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   BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20   

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https://dejure.org/2020,47797
BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20 (https://dejure.org/2020,47797)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2020 - V ZR 64/20 (https://dejure.org/2020,47797)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2020 - V ZR 64/20 (https://dejure.org/2020,47797)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG, § ... 25 WEG, § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 WEG, § 24 Abs. 3 WEG, § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG, § 25 Abs. 2 WEG, § 745 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 742 BGB, § 25 Abs. 5 WEG, § 25 Abs. 4 WEG, § 21 Abs. 5 WEG, § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 25 Abs. 2
    Wohnungseigentümerversammlung; Kopfstimmrecht bei nur teilweise identischen Eigentumsverhältnissen an mehreren Wohnungen

  • Wolters Kluwer

    Berechnung von Stimmverhältnissen im WEG bei Vorhandensein von mehreren Wohnungen und nur teilweise identischen Miteigentümern; Geltung des Kopfstimmenprinzips bei Zusammentreffen von Miteigentum und Alleineigentum an den Wohnungen

  • rewis.io

    Wohnungseigentümerversammlung: Kopfstimmrecht bei Miteigentümern

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Alleineigentümer einer Wohnung und Miteigentümer mit einer anderen Person einer weiteren Wohnung hat beim Kopfstimmprinzip zwei Stimmen; §§ 25, 26 WEG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 25 Abs. 2
    Berechnung von Stimmverhältnissen im WEG bei Vorhandensein von mehreren Wohnungen und nur teilweise identischen Miteigentümern; Geltung des Kopfstimmenprinzips bei Zusammentreffen von Miteigentum und Alleineigentum an den Wohnungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Alleineigentum und Miteigentum sind jeweils eine Stimme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kopfstimmenprinzip bei Wohnungseigentum

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gemeinschaft nach Bruchteilen und Stimmrecht

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Stimmverhältnisse in der WEG

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kopfstimmrecht maßgeblich, auch wenn ein Wohnungseigentümer mehrfach beteiligt ist

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wie wirken sich Allein- und Miteigentum auf Stimmrechte in der Eigentümerversammlung aus?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Alleineigentum und Miteigentum sind jeweils eine Stimme (IMR 2021, 162)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 476
  • DNotZ 2021, 615
  • NZM 2021, 236
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 14.07.2017 - V ZR 290/16

    Wohnungseigentum: Entstehung eines neuen Stimmrechts bei Übertragung des

    Auszug aus BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20
    Das gilt auch dann, wenn ihm nicht nur eine, sondern mehrere Wohnungen gehören (Senat, Beschluss vom 17. Januar 1968 - V ZB 9/67, BGHZ 49, 250, 256; Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, NJW 2018, 552 Rn. 6).

    Auch dann, wenn eine von mehreren Einheiten im Hinblick auf das zusätzliche Stimmrecht an einen nahen Angehörigen veräußert wird, hat der neue Eigentümer nach allgemeiner Ansicht eine (neu hinzugekommene) Stimme (Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, aaO Rn. 6 mwN).

    Nichts Anderes gilt, wenn ein Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer von mehreren Einheiten auf eine von ihm beherrschte juristische Person überträgt (Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, aaO Rn. 7).

    Der Senat hat die Frage bislang offengelassen (Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, NJW 2018, 552 Rn. 7).

    Ob und in welchem Maße er auf den neuen Rechtsträger einwirken kann, spielt nach Wortlaut und Struktur der Vorschrift keine Rolle (Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, NJW 2018, 552 Rn. 6).

    Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Dritten um einen nahen Angehörigen oder um eine juristische Person handelt, deren Anteile ihm allein zustehen (Senat, Urteile vom 27. April 2012 - V ZR 211/11, NJW 2012, 2434 Rn. 10 und vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, NJW 2018, 552 Rn. 6 jeweils mwN).

    Vor allem aber wird der erforderliche Minderheitenschutz durch die Verpflichtung zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung (§ 21 Abs. 5 WEG; § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG nF) und deren gerichtliche Kontrolle gewährleistet, auf deren Einhaltung Beschlüsse sorgfältig zu überprüfen sind (vgl. Senat, Urteile vom 28. Oktober 2011 - V ZR 253/10, BGHZ 191, 245 Rn. 12 und vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, NJW 2018, 552 Rn. 13 und 20).

