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   BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84   

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https://dejure.org/1985,924
BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84 (https://dejure.org/1985,924)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1985 - V ZR 96/84 (https://dejure.org/1985,924)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1985 - V ZR 96/84 (https://dejure.org/1985,924)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erbbauzinserhöhungsanspruch - Äquivalenzstörungen - Verträge ohne Anpassungsklausel - Anpassungsklausel - Äquivalenzverschiebung - Bestellungsvertrag - Erbbaurechtsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbbauVO § 9
    Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 96, 371
  • NJW 1986, 1333
  • NJW-RR 1986, 638 (Ls.)
  • MDR 1986, 484
  • BB 1986, 558
  • Rpfleger 1986, 130
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.07.1982 - V ZR 88/81

    Bestellung eines Erbbaurechts - Schenkweise Übertragung eines Erbbaugrundstücks

    Auszug aus BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84
    Es kann insoweit nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen die Parteien des Erbbaurechtsvertrags eine (schuldrechtlich wirkende) Anpassungsklausel vereinbart haben; auf eine solche Klausel kann sich ein späterer Grundstückseigentümer (der nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erbbaurechtsbestellers ist) auch nur berufen, wenn ihm die Rechte aus dieser Klausel abgetreten worden sind (st. Rspr. des Senats, s. etwa Urteile v. 19. November 1971, V ZR 88/69, LM BGB § 571 NR. 8 = NJW 1972, 198 sowie v. 14. Juli 1982, V ZR 88/81, LM Nr. 14 zu § 9 ErbbauVO Bl. 2 unter II. A. 1 m. w. Nachw.; ebenso OLG Hamm MDR 1974, 931 [OLG Hamm 20.12.1973 - 5 U 57/73]).

    Der Erhöhungsanspruch selbst ist zwar nur schuldrechtlicher Art, er richtet sich aber auf Erhöhung »des Erbbauzinses« und jedenfalls dann, wenn wie hier, der Gläubiger des schuldrechtlichen Erhöhungsanspruchs identisch wäre mit dem dinglich Erbbaurechtsverpflichteten, ist bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für das Gegenteil davon auszugehen, daß der durch Eintragung mit dinglicher Wirkung ausgestattete Erbbauzins im Sinn des § 9 Abs. 1 ErbbauVO erhöht werden soll (für die Fälle des Auseinanderfallens zwischen dinglicher Erbbaurechtsverpflichtung und schuldrechtlichem Erhöhungsanspruch vgl. etwa Senatsurteile v. 14. Juli 1982, V ZR 88/81, LM Nr. 14 zu § 9 ErbbauVO Bl. 2 unter II. A. 1. m. w. Nachw. = NJW 1983, 986, 987 und v. 19. November 1971, V ZR 88/69, LM Nr. 18 zu § 571 BGB = NJW 1972, 198 sowie OLG Hamm, MDR 1974, 931 [OLG Hamm 20.12.1973 - 5 U 57/73]).

  • BGH, 19.11.1971 - V ZR 88/69

    Voraussetzungen für den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages - Einigung über den

    Auszug aus BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84
    Es kann insoweit nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen die Parteien des Erbbaurechtsvertrags eine (schuldrechtlich wirkende) Anpassungsklausel vereinbart haben; auf eine solche Klausel kann sich ein späterer Grundstückseigentümer (der nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erbbaurechtsbestellers ist) auch nur berufen, wenn ihm die Rechte aus dieser Klausel abgetreten worden sind (st. Rspr. des Senats, s. etwa Urteile v. 19. November 1971, V ZR 88/69, LM BGB § 571 NR. 8 = NJW 1972, 198 sowie v. 14. Juli 1982, V ZR 88/81, LM Nr. 14 zu § 9 ErbbauVO Bl. 2 unter II. A. 1 m. w. Nachw.; ebenso OLG Hamm MDR 1974, 931 [OLG Hamm 20.12.1973 - 5 U 57/73]).

