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   BGH, 20.12.1956 - II ZR 166/55   

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https://dejure.org/1956,354
BGH, 20.12.1956 - II ZR 166/55 (https://dejure.org/1956,354)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1956 - II ZR 166/55 (https://dejure.org/1956,354)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1956 - II ZR 166/55 (https://dejure.org/1956,354)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 23, 10
  • NJW 1957, 461
  • DB 1957, 113
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.1953 - II ZR 127/53
    Auszug aus BGH, 20.12.1956 - II ZR 166/55
    Ihr zwingender Charakter muß daher auch für die stille Gesellschaft gelten (im Ergebnis ebenso Düringer-Hachenburg-Flechtheim § 339 Bem. 19; Schlegelberger-Gessler § 339 Bem. 16; Gessler, SozPrax 1939, 674; wohl auch Koehler JZ 1954, 196).

    Die hier gegebenen Verhältnisse nötigen nicht zu einer abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob eine mißbräuchliche Rechtsausübung bei der Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses überhaupt angenommen werden kann (vgl. dazu BGHZ LindMöhr Nr. 2 zu § 132 HGB und die Anm. von Koehler JZ 1954, 196).

  • RG, 22.10.1937 - II 58/37

    1. Gilt für die stille Gesellschaft § 723 BGB. nur, soweit er das Verbot des

    Auszug aus BGH, 20.12.1956 - II ZR 166/55
    Dagegen hat der erkennende Senat in dieser Entscheidung die Frage eines Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts bei der stillen Gesellschaft ausdrücklich offen gelassen, indem er im Hinblick auf die Entscheidung RGZ 156, 129 darauf hingewiesen hat, daß die für eine Bejahung des Kündigungsausschlusses angeführten Gründe des Reichsgerichts jedenfalls nicht für eine offene Handelsgesellschaft gelten.

    Die Gründe, mit denen das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ 156, 129 die Zulässigkeit eines Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts bei einer stillen Gesellschaft bejaht hat, stützen sich allein auf eine rein formal gehaltene Auslegung des § 339 HGB.

  • BGH, 24.09.1984 - II ZR 256/83

    Wirksamkeit einer Abfindungsklausel nach dem Buchwert

    Das folgt aus § 723 Abs. 3 BGB, der nach § 105 Abs. 2 HGB auch auf die handelsrechtliche Personengesellschaft sowie auf die ordentliche Kündigung unbefristeter Personengesellschaften anwendbar ist (vgl. BGHZ 23, 10, 15; Sen. Urt. v. 28.5.1979 - II ZR 217/78, WM 1978, 1064, 1065).

    Davon abgesehen, daß sich die Beteiligung der Klägerin nicht, wie die Revision meint, in einer vermögensrechtlichen Beziehung erschöpfte, können für die Personengesellschaft geltende Vorschriften, die dem Schutze der persönlichen Freiheit der Gesellschafter dienen und die deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend sind, nicht wegen einer mehr oder weniger kapitalistischen Organisation einer Personengesellschaft außer Kraft gesetzt werden (BGHZ 23, 10, 15).

  • BGH, 29.06.1992 - II ZR 284/91

    Abgrenzung der atypischen stillen Gesellschaft von sonstigen Rechtsverhältnissen

    In einer stillen Gesellschaft, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann entsprechend § 723 Abs. 3 BGB das ordentliche Kündigungsrecht nicht durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung ausgeschlossen werden (BGHZ aaO.; BGHZ 23, 10, 14).
  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92

    Kündigungsrecht des Geschäftsinhabers einer atypischen stillen Gesellschaft

    a) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung davon leiten lassen, daß auch bei der stillen Gesellschaft das Recht zu ordentlicher Kündigung auf Dauer nicht ausgeschlossen werden kann (BGHZ 23, 10, 12 ff.); es hat deswegen gemeint, die vertraglichen Kündigungsbestimmungen, auf die sich die Beklagte gestützt hat, hielten einer Inhaltskontrolle stand.
  • BGH, 11.07.1968 - II ZR 179/66

    Unterbeteiligung an OHG-Anteil

    Für eine auf Lebenszeit oder eine auf unbestimmte Zeit eingegangene stille Gesellschaft kann, wie der Senat entschieden hat, gemäß dem auch hier anzuwendenden § 723 BGB das ordentliche Kündigungsrecht der §§ 339, 132 HGB gleichfalls nicht ausgeschlossen worden (BGHZ 23, 10, 15) [BGH 20.12.1956 - II ZR 166/55].
  • BGH, 19.01.1967 - II ZR 27/65

    Stille Gesellschaft - Fehlen der Geschäftsgrundlage

    Wie das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 23, 10) zutreffend annimmt, kann bei einer solchen Gesellschaft die ordentliche Kündigung nach der zwingenden Vorschrift des § 723 Abs. 3 BGB nicht wirksam ausgeschlossen werden.
  • OLG München, 16.12.2004 - 19 U 4075/00

    Verwirkung von Erbschaftsansprüchen (hier: Anspruch auf Auskunft und

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  • BFH, 19.12.1979 - I R 176/77

    Abzugsfähigkeit von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter als Betriebsausgaben

    Die ordentliche Kündigung kann nicht abbedungen werden (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 20. Dezember 1956 II ZR 166/55, BGHZ 23, 10 [12]; vom 11. Juli 1968 II ZR 179/66, BGHZ 50, 316 [321]).
  • BGH, 07.12.1972 - II ZR 131/68

    Änderung und Neufassung eines Gesellschaftsvertrages - Gesellschafterversammlung

    Eine derartige Bestimmung wäre jedenfalls nach der Vorschrift des § 723 BGB nichtig, die nach der Rechtsprechung des Senats auch für die Kommanditgesellschaft gilt (vgl. BGHZ 23, 10; BGH LM HGB § 132 Nr. 2).
  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 188/92

    Gesellschaftsform der atypischen stillen Gesellschaft - Verbindung der atypischen

    Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung davon leiten lassen, daß auch bei der stillen Gesellschaft das Recht zu ordentlicher Kündigung auf Dauer nicht ausgeschlossen werden kann (BGHZ 23, 10, 12 ff.); es hat deswegen gemeint, die vertraglichen Kündigungsbestimmungen, auf die sich die Beklagte gestützt hat, hielten einer Inhaltskontrolle stand.
  • BGH, 28.02.1977 - II ZR 210/75

    Auflösung einer Gesellschaft durch Kündigung eines Gesellschafters - Auslegung

    Der Senat hat in den Entscheidungen vom 14. November 1953 - II ZR 232/52, LM HGB § 132 Nr. 2, und vom 20. Dezember 1956 - II ZR 166/55, BGHZ 23, 10, 16, offengelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen näheren Voraussetzungen eine Kündigung rechtsmißbräuchlich sein kann.
  • OLG Hamburg, 04.09.1992 - 2 U 8/92

    Unwirksamkeit einer das Ausscheiden des einzelnen Gesellschafters aus einer

  • LG Bonn, 19.04.2012 - 14 O 34/12

    Anforderungen an die Darlegung einer Eilbedürftigkeit bei Stellung eines

  • BGH, 25.01.1960 - III ZR 169/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.02.1967 - II ZR 139/65

    Beteiligung als stiller Gesellschafter an einer Gesellschaft - Anspruch auf

  • BGH, 29.10.1959 - II ZR 20/58

    Rechtsmittel

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