  • OLG Stuttgart, 09.07.1986 - 2 W 44/86

    Verurteilung zur Auskunftserteilung und Zwangsgeldandrohung; Einwand der

    Auszug aus BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20
    Ebenso entfällt ein bestehendes Stimmrecht nicht, wenn der Miteigentümer einer Wohnung Alleineigentum an einer anderen Wohnung in der Anlage hinzuerwirbt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 589, 590; OLG Dresden, OLGR 2006, 249, 250; OLG Frankfurt/Main, OLGR 1997, 28 f.; KG, OLGZ 1988, 434, 436; OLG Schleswig, Beschluss vom 8. März 1988 - 2 W 44/86, juris Rn. 15 f.; LG Hamburg, ZMR 2008, 827 f.; AG Offenbach, ZMR 2013, 238 f.; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 25 Rn. 69; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 20. Aufl., § 25 Rn. 10; BeckOGK/Hermann, WEG [1.11.2020], § 25 aF Rn. 114; BeckOK WEG/Bartholome [1.8.2020], § 25 aF Rn. 75; Erman/Grziwotz, BGB, 16. Aufl., § 25 WEG Rn. 3; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 35; Schultzky in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 25 Rn. 28; ders. in NK-BGB, 4. Aufl., § 25 WEG Rn. 6; juris-PK-BGB/Reichel-Scherer, 9. Aufl. [1.7.2020], § 25 WEG Rn. 50; MüKoBGB/Engelhardt, 8. Aufl., § 25 WEG Rn. 8; Vandenhouten in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 25 Rn. 14; Palandt/Wicke, BGB, 79. Aufl., § 25 WEG Rn. 6 a.E.; Riecke/Schmid/Riecke, WEG, 5. Aufl., § 25 Rn. 55; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 25 Rn. 16; Soergel/Weber, BGB, 13. Aufl., § 25 WEG Rn. 31; Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 8 S. 725; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 25 WEG Rn. 31; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl. § 25 Rn. 8 a.E.).

    Im Anschluss an einen Beschluss des Landgerichts Lübeck (vom 18. April 1986 - 7 T 411/86, unveröff., wiedergegeben bei OLG Schleswig, Beschluss vom 8. März 1988 - 2 W 44/86, juris Rn. 11, 13) ist allerdings die Ansicht vertreten worden, dass in der hier zu beurteilenden Konstellation, dass der Miteigentümer einer Wohnung zugleich Alleineigentümer einer anderen Wohnung ist, nur ein Stimmrecht bestehe (Bassenge in Festschrift für Hanns Seuß, 1987, 33, 38 f.).

    Nach Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Lübeck durch das Schleswig-Hosteinische Oberlandesgericht (Beschluss vom 8. März 1988 - 2 W 44/86, juris Rn. 13, 15 f.) ist diese Ansicht jedoch nicht mehr aufrechterhalten worden (Bassenge in Palandt, BGB, von der 49. Aufl., § 25 WEG Anm. 2 b cc, bis zur 75. Aufl., § 25 WEG Rn. 6 a.E.).

  • BGH, 28.10.2011 - V ZR 253/10

    Wohnungseigentum: Abbedingung des Kopfprinzips zugunsten des Objekt- und

    Auszug aus BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20
    Vor allem aber wird der erforderliche Minderheitenschutz durch die Verpflichtung zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung (§ 21 Abs. 5 WEG; § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG nF) und deren gerichtliche Kontrolle gewährleistet, auf deren Einhaltung Beschlüsse sorgfältig zu überprüfen sind (vgl. Senat, Urteile vom 28. Oktober 2011 - V ZR 253/10, BGHZ 191, 245 Rn. 12 und vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, NJW 2018, 552 Rn. 13 und 20).
  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 211/11

    Teilveräußerung von Wohnungseigentum: Vermehrung der Stimmrechte

    Auszug aus BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20
    Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Dritten um einen nahen Angehörigen oder um eine juristische Person handelt, deren Anteile ihm allein zustehen (Senat, Urteile vom 27. April 2012 - V ZR 211/11, NJW 2012, 2434 Rn. 10 und vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, NJW 2018, 552 Rn. 6 jeweils mwN).
  • BGH, 18.01.2019 - V ZR 324/17

    Ordnungsgemäßes Zustandedekommen des Beschlusses über die Wiederbestellung des

    Auszug aus BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20
    Denn die für die Bestellung des Verwalters und den Abschluss des Vertrags mit ihm erforderliche Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2019 - V ZR 324/17, ZfIR 2019, 681 Rn. 8 und für Beschlüsse ab dem 1. Dezember 2020: § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 WEG in der seitdem geltenden Fassung des Gesetzes vom 16. Oktober 2020, BGBl. I S. 2187 - fortan WEG nF).
  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 13 S 133/19