    Der Erhöhungsanspruch selbst ist zwar nur schuldrechtlicher Art, er richtet sich aber auf Erhöhung »des Erbbauzinses« und jedenfalls dann, wenn wie hier, der Gläubiger des schuldrechtlichen Erhöhungsanspruchs identisch wäre mit dem dinglich Erbbaurechtsverpflichteten, ist bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für das Gegenteil davon auszugehen, daß der durch Eintragung mit dinglicher Wirkung ausgestattete Erbbauzins im Sinn des § 9 Abs. 1 ErbbauVO erhöht werden soll (für die Fälle des Auseinanderfallens zwischen dinglicher Erbbaurechtsverpflichtung und schuldrechtlichem Erhöhungsanspruch vgl. etwa Senatsurteile v. 14. Juli 1982, V ZR 88/81, LM Nr. 14 zu § 9 ErbbauVO Bl. 2 unter II. A. 1. m. w. Nachw. = NJW 1983, 986, 987 und v. 19. November 1971, V ZR 88/69, LM Nr. 18 zu § 571 BGB = NJW 1972, 198 sowie OLG Hamm, MDR 1974, 931 [OLG Hamm 20.12.1973 - 5 U 57/73]).

  • BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84

    Erhöhung eines ohne Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84
    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht in Widerspruch zu seiner ständigen Rechtsprechung, daß eine Erhöhung des Erbbauzinses auf der Grundlage des § 242 BGB nur die Folgen der eingetretenen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgleichen, nicht aber Vereinbarungen korrigieren soll, die in Kenntnis der seinerzeitigen Verhältnisse getroffen worden sind (s. zuletzt das Senatsurteil v. 3. Mai 1985, V ZR 23/84, WM 1985, 807, 808 Sp. 2 m. Nachw. - in BGHZ 94, 257 insoweit nicht abgedruckt).

    Mit dem festgestellten Kaufkraftschwund des vereinbarten Erbbauzinses um mehr als 60 % wäre auch die Grenze des für die Klägerin Tragbaren überschritten und daher eine Anpassung geboten; der Umstand, daß das Erbbaurecht seinerzeit mit dem Ziel der Versorgung der Bevölkerung mit preisgünstigen Wohnungen bestellt worden ist, könnte auch hier nicht zu Ungunsten der Klägerin in dem Sinn berücksichtigt werden, daß sie keine der inzwischen eingetretenen Entwicklung entsprechende Anpassung verlangen könnte (s. auch hierzu das zitierte Senatsurt. v. 3. Mai 1985, WM 1985, 807, 808, erster und letzter Absatz).

  • OLG Hamm, 20.12.1973 - 5 U 57/73
    Auszug aus BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84
    Es kann insoweit nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen die Parteien des Erbbaurechtsvertrags eine (schuldrechtlich wirkende) Anpassungsklausel vereinbart haben; auf eine solche Klausel kann sich ein späterer Grundstückseigentümer (der nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erbbaurechtsbestellers ist) auch nur berufen, wenn ihm die Rechte aus dieser Klausel abgetreten worden sind (st. Rspr. des Senats, s. etwa Urteile v. 19. November 1971, V ZR 88/69, LM BGB § 571 NR. 8 = NJW 1972, 198 sowie v. 14. Juli 1982, V ZR 88/81, LM Nr. 14 zu § 9 ErbbauVO Bl. 2 unter II. A. 1 m. w. Nachw.; ebenso OLG Hamm MDR 1974, 931 [OLG Hamm 20.12.1973 - 5 U 57/73]).

    Der Erhöhungsanspruch selbst ist zwar nur schuldrechtlicher Art, er richtet sich aber auf Erhöhung »des Erbbauzinses« und jedenfalls dann, wenn wie hier, der Gläubiger des schuldrechtlichen Erhöhungsanspruchs identisch wäre mit dem dinglich Erbbaurechtsverpflichteten, ist bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für das Gegenteil davon auszugehen, daß der durch Eintragung mit dinglicher Wirkung ausgestattete Erbbauzins im Sinn des § 9 Abs. 1 ErbbauVO erhöht werden soll (für die Fälle des Auseinanderfallens zwischen dinglicher Erbbaurechtsverpflichtung und schuldrechtlichem Erhöhungsanspruch vgl. etwa Senatsurteile v. 14. Juli 1982, V ZR 88/81, LM Nr. 14 zu § 9 ErbbauVO Bl. 2 unter II. A. 1. m. w. Nachw. = NJW 1983, 986, 987 und v. 19. November 1971, V ZR 88/69, LM Nr. 18 zu § 571 BGB = NJW 1972, 198 sowie OLG Hamm, MDR 1974, 931 [OLG Hamm 20.12.1973 - 5 U 57/73]).

