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   BGH, 20.12.1952 - II ZR 44/52   

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https://dejure.org/1952,92
BGH, 20.12.1952 - II ZR 44/52 (https://dejure.org/1952,92)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1952 - II ZR 44/52 (https://dejure.org/1952,92)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1952 - II ZR 44/52 (https://dejure.org/1952,92)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 249
  • NJW 1953, 418
  • DB 1953, 104
 
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Wird zitiert von ... (55)

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Zu a): aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung BGHZ 8, 249, 252, in der es um eine über den üblichen Rahmen der ehelichen Mitarbeit hinausgehende Tätigkeit der Ehefrau im Erwerbsgeschäft des Ehemannes ging, ausgesprochen, daß diese im Zweifel nicht unentgeltlich, sondern gegen eine Erfolgsvergütung in Form einer schuldrechtlichen Beteiligung am gesamten Geschäftsvermögen des Ehemannes erfolgen solle.
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Immerhin hat der Bundesgerichtshof schon in einer Entscheidung vom 20. Dezember 1952 (BGHZ 8, 249) ausgesprochen, daß es bei verständiger und lebensnaher Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse im Rahmen einer Ehe weder eines schriftlichen Vertrages noch eines unter gemeinsamem Namen betriebenen Erwerbsgeschäftes bedarf, um anzunehmen, daß die Ehegatten "während der Ehe in der ihren Verhältnissen entsprechenden Weise an den Ergebnissen ihrer gemeinsamen Arbeit gemeinsam teilhaben", und um bei Beendigung der Ehe einen Auseinandersetzungsanspruch nach Art einer Innengesellschaft anzuerkennen.
  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auch hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß zwischen Ehegatten auch ohne ausdrücklichen Vertragsschluß eine Innengesellschaft bestehen kann (BGHZ 8, 249; 31, 197; LM BGB § 705 Nr. 5; FamRZ 1962, 110; NJW 1974, 2278).

    Das ergibt sich aus der auch bei Gütertrennung notwendigen Berücksichtigung des Charakters der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und damit auch Risikogemeinschaft (im Ergebnis ebenso: Gernhuber a.a.O. Seite 222 f.; Lieb a.a.O. Seite 151 f.; Staudinger/Hübner, BGB 10./11. Aufl. § 1356 Rdn. 48; BGHZ 8, 249, 252 f.).

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