    Alleineigentum und Miteigentum sind jeweils eine Stimme

    Auszug aus BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20
    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil u. a. in MDR 2020, 721 veröffentlicht worden ist, stehen den Beklagten zwei Stimmen zu.
  • OLG Frankfurt, 01.08.1996 - 20 W 555/95
    Auszug aus BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20
    Ebenso entfällt ein bestehendes Stimmrecht nicht, wenn der Miteigentümer einer Wohnung Alleineigentum an einer anderen Wohnung in der Anlage hinzuerwirbt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 589, 590; OLG Dresden, OLGR 2006, 249, 250; OLG Frankfurt/Main, OLGR 1997, 28 f.; KG, OLGZ 1988, 434, 436; OLG Schleswig, Beschluss vom 8. März 1988 - 2 W 44/86, juris Rn. 15 f.; LG Hamburg, ZMR 2008, 827 f.; AG Offenbach, ZMR 2013, 238 f.; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 25 Rn. 69; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 20. Aufl., § 25 Rn. 10; BeckOGK/Hermann, WEG [1.11.2020], § 25 aF Rn. 114; BeckOK WEG/Bartholome [1.8.2020], § 25 aF Rn. 75; Erman/Grziwotz, BGB, 16. Aufl., § 25 WEG Rn. 3; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 35; Schultzky in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 25 Rn. 28; ders. in NK-BGB, 4. Aufl., § 25 WEG Rn. 6; juris-PK-BGB/Reichel-Scherer, 9. Aufl. [1.7.2020], § 25 WEG Rn. 50; MüKoBGB/Engelhardt, 8. Aufl., § 25 WEG Rn. 8; Vandenhouten in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 25 Rn. 14; Palandt/Wicke, BGB, 79. Aufl., § 25 WEG Rn. 6 a.E.; Riecke/Schmid/Riecke, WEG, 5. Aufl., § 25 Rn. 55; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 25 Rn. 16; Soergel/Weber, BGB, 13. Aufl., § 25 WEG Rn. 31; Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 8 S. 725; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 25 WEG Rn. 31; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl. § 25 Rn. 8 a.E.).
  • BGH, 10.12.2010 - V ZR 60/10

    Wohnungseigentum: Ausschluss von der Wohnungseigentümerversammlung bei Verzug mit

    Auszug aus BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20
    Anders verhält es sich nur bei schwerwiegenden Verstößen, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitgliedes in gravierender Weise ausgehebelt wird (Senat, Urteile vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, ZfIR 2011, 321 Rn. 10 und vom 14. Februar 2020 - V ZR 159/19, ZfIR 2020, 542 Rn. 18) oder wenn die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums systematisch missachtet, etwa Einladungen zu Wohnungseigentümerversammlungen immer wieder sehenden Auges und bewusst (vgl. Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 24 WEG Rn. 125 a.E.) von einem dazu nicht ermächtigten oder sonst befugten Wohnungseigentümer ausgesprochen werden.
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 198/14

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkte

    Auszug aus BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20
    Zu den Teilen des Streitstoffs, auf die die Zulassung der Revision beschränkt werden kann, gehören bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage die einzelnen Beschlussmängelgründe (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, ZfIR 2015, 770 Rn. 7).
  • AG Offenbach, 27.04.2012 - 330 C 202/11