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84
    Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf die Urteile des erkennenden Senats vom 29. März 1974, V ZR 128/72, NJW 1974, 1186, vom 18. Mai 1979, BGHZ 75, 279, vom 8. Juni 1979, V ZR 59/76, WM 1979, 1212 und vom 23. Mai 1980, BGHZ 77, 194 davon ausgegangen, daß das mangels einer im Erbbaurechtsvertrag vereinbarten Anpassungsklausel allein nach § 242 BGB zu beurteilende Erhöhungsverlangen der Klägerin nur Erfolg haben könnte, wenn eine ganz außerordentliche Änderung der Verhältnisse das die Geschäftsgrundlage bildende Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung beseitigt hätte und die Grenzen eines bewußt übernommenen Risikos dadurch überschritten worden wären.

    Da sich die Klägerin auch bei der Errechnung der Klagforderung an die vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze gehalten hat (grundlegend BGHZ 77, 194, 200 unter III. 2.), wäre, wenn der Klägerin die Rechte aus dem schuldrechtlichen Bestellungsvertrag zustünden, der Klagantrag Ziff. 1 in vollem Umfang begründet.

  • BGH, 29.03.1974 - V ZR 128/72

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Erbbaurechtsvertrages -

    Auszug aus BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84
    Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf die Urteile des erkennenden Senats vom 29. März 1974, V ZR 128/72, NJW 1974, 1186, vom 18. Mai 1979, BGHZ 75, 279, vom 8. Juni 1979, V ZR 59/76, WM 1979, 1212 und vom 23. Mai 1980, BGHZ 77, 194 davon ausgegangen, daß das mangels einer im Erbbaurechtsvertrag vereinbarten Anpassungsklausel allein nach § 242 BGB zu beurteilende Erhöhungsverlangen der Klägerin nur Erfolg haben könnte, wenn eine ganz außerordentliche Änderung der Verhältnisse das die Geschäftsgrundlage bildende Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung beseitigt hätte und die Grenzen eines bewußt übernommenen Risikos dadurch überschritten worden wären.
  • BGH, 21.05.1953 - IV ZR 192/52

    Allgemeines Vertragsrecht-Gutgl. Erwerb d. aufschiebend bedingt übereig. Sache

    Auszug aus BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84
    Allgemein anerkannt ist zwar inzwischen, daß § 242 BGB nicht nur im Bereich des Schuldrechts gilt, sondern auch das Sachenrecht Raum für seine Anwendung gibt (statt vieler BGHZ 10, 69, 75; 58, 149, 157).
  • BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84
    Ohne entscheidende Bedeutung ist dabei, auf welchen Zeitraum sich dieser Anstieg verteilt und wie hoch daher die durchschnittliche jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten war (Senatsurt. v. 24. Februar 1984, BGHZ 90, 227, 230 - erst nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlicht).
  • BGH, 27.01.1960 - V ZR 148/58
    Auszug aus BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84
    Eine gemeinsame Geschäftsgrundlage, die entfallen sein könnte, und ein darauf beruhendes Vertragsverhältnis, das wegen der nicht vorhergesehenen Entwicklung anzupassen wäre, liegt im Verhältnis zwischen den Parteien nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, welche - beiden Parteien zuzurechnenden - Umstände statt dessen hier für eine Anknüpfung in Betracht kommen und eine entsprechende Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnten (vgl. auch die Senatsurteile v. 27. Januar 1960, V ZR 148/58, LM Nr. 41 zu § 242 BGB Bl. 2 R unter III. 1. und v. 12. Juli 1968, V ZR 128/65, LM Nr. 84 zu § 812 BGB Bl. 1 R letzter Absatz).
  • BGH, 08.02.1972 - VI ZR 155/70

    Beeinträchtigung durch Nachbargrundstück

    Auszug aus BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84
    Allgemein anerkannt ist zwar inzwischen, daß § 242 BGB nicht nur im Bereich des Schuldrechts gilt, sondern auch das Sachenrecht Raum für seine Anwendung gibt (statt vieler BGHZ 10, 69, 75; 58, 149, 157).
  • BGH, 12.07.1968 - V ZR 128/65

    Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem Anspruch auf Räumung

  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

  • BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83

    Erhöhung eines ohne vertragliche Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

  • BGH, 08.06.1979 - V ZR 59/76

    Streit über die Erhöhung eines Erbbauzinses - Änderung des Erbbauzinses wegen

  • BGH, 05.06.2014 - V ZB 160/13

    Urteil auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses: Erstreckung der Rechtskraft auf

    Nur wenn sich aus den schuldrechtlichen Beziehungen ein Erhöhungsanspruch ergibt, kann dem Erbbaurechtsverpflichteten zugleich ein Anspruch auf Eintragung der Erhöhung in das Grundbuch zuzubilligen sein (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1985 - V ZR 96/84, BGHZ 96, 371, 379); dies setzt voraus, dass der Inhaber des Erbbaurechts an dem Schuldverhältnis beteiligt ist.

