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, aaO).

    Zudem hätte für sie wegen der beantragten kurzfristigen Verlegung Anlass bestanden, das bereits am 22. Juni 2017 ausgestellte ärztliche Attest früher zu übermitteln, sodann am Morgen des 23. Juni 2017 von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über ihren Antrag zu informieren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. März 2015, aaO Rn. 6 und vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 13).

  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 43/14

    Terminsverlegungsantrag im anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der

    Auszug aus BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17
    Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Beteiligte die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (Senat, Beschlüsse vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12 und vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12; jeweils mwN).

    Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. März 2015, aaO; vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011, aaO und vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, aaO).

    Zudem hätte für sie wegen der beantragten kurzfristigen Verlegung Anlass bestanden, das bereits am 22. Juni 2017 ausgestellte ärztliche Attest früher zu übermitteln, sodann am Morgen des 23. Juni 2017 von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über ihren Antrag zu informieren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. März 2015, aaO Rn. 6 und vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 13).

  • BGH, 09.06.2015 - AnwZ (Brfg) 16/15

    Die Insolvenz des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17
    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 4; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7 und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; jeweils mwN).

    aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 6; vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9 und vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN).

  • BGH, 07.05.2013 - AnwZ (Brfg) 8/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17
    Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. März 2015, aaO; vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011, aaO und vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, aaO).

    Ein ärztliches Attest, das keine Diagnose enthält, genügt nicht, weil es eine Überprüfung der (fehlenden) Verhandlungsfähigkeit nicht ermöglicht (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2013, aaO).

  • BGH, 02.10.2014 - AnwZ (Brfg) 30/14

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17
    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN).

  • BGH, 04.07.2009 - AnwZ (B) 14/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17
    Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Beteiligte die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (Senat, Beschlüsse vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12 und vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12; jeweils mwN).

    Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. März 2015, aaO; vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011, aaO und vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, aaO).

  • BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15

    Der Anwalt in der Insolvenz

    Auszug aus BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17
    Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8 und vom 16. März 2015, aaO Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 17.09.2015 - AnwZ (Brfg) 29/15

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Wegfall des

    Auszug aus BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17
    Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8 und vom 16. März 2015, aaO Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer

  • BGH, 15.03.2012 - AnwZ (Brfg) 55/11

    Bedeutung des Zeitpunkts des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens für

  • BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Weitere

  • BGH, 07.12.2004 - AnwZ (B) 40/04

    AGH Frankfurt am Main

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • BGH, 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 38/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermutung des Vermögensverfalls

  • BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20

    Anwaltgerichtliches Verfahren in Zulassungssachen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12).

    Dies gilt entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung nicht nur für den Fall, dass der Kläger zum wiederholten Mal seine Reise- oder Verhandlungsfähigkeit in Frage stellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019, aaO; vom 20. November 2017, aaO; vom 12. Oktober 2017, aaO; vom 7. Mai 2013, aaO und vom 8. Dezember 2011, aaO).

    Es ist nicht zu beanstanden, dass der Anwaltsgerichtshof das Erfordernis dieser Voraussetzungen entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung gerade auch in den Fällen für gewichtig hält, in denen die Rechtslage zum Widerruf eindeutig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13).

    Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof weiter davon ausgegangen, dass eine Partei bei einem erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellten, mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet ist, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12).

    Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es trotz des eine voraussichtliche Verhandlungsunfähigkeit bescheinigenden Attests einer diesbezüglich eindeutigen und nachvollziehbaren Beschreibung, die dem Gericht eine Überprüfung der bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit ermöglichte (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16).

  • BGH, 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17

    Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des

    Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls wird durch die infolge der Freigabe erlangte Befugnis des Klägers, über den Kanzleibetrieb und die daraus resultierenden Einkünfte zu verfügen, nicht widerlegt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 10).

    Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird auch weder durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017, aaO Rn. 13; vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 6 mwN und vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8 mwN) noch durch eine - vom Kläger unter Beweis durch Zeugnis des Insolvenzverwalters gestellte - langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit des Klägers ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 22.11.2021 - AnwZ (Brfg) 3/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16 mwN).
  • BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 43/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO wird deshalb ein Vermögensverfall gesetzlich vermutet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 10; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, NZI 2018, 422 Rn. 11; vom 5. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/18, juris Rn. 10).

    Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; Weyland/Kilimann, BRAO, 10. Aufl., § 112c Rn. 246 mwN).

  • BGH, 03.05.2021 - AnwZ (Brfg) 63/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Präsidentin des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12).
  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 14/18 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - unterlassene Beweiserhebung - hinreichender Grund

    In gleicher Weise beurteilt der BGH die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Anwaltszulassung nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BGH Beschluss vom 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17 - Juris RdNr 6 mwN; s auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl 2014, § 14 BRAO RdNr 21a) .
  • BGH, 09.11.2020 - AnwZ (Brfg) 19/20

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls eines

    Die Vermutung ist nicht dadurch widerlegt, dass der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit der Klägerin als Rechtsanwältin freigegeben hat (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 10; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, NZI 2018, 422 Rn. 11; vom 5. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/18, juris Rn. 10).

    Nichts Anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der Freigabe der selbständigen Tätigkeit der Klägerin als Rechtsanwältin durch den Insolvenzverwalter (BGH, Beschlüsse vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 6; vom 20. November 2017, aaO Rn. 13; vom 21. Februar 2018, aaO Rn. 13; st. Rspr.).

  • BGH, 25.01.2023 - AnwZ (Brfg) 30/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2020 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 14 und vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16).
  • BGH, 05.02.2019 - AnwZ (Brfg) 50/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 11; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 12; vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögenverfalls;

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 11; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 12; vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 18.08.2022 - AnwZ (Brfg) 48/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eröffnung

  • OLG Frankfurt, 03.05.2023 - 17 W 41/22

    Fristgerechte Anbringung eines Befangenheitsgesuchs

  • BGH, 04.05.2020 - AnwSt (B) 3/20

    Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der

  • AGH Bayern, 11.09.2018 - BayAGH I - 1 - 12/18

    Widerruf der Zulassung der Rechtsanwaltschaft

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