    Anfechtung WEG-Beschluss: Anzahl der Stimmen bei mehreren Eigentumsanteilen in

    Auszug aus BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20
    Ebenso entfällt ein bestehendes Stimmrecht nicht, wenn der Miteigentümer einer Wohnung Alleineigentum an einer anderen Wohnung in der Anlage hinzuerwirbt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 589, 590; OLG Dresden, OLGR 2006, 249, 250; OLG Frankfurt/Main, OLGR 1997, 28 f.; KG, OLGZ 1988, 434, 436; OLG Schleswig, Beschluss vom 8. März 1988 - 2 W 44/86, juris Rn. 15 f.; LG Hamburg, ZMR 2008, 827 f.; AG Offenbach, ZMR 2013, 238 f.; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 25 Rn. 69; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 20. Aufl., § 25 Rn. 10; BeckOGK/Hermann, WEG [1.11.2020], § 25 aF Rn. 114; BeckOK WEG/Bartholome [1.8.2020], § 25 aF Rn. 75; Erman/Grziwotz, BGB, 16. Aufl., § 25 WEG Rn. 3; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 35; Schultzky in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 25 Rn. 28; ders. in NK-BGB, 4. Aufl., § 25 WEG Rn. 6; juris-PK-BGB/Reichel-Scherer, 9. Aufl. [1.7.2020], § 25 WEG Rn. 50; MüKoBGB/Engelhardt, 8. Aufl., § 25 WEG Rn. 8; Vandenhouten in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 25 Rn. 14; Palandt/Wicke, BGB, 79. Aufl., § 25 WEG Rn. 6 a.E.; Riecke/Schmid/Riecke, WEG, 5. Aufl., § 25 Rn. 55; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 25 Rn. 16; Soergel/Weber, BGB, 13. Aufl., § 25 WEG Rn. 31; Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 8 S. 725; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 25 WEG Rn. 31; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl. § 25 Rn. 8 a.E.).
  • LG Hamburg, 16.05.2008 - 318 T 54/07

    Wohnungseigentum: Grenzen des Kopfstimmrechts bei mehrheitlicher Beteiligung

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 3 Wx 364/03

    Stimmberechtigung, wenn einem Wohneigentümer, dem ein Wohneigentum zur Hälfte

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

  • KG, 15.06.1988 - 24 W 2084/88
  • BGH, 14.02.2020 - V ZR 159/19

    Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig von Verpflichtung aus

  • BayObLG, 27.01.1970 - BReg. 2 Z 22/69
  • BGH, 13.05.2020 - VIII ZR 222/18

    Erkennbarkeit einer Beschränkung der Revisionszulassung aus den

  • OLG Dresden, 29.07.2005 - 3 W 719/05

    Abstimmung in der Eigentümerversammlung durch Rechtsgemeinschaften als

  • BGH, 10.06.2011 - V ZR 222/10

    Wohnungseigentum: Einberufung der Eigentümerversammlung; Heilung der

  • BGH, 29.01.2004 - V ZR 244/03

    Teilweise Zulassung der Revision

  • BGH, 16.04.2021 - V ZR 85/20

    Notwegrecht: Möglichkeit der Errichtung einer Zufahrt über ein anderes Grundstück

    Die Revisionszulassung kann nur auf tatsächlich oder rechtlich abgrenzbare Teile des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, die Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein könnten oder auf welche der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, WM 2012, 1975 Rn. 7; Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 64/20, juris Rn. 7 mwN, insoweit nicht abgedruckt in NZM 2021, 236).
  • BGH, 20.10.2023 - V ZR 205/22

    Verjährung des Heimfallanspruchs

    Ein Wille, die unbeschränkte Zulassung inhaltlich einzuschränken, lässt sich seinen Ausführungen dagegen nicht, jedenfalls nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit und Klarheit entnehmen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 64/20, ZWE 2021, 223 Rn. 8).
  • LG Frankfurt/Main, 13.12.2021 - 13 S 75/20

    Dritter lädt zur Eigentümerversammlung: Alle Beschlüsse sind ungültig!

    Die gefassten Beschlüsse sind dann, ohne dass es auf eine Kausalitätsprüfung ankommt, für ungültig zu erklären (Anschluss an BGH V ZR 64/20).

    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Beschluss auch dann für ungültig zu erklären, ohne dass es auf die Kausalität eines Beschlussmangels ankommt, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Regeln des Wohnungseigentumsrechtes vorliegt, der auch dann gegeben ist, wenn die Regeln des WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums systematisch missachtet, etwa Einladungen zu Wohnungseigentümerversammlungen immer wieder sehenden Auges und bewusst (vgl. Staudinger/Häublein, BGB, 2018, § 24 WEG Rn. 125 aE) von einem dazu nicht ermächtigten oder sonst befugten Wohnungseigentümer ausgesprochen werden (BGH NZM 2021, 236 Rn. 14).

    Dieser Verstoß wiegt auch schwer, denn sowohl die Regelungen zum Verwalter (§ 26 WEG) als auch zur Einladung (§ 24 Abs. 2 WEG) gehören zu den Kernbereichen der Verwaltung des Wohnungseigentums (vgl. BGH NZM 2021, 236 Rn. 14), die hier nicht nur einmalig, sondern systematisch und planvoll missachtet wurden, indem die Verwaltung unzulässigerweise von der bestellten Verwalterin auf die ... GmbH & Co. KG übertragen wurde.