    Auch in der Sache käme wegen der fehlenden schuldrechtlichen Beziehungen ein auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Anpassungsanspruch nicht in Betracht (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1985 - V ZR 96/84, BGHZ 96, 371, 375 ff.); die Streithelferin haftete gegenüber den Klägern mit dem Erbbaurecht weiterhin (nur) in dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umfang, also für den (bislang geschuldeten) Erbbauzins.

  • BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89

    Veräußerung des Erbbaurechts; Erhöhung des Erbbauzinses

    Ein solcher Anspruch kann sich allerdings nur aus dem schuldrechtlichen Bestellungsvertrag ergeben (vgl. BGHZ 96, 371, 375 ff; 97, 171, 177; BGB-RGRK/Räfle, 12. Aufl. § 9 ErbbauVO, Rdn. 63) und setzt daher den Fortbestand dieser schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien voraus.
  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84

    Voraussetzungen der Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen

    Hinsichtlich der Veräußerung des Grundstücks folgt dies bereits aus dem Senatsurteil vom 20. Dezember 1985 (BGHZ 96, 371).
  • BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91

    Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen

    Aus einer Anpassungsklausel ergibt sich zwar nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Erbbauzinserhöhung (BGHZ 22, 220; 81, 135, 144), er richtet sich jedoch auf Erhöhung des vereinbarten dinglichen Erbbauzinses, so daß der aus der Klausel verpflichtete Erbbauberechtigte der Eintragung einer entsprechend höheren Erbbauzinsreallast zustimmen muß (BGHZ 96, 371, 379), hier allerdings nur an bereiter Rangstelle, weil der Erhöhungsanspruch nicht in dem Rang der bisherigen Reallast durch eine Vormerkung gesichert ist.
  • LG Stade, 19.11.2013 - 4 O 88/13

    Erbbaurecht - Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses

    Die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse lässt sich anhand der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindizes nachvollziehen und feststellen (vgl. z. B. BGH NJW 1986, 1333).

    Soweit die Erbbauzinserhöhung gerechtfertigt ist, hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten auch Anspruch darauf, dass die Eintragung der Erhöhung in das Erbbaugrundbuch bewilligt wird (vgl. BGH NJW 1986, 1333).

  • OLG Hamburg, 15.03.1989 - 4 U 173/88

    Anpassung des Nutzungsentgelts bei einem langfristigen gewerblichen

    Die Voraussetzungen, unter denen die Erbbauzinsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 91, 32, 34 f., BGHZ 96, 371, 374 f., BGHZ 97, 171, 175) bei Verträgen ohne Erhöhungsklausel eine Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse zubilligt, sind in diesem Einzelfall eines Mietverhältnisses vergleichbar.

    Diesen Anspruch können die Kläger auch als Rechtsnachfolger des Herrn ... geltend machen (BGHZ 96, 371, 377).

  • BVerwG, 16.11.1995 - 3 C 32.94

    Gesundheitswesen: Anspruch auf Neuvereinbarung von Pflegesätzen

    Unzweifelhaft ist nämlich jedenfalls, daß eine wesentliche Änderung dann nicht vorliegt, wenn die später eingetretene Entwicklung von dem benachteiligten Beteiligten tatsächlich vorausgesehen worden ist und feststeht, daß er die Vereinbarung auch auf dieser Grundlage abgeschlossen haben würde (vgl. BGH NJW 1986 S. 1333; Stelkens/Bonk/Leonhard, VwVfG, 3. Auflage 1990, § 60 Rn. 14).
  • BGH, 22.06.1990 - V ZR 39/89

    Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses wegen einer durch

    Der vom Berufungsgericht als berechtigt angesehene Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses wegen einer durch Geldwertschwund eingetretenen Äquivalenzstörung (vgl. dazu BGHZ 91, 32, 34; 94, 257, 260; 97, 172, 175) [BGH 21.02.1986 - V ZR 195/84]kann der Klägerin nur dann gegen die Beklagten zustehen, wenn diese die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsvorgängers O. aus dem zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Erbbaurechtsvertrag vom 13. Oktober 1950 übernommen haben (BGHZ 97, 171, 178 im Anschluß an BGHZ 96, 371, 374 ff).
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