Rechtsprechung
   BGH, 20.12.1984 - III ZB 37/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2750
BGH, 20.12.1984 - III ZB 37/84 (https://dejure.org/1984,2750)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1984 - III ZB 37/84 (https://dejure.org/1984,2750)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84 (https://dejure.org/1984,2750)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,2750) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwaltsbüro - Auffällige Häufung - Mangel - Berufungsbegründungsfrist - Bedenken - Ausbildung - Erprobung - Überwachung - Büroangestellter - Unvollständigkeit - Oganisation - Anweisung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumen der Berufungsbegründungsfrist

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 270
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.10.1981 - III ZB 18/81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - III ZB 37/84
    Ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden des Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO anzusehen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71 m.w.Nachw.).

    Diese auffällige Häufung von Mängeln, die sich im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist zugetragen hat, läßt nur zwei Schlußfolgerungen zu: Entweder handelte es sich bei dem Personal des Verfahrensbevollmächtigten - entgegen seiner Erklärung - nicht um gut ausgebildete, als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Angestellte, deren Verschulden dem Rechtsanwalt nicht zugerechnet wird (BGH VersR 1982, 71), oder aber die Anweisungen des Rechtsanwalts waren unvollständig.

  • BGH, 21.02.1974 - II ZB 13/73

    Zurechnung - Rechtsanwalt - Eingehende Post - Dringlichkeit - Zuverlässigkeit -

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - III ZB 37/84
    Bei dieser Sachlage bedarf die Frage keiner Stellungnahme mehr, ob den Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung auch deshalb ein Verschulden trifft, weil er den Entwurf eines Antrages des erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - nachdem er ihn in der eingegangenen Post gesehen hatte - nicht zur sofortigen Vorlage mit den Handakten herausgenommen hatte (vgl. dazu BGH VersR 1974, 699).
  • BGH, 19.11.1976 - IV ZR 36/76

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - III ZB 37/84
    Da es sich um eine Rechtsmittelbegründungsfrist handelte, war zudem die Eintragung einer sog. Vorfrist geboten (s. BGH VersR 1977, 332).
  • BGH, 30.06.1981 - VI ZB 13/81

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - III ZB 37/84
    Ob der Lauf der Begründungsfrist von einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Urteils abhängt, kann offen bleiben (vgl. BGH VersR 1981, 1032).
  • BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81

    Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - III ZB 37/84
    Eine Verlängerung der Frist ist auch nach ihrem Ablauf statthaft, sofern dies bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist (GSZ BGHZ 83, 217).
  • BGH, 09.03.1977 - VIII ZB 47/76

    Pflicht eines Anwalts zur Anweisung seines Büropersonals zur Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - III ZB 37/84
    Nachdem beim Verfahrensbevollmächtigten die schriftliche Bestätigung des Oberlandesgerichts über die Einlegung der Berufung eingegangen war, hätten die Eintragungen der Begründungs- und der Vorfrist überprüft werden müssen (BGH VersR 1977, 573).
  • BGH, 08.07.1992 - XII ZB 55/92

    Organisationsverschulden bei Fristüberwachung

    Dabei kann dahinstehen, ob man wie das Oberlandesgericht in den Fehlern des Personals eine so schwerwiegende Anhäufung von Pflichtversäumnissen sieht, daß schon deshalb von Unzuverlässigkeit oder unzureichender Überwachung auszugehen ist (vgl. BGH Beschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84 - VersR 1985, 270).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZB 5/06

    Frist des Rechtsanwalts zur eigenständigen Prüfung notierter Fristen

    Im Hinblick darauf kommt es nicht mehr darauf an, ob das Oberlandesgericht zu Recht aus einer Reihe von Fehlern mehrerer Mitarbeiter den Schluss gezogen hat, dass die Organisation im Anwaltsbüro entweder nicht ausreichend verständlich und eindeutig gestaltet gewesen oder nicht hinreichend überwacht worden sei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, 1134; BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1996 - XII ZR 279/95 - FamRZ 1996, 1469; vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84 - VersR 1985, 270).
  • OLG Frankfurt, 17.07.2002 - 1 U 70/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Auffällige Häufung von Mängeln im

    Ergibt sich in einem Anwaltsbüro dagegen eine auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, so rechtfertigen sich hieraus entweder Bedenken gegen die ordnungsmäßige Ausbildung und Überwachung des Personals oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts (BGH, Beschluss vom 18.12.1997 - III ZB 41/97 -, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 11; Beschluss vom 19.06.1996- XII ZR 279/95- BGHR ZPO § 233 Büropersonal 9; BGH VersR 1985, 270).

    Für die gebotene Überprüfung dieser Fristen (BGH VersR 1985, 270) ist aus dem Sachvortrag des Klägers nichts ersichtlich.

  • BGH, 18.12.1997 - III ZB 41/97

    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Häufung von Fehlern des Büropersonals

    Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird bereits durch die Erwägung getragen, daß im vorliegenden Fall im Anwaltsbüro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine besonders auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist zutage getreten ist, die entweder Bedenken gegen die ordnungsmäßige Ausbildung, Erprobung und Überwachung der Büroangestellten oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84 = VersR 1985, 270): Die Klägerin stellt im Beschwerdeverfahren selbst nicht in Abrede, daß Frau J. hier mindestens zwei besonders schwere Fehler unterlaufen sind.
  • BGH, 19.06.1996 - XII ZR 279/95

    Auffällige Häufung von Mängeln bei Wahrung von Fristen in einer

    Ergibt sich in einem Anwaltsbüro dagegen eine auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, so rechtfertigen sich hieraus entweder Bedenken gegen die ordnungsmäßige Ausbildung und Überwachung des Personals oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84 - VersR 1985, 270 f.).
  • BGH, 09.04.1987 - III ZB 7/87

    Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts bei der gerichtlichen

    Da es sich um eine Rechtsmittelbegründungsfrist handelte, war zudem die Eintragung einer sog. Vorfrist geboten (Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84 = VersR 1985, 270).
  • BGH, 21.03.1995 - XI ZB 3/95

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den

    Die im Büro des Prozeßbevollmächtigten festgestellte Anhäufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist rechtfertigen entweder Bedenken gegen die ordnungsmäßige Ausbildung, Erprobung und Überwachung der Büroangestellten oder lassen auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts schließen (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84, VersR 1985, 270).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht