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   BGH, 20.12.2006 - VIII ZR 67/06   

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https://dejure.org/2006,2480
BGH, 20.12.2006 - VIII ZR 67/06 (https://dejure.org/2006,2480)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2006 - VIII ZR 67/06 (https://dejure.org/2006,2480)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06 (https://dejure.org/2006,2480)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz des Mieters durch Verursachung eines Brandschadens an den vermieteten Räumen infolge einfacher Fahrlässigkeit ; Schutz vor Rückgriff des Gebäudefeuerversicherers ; Ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages hinsichtlich eines Regressverzichts

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhaftung; Brandschaden; Haftpflichtversicherung; Regressverzicht

  • Judicialis

    BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 823; ; VVG § 67 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67
    Regressverzicht in der Gebäudeversicherung bei leichter Fahrlässigkeit des Mieters gilt auch bei einer Haftpflichtversicherung des Mieters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme des Mieters durch den Gebäudeversicherer bei Verursachung eines Schadens an gemieteten Räumen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Brand in Wohnung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Brennender Adventskranz - Regressanspruch des Versicherers?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Gebäudeversicherers bei einfacher Fahrlässigkeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Brennender Adventskranz: Mieter haftet gegenüber der Gebäudeversicherung des Vermieters nur bei grober Fahrlässigkeit - Zur Haftung eines Mieters bzw. seiner Haftpflichtversicherung gegenüber der Gebäudeversicherung für einen Brandschaden durch einen in Brand geratenen ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters (IMR 2007, 1058)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 684
  • NZM 2007, 340
  • VersR 2007, 539
  • BauR 2007, 936
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - VIII ZR 67/06
    Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist der Mieter, der infolge einfacher Fahrlässigkeit einen Brandschaden an den vermieteten Räumen verursacht hat, regelmäßig vor einem Rückgriff des Gebäudefeuerversicherers geschützt, weil eine ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages, den der Vermieter mit dem Gebäudefeuerversicherer abgeschlossen hat, einen konkludenten Regressverzicht für derartige Fälle ergibt (BGHZ 145, 393, 398 ff.).

    Das ist, wie der Bundesgerichtshof jüngst - nach Erlass des Berufungsurteils - noch einmal bekräftigt hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann nicht anders, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Mieter eine Haftpflichtversicherung besteht, die für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, VersR 2006, 1536 = WuM 2006, 627, unter B I 2; vgl. auch bereits BGHZ 145, 393, 399; BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001, 856 unter 2 b und c).

  • BGH, 14.02.2001 - VIII ZR 292/98

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - VIII ZR 67/06
    Das ist, wie der Bundesgerichtshof jüngst - nach Erlass des Berufungsurteils - noch einmal bekräftigt hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann nicht anders, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Mieter eine Haftpflichtversicherung besteht, die für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, VersR 2006, 1536 = WuM 2006, 627, unter B I 2; vgl. auch bereits BGHZ 145, 393, 399; BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001, 856 unter 2 b und c).
  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95

    Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - VIII ZR 67/06
    Der erkennende Senat kann die Frage, wie das Verhalten der Beklagten zu bewerten ist, nicht selbst entscheiden, weil die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall in erster Linie dem Tatrichter obliegt und von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind (st.Rspr., z.B. BGHZ 131, 288, 296 m.w.Nachw.) Deswegen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).
  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - VIII ZR 67/06
    Das ist, wie der Bundesgerichtshof jüngst - nach Erlass des Berufungsurteils - noch einmal bekräftigt hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann nicht anders, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Mieter eine Haftpflichtversicherung besteht, die für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, VersR 2006, 1536 = WuM 2006, 627, unter B I 2; vgl. auch bereits BGHZ 145, 393, 399; BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001, 856 unter 2 b und c).
  • OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - 5 U 109/05

    Konkludent rechtsgeschäftlicher Haftungsverzicht in einem Mietvertragsverhältnis

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - VIII ZR 67/06
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 541 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt:.
  • LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12

    Verpflichtung eines Vermieters zur Inanspruchnahme seiner Gebäudeversicherung für

    Der Schutz des Mieters vor einem Rückgriff der Gebäudeversicherung greift im Übrigen auch bei Bestehen einer ebenfalls eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung für den Mieter (BGH Urteil vom 20.12.2006, VIII ZR 67/06, zitiert nach juris).
  • BGH, 07.06.2023 - IV ZR 252/22

    Auskunftsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Mieter bezüglich des Inhalts

    Hierbei ist dem Versicherer der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 9 ff.; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06, VersR 2007, 539 Rn. 8).
  • AG Euskirchen, 08.11.2012 - 4 C 188/12

    Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung selbst verursachter

    Ist der Vermieter gegen die vom Mieter verursachten Schäden versichert im Rahmen einer Gebäudeversicherung, so ist der zwischen dem Versicherer und dem Vermieter als Versicherungsnehmer geschlossenen Versicherungsvertrag dahingehend ergänzend auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in denen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (sogenannte versicherungsrechtliche Lösung BGHZ 145, 390; BGH WuM 2005, 57; BGH WuM 2006, 624;, BGH WuM 2006, 627; BGH WuM 2007, 144).
  • LG Arnsberg, 15.05.2016 - 2 O 365/13

    Schadenregulierung nach einem Brandschadenereignis; Übergang des Ersatzanspruchs

    Der Regressverzicht hängt nicht davon ab, ob der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGH NJW-RR 2007, 684).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2008 - 10 U 24/08

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Brandschadens durch den Mieter eines

    Der Regress ist dem Gebäudeversicherer selbst dann verwehrt, wenn der Mieter - wie hier die Beklagte - haftpflichtversichert ist (BGH, NJW 2006, 3712; WuM 2007, 144).
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