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   BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19   

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https://dejure.org/2019,45053
BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19 (https://dejure.org/2019,45053)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2019 - 4 StR 522/19 (https://dejure.org/2019,45053)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19 (https://dejure.org/2019,45053)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Burhoff online Blog

    Ausreichende Begründung des Wiedereinsetzungsantrags

  • IWW

    § 346 Abs. 2 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 StPO, § 346 Abs. 1 StPO, § 345 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Fehlen von Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses

  • rewis.io

    Strafverfahren: Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 45 Abs. 2 S. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Fehlen von Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 49
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.01.2016 - 4 StR 452/15

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Begründung: Angaben über den

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19
    Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris; BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03, juris).

    Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1991 - 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 mwN).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris).'.

  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 412/13

    Unzulässige Revision (Fristversäumung); unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19
    Auf den - von der Revision allein mitgeteilten - Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, juris, BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13 und vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, juris).
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 573/14

    Unzulässige Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19
    Auf den - von der Revision allein mitgeteilten - Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, juris, BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13 und vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, juris).
  • BGH, 26.02.1991 - 1 StR 737/90

    Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19
    Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1991 - 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 mwN).
  • BGH, 08.04.2003 - 3 StR 30/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeit, Begründung des Antrags,

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19
    Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris; BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03, juris).
  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 269/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19
    Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1991 - 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 mwN).
  • BGH, 29.01.2013 - 4 StR 320/12

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Zulässigkeitsvoraussetzungen

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19
    Auf den - von der Revision allein mitgeteilten - Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, juris, BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13 und vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, juris).
  • BGH, 28.11.2023 - 3 StR 80/23

    Antrag eines Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

    Entscheidend für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem in der Person des Angeklagten das Hindernis weggefallen ist, mithin in der vorliegenden Konstellation, wann der Verurteilte Kenntnis von der nicht fristgerecht vorgelegten Revisionsbegründung erlangt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2023 - 3 StR 197/23, juris Rn. 4; vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 423/20, NStZ 2021, 245 Rn. 9; vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19, NStZ-RR 2020, 49, 50; vom 26. Juni 2018 - 3 StR 197/18, juris Rn. 3 f.).

    Dies gilt auch, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 423/20, NStZ 2021, 245 Rn. 9; vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19, NStZ-RR 2020, 49, 50; vom 2. April 2019 - 3 StR 63/19, juris Rn. 5 f.; vom 26. Juni 2018 - 3 StR 197/18, juris Rn. 3 f.).

  • BGH, 17.12.2020 - 3 StR 423/20

    Verwerfung des Antrags eines Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

    Denn maßgebend für den Beginn der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte selbst Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat (BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19, NStZ-RR 2020, 49, 50; vom 26. Juni 2018 - 3 StR 197/18, juris Rn. 3 f.; vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, StraFo 2017, 66; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger - wie hier - eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19, NStZ-RR 2020, 49, 50; vom 2. Juli 2019 - 2 StR 570/18, StraFo 2019, 469, 470; vom 2. April 2019 - 3 StR 63/19, juris Rn. 5 f.).

  • BGH, 25.10.2023 - 4 StR 313/23

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Die Fristwahrung war auch vorliegend nicht bereits nach Aktenlage offensichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19, juris Rn. 3).
  • BGH, 05.07.2022 - 4 StR 157/22

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeitsvoraussetzungen:

    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19 Rn. 3; Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15).
  • KG, 17.10.2022 - 121 Ss 105/22

    Anforderungen an eine Ersatzeinreichung bei Pflicht zur elektronischen

    Er ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses - das hier in der Kenntnis von der Versäumung der Frist und nicht im Wegfall der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit liegt - zu stellen und muss daher auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 - und Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19 -, beide juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N.).
  • KG, 17.10.2022 - 3 Ss 42/22

    Anforderungen an eine Ersatzeinreichung nach § 32d Satz 4 StPO

    Er ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses - das hier in der Kenntnis von der Versäumung der Frist und nicht im Wegfall der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit liegt - zu stellen und muss daher auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 - und Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19 -, beide juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N.).
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