    Angesichts dieses schweren und fortdauernden Verstoßes, der aus der Sicht eines objektiv urteilenden Wohnungseigentümers bei einer wertenden am Schutzzweck von §§ 26, 24 Abs. 2 WEG orientierten Betrachtung eine Ungültigerklärung rechtfertigt (vgl. BGHZ 216, 112 = NZG 2017, 1374), kommt es nach der neueren Rechtsprechung des V. Zivilsenats des BGH (NZM 2021, 236 Rn. 14) nicht mehr auf eine Kausalität an.

  • BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20

    Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens

    Anders verhält es sich nur bei schwerwiegenden Verstößen, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitgliedes in gravierender Weise ausgehebelt wird (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, ZfIR 2011, 321 Rn. 10; Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 64/20, WuM 2021, 204 Rn. 14 mwN) oder wenn die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums systematisch missachtet, etwa Einladungen zu Wohnungseigentümerversammlungen immer wieder sehenden Auges und bewusst von einem dazu nicht ermächtigten oder sonst befugten Wohnungseigentümer ausgesprochen werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 64/20, aaO).
  • LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 13 S 85/22

    Abrechnungsbeschluss über "die Jahresabrechnung" führt zur Teilnichtigkeit

    Vielmehr sind es jeweils formelle Verstöße im jeweiligen Einzelfall, die keine systematische Missachtung der Regeln des WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (BGH NZM 2021, 236 Rn. 14) darstellen und auch in ihrer Summe die Mitwirkungs- und Teilnahmerechte der Eigentümer nicht in gravierender Weise unterlaufen.
  • AG Hamburg-St. Georg, 28.05.2021 - 980a C 1/21

    Keine rückwirkende Wiedereinsetzung des Verwalters

    Die Erklärung eines Beschlusses für ungültig scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat; anders verhält es sich nur bei schwerwiegenden Verstößen, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitgliedes in gravierender Weise ausgehebelt wird oder wenn die Regeln des WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums systematisch missachtet (vgl. etwa BGH, NZM 2021, 236, 237, Rn. 14 = ZMR 2021, 223).
  • LG Frankfurt/Main, 28.04.2022 - 13 S 117/21

    Fehlerhafte Ladung: Beschlüsse ungültig?

    Insoweit ist, da der Mangel weder die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Eigentümer in gravierender Weise aushebelt, noch eine systematische - sondern nur einmalige - Missachtung der Regeln der Verwaltung vorliegt, eine Kausalität des Ladungsmangels erforderlich (vgl. BGH NZM 2021, 236 Rn. 14).
  • BGH, 17.03.2023 - V ZR 109/22

    Begründung einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen

    Voraussetzung für die Annahme einer Beschränkung der Zulassung ist aber, dass aus den Ausführungen nicht nur eine Begründung für die Zulassung der Revision, sondern der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgeht (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 64/20, ZWE 2021, 223 Rn. 8).
  • LG Frankfurt/Main, 06.02.2023 - 13 T 7/23

    Gerichtliche Verwalterbestellung in Zwei-Personen-Gemeinschaft?

    Im Falle der - fehlerhaften - Einberufung zur Versammlung lediglich durch die Klägerin, hätte sich zudem bei einer Beschlussfassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse die Frage gestellt, inwieweit sich der Ladungsfehler auf das Beschlussergebnis kausal ausgewirkt hätte (dazu BGH NZM 2021, 236).
  • AG Hamburg-St. Georg, 13.12.2023 - 980a C 35/23

    Einladung zur Eigentümerversammlung durch Beirat?

    Hinzu kommt, dass die Einladung durch einen Nichtberechtigten nicht ohne Weiteres zur Anfechtbarkeit etwaig gefasster Beschlüsse führt (siehe. BGH, ZWE 2021, 223, 224, Rn. 14 = ZMR 2021, 402), weswegen etwaige Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsgründe erst nachträglich geltend zu machen sind (§ 44 Abs. 1 WEG) und abzuwarten ist, ob sich etwaige formelle Fehler auch auf Beschlussergebnisse auswirken.
  • LG Dortmund, 24.06.2022 - 1 T 19/22

    Durchführung einer Eigentümerversammlung durch eine unzuständige einberufene

  • LG Dortmund, 03.03.2023 - 1 S 196/22

    Beschlussnichtigkeit bei Einberufung durch einen wirklich Unbelehrbaren?

  • AG Hamburg-St. Georg, 04.09.2023 - 980b C 24/23

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen unbefugte Einberufung einer

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