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   BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 85/78   

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https://dejure.org/1978,1728
BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 85/78 (https://dejure.org/1978,1728)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1978 - IV ARZ 85/78 (https://dejure.org/1978,1728)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 85/78 (https://dejure.org/1978,1728)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Familiensache - Funktionelle Zuständigkeit - Zwangsvollstreckung - Widerspruchsklage - Eheliches Gesamtgut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 774
    Gerichtliche Zuständigkeit für eine Widerspruchsklage eines Ehegatten

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 929
  • MDR 1979, 386
  • FamRZ 1979, 219
  • Rpfleger 1979, 99
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 27.06.1979 - IV ARZ 31/79

    Zuständigkeit für die Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits bayerischer

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache im Hinblick auf den Beschluß des Senats vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 85/78 (FamRZ 1979, 219) dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Prüfung vorgelegt, ob für die Bestimmung des zuständigen Gerichts der Bundesgerichtshof oder das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig sei.

    Der beschließende Senat ist in dem bereits angeführten Beschluß (FamRZ 1979, 219) dieser Auffassung auch für den weiteren Instanzenzug gefolgt und hat einen Zuständigkeitsstreit zwischen einem allgemeinen Zivilsenat und einem Familiensenat des Oberlandesgerichts München entschieden.

    Im Hinblick auf diese divergierenden Auffassungen hat der Senat seine dem Beschluß vom 20. Dezember 1978 (FamRZ 1979, 219) zugrunde liegende Rechtsansicht überprüft; er hält daran nicht mehr fest.

  • OLG Stuttgart, 10.12.1981 - 18 WF 374/81

    Rechtmäßigkeit der Einordnung einer Widerspruchsklage als Familiensache im Falle

    (RGZ 81, 190; BGH FamRZ 1979, 219 = BGHF 1, 295; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl.

    § 771 Rdn. 6; Schönke/Baur, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 10. Aufl. § 44 I); insofern kann für die Widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO nichts anderes gelten als für die gemäß § 774 ZPO (vgl. hierzu BGH FamRZ 1979, 219 = BGHF 1, 295).

    Ob die Widerspruchsklage des Klägers dann eine Familiensache darstellen würde, wenn der Vollstreckungstitel, der Grundlage der Zwangsvollstreckung ist, eine Familiensache beträfe (vgl. BGH FamRZ 1979, 219 = BGHF 1, 295), kann dahingestellt bleiben: Ein solcher Fall liegt nicht vor.

  • BGH, 05.06.1985 - IVb ZR 34/84

    Geltendmachung eines familienrechtlichen Anspruchs gegen eine

    Das steht nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1978 (IV ARZ 85/78 - FamRZ 1979, 219), in dem eine Widerspruchsklage gemäß § 774 ZPO , mit der ein Ehegatte die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung eines Gläubigers in das eheliche Gesamtgut geltend machte, nicht als Familiensache eingeordnet worden ist.
  • BGH, 24.06.1981 - IVb ARZ 523/81

    Gerichtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für Gesamtvermögensgeschäfte

    Hierzu gehören einerseits Ansprüche, die sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften über das eheliche Güterrecht nach §§ 1363 ff BGB ergeben, sowie andererseits Ansprüche aus Vereinbarungen über güterrechtliche Verhältnisse nach § 1408 BGB (BGH Beschluß vom 28. Juni 1978 IV ARZ 47/78 = NJW 1978, 1923; vom 20. Dezember 1978 IV ARZ 85/78 = FamRZ 1979, 219; Urteil vom 12. März 1980 IV ZR 102/78 = BGHZ 76, 305 = FamRZ 1980, 551).
  • OLG Hamburg, 19.06.1984 - 12 WF 88/84

    Drittwiderspruchsklage; Familiensache; Vollstreckungstitel;

    Der Hinweis auf OLG München, FamRZ 78, 603, 604, ist insofern überholt, als das OLG München eine Drittwiderspruchsklage als Familiensache angesehen hat, von der der BGH in einem Parallelfall später gesagt hat, daß es sich dabei um keine Familiensache handelt (BGH, FamRZ 79, 219 [hier: IV (480) 151 c], betr.
  • BayObLG, 18.09.1979 - Allg. Reg. 50/79

    Streit über die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren zwischen einem

    Das Bayer. Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits entsprechend § 36 Nr. 6 ZPO (i.V.m. §§ 8, 10 Abs. 2 EGGVG mit § 139 Abs. 1 GVG , § 7 Abs. 1, 3, 6 EGZPO , Art. 21 BayAGGVG) berufen, da es sich um einen negativen Kompetenzkonflikt Handelt, der darauf beruht, daß innerhalb eines bayerischen Oberlandesgerichts ein Familiensenat und ein anderer Zivilsenat, von denen einer zuständig sein muß, verschiedener Meinung darüber sind, ob ein Rechtsstreit Familiensache i.S. des § 23 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 119 Abs. 1 GVG sei oder nicht (BGH Beschluß vom 27.6.1979 - IV ARZ 31/79 unter Aufgabe der im Beschluß vom 20.12.1978 - IV ARZ 85/78 = FamRZ 1979, 219 hinsichtlich der Entscheidungszuständigkeit vertretenen Ansicht; BayObLGZ 1979, 44/45 = FamRZ 1979, 315; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. und 16.8.1979 = Allg. Reg. 43/79, 48/79 und 59/79 = BayObLGZ 1979 Nrn. 48, 49 und 50).
  • OLG Frankfurt, 06.12.1984 - 3 WF 52/84
    BGH, FamRZ 79, 219 [hier: IV (480) 151 c]).
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