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   BGH, 20.12.1956 - VII ZR 279/56   

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https://dejure.org/1956,484
BGH, 20.12.1956 - VII ZR 279/56 (https://dejure.org/1956,484)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1956 - VII ZR 279/56 (https://dejure.org/1956,484)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1956 - VII ZR 279/56 (https://dejure.org/1956,484)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 23, 53
  • NJW 1957, 498
  • DB 1957, 191
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Düsseldorf, 13.05.1954 - 3 Sa 49/54
    Auszug aus BGH, 20.12.1956 - VII ZR 279/56
    Zudem kann sich die Beklagte durch die Aufnahme einer Ausschliessungsabrede (§ 399, 2. Halbsatz BGB) in Tarifverträge oder eine Betriebsvereinbarung hiergegen sichern (vgl. LAG Düsseldorf in MDR 1954, 690).
  • RG, 25.01.1935 - III 151/34

    Ist es zulässig, daß der Beamte einem Gläubiger die -- sei es unwiderrufliche,

    Auszug aus BGH, 20.12.1956 - VII ZR 279/56
    Zwar ist der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Abtretung für den Schuldner, wie auch der von der Revision angeführten, im übrigen jedoch einen wesentlich anders liegenden Sachverhalt betreffenden Entscheidung in RGZ 146, 398 [402] entnommen werden kann, nicht schlechterdings unbeachtlich.
  • BGH, 08.12.1966 - VII ZR 144/64

    Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bei Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers;

    Dies mag eine gewisse Last mit sich bringen, ist jedoch eine aus der Zulässigkeit der Teilabtretung (vgl. BGHZ 23, BGHZ 23 Seite 53 = NJW 57, NJW Jahr 57 Seite 498) sich ergebende unvermeidliche Folgerung.
  • BFH, 09.04.1986 - I R 62/81

    Abtretung - Erstattungszahlungsanspruch - Verwaltungsakt - Verletzung eigener

    Die Abtretung des Teilbetrags einer Forderung ist zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 20. Dezember 1956 VII ZR 279/56, BGHZ 23, 53; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 13. Aufl., 1982, S. 526).
  • BGH, 31.10.1990 - IV ZR 290/89

    Auslegung des zeitweiligen Widerrufs einer Bezugsberechtigung bei Abtretung der

    Mit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß ein Schuldner, der sich bei Fälligkeit nicht mehr nur seinem ursprünglichen Gläubiger, sondern - etwa bei der Abtretung zahlreicher Teilbeträge - einer Vielzahl von Gläubigern verpflichtet sieht, dadurch nicht nur Mehrarbeit, sondern auch zusätzlichen Erschwernissen und Risiken ausgesetzt sein kann, die die Frage nach der Zumutbarkeit solcher Nachteile aufwerfen (vgl. BGHZ 23, 53, 56) [BGH 20.12.1956 - VII ZR 279/56].
  • BAG, 05.09.1960 - 1 AZR 509/57

    Lohnabtretungsverbot

    Diese steht auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 23, 53.
  • BGH, 10.05.1989 - IVa ZR 60/88

    Anforderungen an eine Vermittlungstätigkeit bei Geltendmachung des Anspruchs auf

    Soweit in der Rechtsprechung und im Schrifttum gegenüber einer Abtretung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zugelassen wird (RGRK-Weber 12. Aufl. § 389 Rdn. 64; BGHZ 23, 53, 55 [BGH 20.12.1956 - VII ZR 279/56]; RGZ 146, 398, 402), handelt es sich um andere Fälle.
  • BGH, 29.05.1963 - I ZR b 59/61

    Rechtsmittel

    Allerdings muß nach zutreffender Rechtsauffassung (BGHZ 23, 53, 56) [BGH 20.12.1956 - VII ZR 279/56] der Rechtssicherheit und Klarheit unter den Beteiligten wegen die über die gesetzlich geregelten Tatbestände (§§ 399, 400 BGB) hinausgehende Unwirksamkeit einer Abtretung unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit für den Schuldner auf schwerwiegende Ausnahmefälle beschränkt bleiben, und es ist dabei auch auf die Belange des Gläubigers und des Abtretungsempfängers Rücksicht zu nehmen.
  • BGH, 14.03.1969 - V ZR 174/65

    Vereinbarung eines Erbbaurechts - Erhöhung eines Erbbauzinsbetrages - Auslegung

    Darum, so meint sie, habe entweder überhaupt keine Vertragslücke vorgelegen oder es sei eine etwa vorhandene Lücke bewußt offen gelassen worden; bewußtes Unterlassen einer bestimmten Regelung enthalte aber im allgemeinen die Entscheidung für eine bestimmte Lösung (unter Bezugnahme auf BGHZ 23, 53, 55 [BGH 20.12.1956 - VII ZR 279/56] und Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 157 Anm. 82 = 10. Aufl. Anm. 112); diese Erkenntnisquelle sei entgegen § 286 ZPO nicht beachtet worden.
  • BGH, 27.06.1969 - V ZR 63/66

    Veränderung des angebotenen Vertragsinhalt durch spätere Maßnahmen einseitig zum

    Unterlassen es die Vertragschließenden bewußt, einen Punkt zu regeln, so kann darin die Entscheidung für eine bestimmte Lösung liegen, die dann ihrerseits keiner Ergänzung nach § 157 BGB mehr zugänglich ist (BGHZ 23, 53, 55 [BGH 20.12.1956 - VII ZR 279/56]; Urteil des Senats vom 14. März 1969, V ZR 174/65, S, 14; Soergel/Siebert/Knopp, BGB 10. Aufl. § 157 Arm. 112).
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