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   BGH, 20.12.2005 - 3 StR 406/05   

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https://dejure.org/2005,6226
BGH, 20.12.2005 - 3 StR 406/05 (https://dejure.org/2005,6226)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2005 - 3 StR 406/05 (https://dejure.org/2005,6226)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2005 - 3 StR 406/05 (https://dejure.org/2005,6226)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Versuchte Geiselnahme; Ausnutzen der geschaffenen Bemächtigungslage zu einer weiteren Nötigung des Opfers; Entführung eines Gerichtsvollziehers; Versuchte Freiheitsberaubung; Versuchte Nötigung

  • Judicialis

    StPO § 265 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 239 b Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239b Abs. 1
    Zweiaktigkeit der Geiselnahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 141
  • StV 2006, 693
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.06.1968 - 2 StR 109/68

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Entführung - Herabsetzung der

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - 3 StR 406/05
    Danach wollte der Angeklagte den Gerichtsvollzieher zwar entführen (vgl. BGHSt 22, 178, 179; 24, 90, 92 f.).
  • BGH, 27.01.1971 - 2 StR 591/70

    Tatbestandsvoraussetzungen der Entführung wider Willen - Erfordernis der Absicht

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - 3 StR 406/05
    Danach wollte der Angeklagte den Gerichtsvollzieher zwar entführen (vgl. BGHSt 22, 178, 179; 24, 90, 92 f.).
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - 3 StR 406/05
    Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte keinen Tatentschluss zur Begehung einer Geißelnahme gemäß § 239 b Abs. 1 StGB gefasst (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NStZ-RR 2005, 173).
  • BGH, 17.02.2005 - 4 StR 10/05

    Geiselnahme (Erfordernis der weiteren Nötigung durch eine qualifizierte Drohung)

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - 3 StR 406/05
    Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte keinen Tatentschluss zur Begehung einer Geißelnahme gemäß § 239 b Abs. 1 StGB gefasst (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NStZ-RR 2005, 173).
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