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   BGH, 20.11.2019 - 2 StR 357/19   

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https://dejure.org/2019,46259
BGH, 20.11.2019 - 2 StR 357/19 (https://dejure.org/2019,46259)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2019 - 2 StR 357/19 (https://dejure.org/2019,46259)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2019 - 2 StR 357/19 (https://dejure.org/2019,46259)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 1, § 345 Abs. 2 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist; Anrechnung einer in Belgien erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe; Anforderungen an die Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 45 Abs. 1 S. 1; StGB § 51 Abs. 4 S. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist; Anrechnung einer in Belgien erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe; Anforderungen an die Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.04.1992 - 2 StR 119/92

    Erfordernis der Begründung einer Revision - Ausnahme vom Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 2 StR 357/19
    Unbeschadet dessen, dass eine Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist schon grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Revision des Angeklagten bereits form- und fristgerecht begründet ist und nur einzelne Angriffe gegen die Entscheidung nachgeholt werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14; Senat, Beschluss vom 8. April 1992 - 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7), entspricht der Antrag nicht den an ihn zu stellenden Zulässigkeitsvoraussetzungen.
  • BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen (erhobene

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 2 StR 357/19
    Unbeschadet dessen, dass eine Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist schon grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Revision des Angeklagten bereits form- und fristgerecht begründet ist und nur einzelne Angriffe gegen die Entscheidung nachgeholt werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14; Senat, Beschluss vom 8. April 1992 - 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7), entspricht der Antrag nicht den an ihn zu stellenden Zulässigkeitsvoraussetzungen.
  • BGH, 07.09.2017 - 3 StR 278/17

    Strafrahmenwahl im Betäubungsmittelstrafrecht (bewaffnetes Handeltreiben; nicht

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 2 StR 357/19
    Der Senat bestimmt den Anrechnungsmaßstab in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst, weil hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17, juris Rn. 7).
  • BGH, 23.11.2021 - 5 StR 300/21

    Keine Hinweispflicht bei späterem Geständnis nach Verständigungsvorschlag zu

    Da bislang eine Entscheidung über den nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu bestimmenden Anrechnungsmaßstab für die in Belgien in dieser Sache erlittene Auslieferungshaft fehlt, hat der Senat diesen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst auf 1:1 festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 StR 357/19 mwN).
  • BGH, 09.06.2020 - 2 StR 111/20

    Ergänzung der Urteilsformel bzgl. Anrechnung der im Königreich Belgien erlittenen

    Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 StR 357/19, juris Rn. 5).
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