Rechtsprechung
BGH, 20.12.2007 - 1 StR 558/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 263 StGB
Betrug (Dreiecksbetrug: Wissenszurechnung; Umgehung der Ablieferungsverpflichtung bei Nebeneinnahmen auf kommunaler Ebene durch verdeckte Vergütungen; unbeachtliches Einverständnis des Geschädigten bei Gesetzesverstößen und bei beachtlichen Willensmängeln) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines Dreiecksbetrugs aufgrund Verschweigens von Einkünften aus Nebentätigkeiten - Unterbliebene Nachmeldung des Nebenverdienstes gegenüber dem Landratsamt durch den Bürgermeister - Möglichkeit eines Dreiecksbetrugs bei positiver Kenntnis des geschädigten ...
- Judicialis
StGB § 263 Abs. 1 StGB subsumiert; denn sie sind als Fäl; ; StGB § ... 266 Abs. 1; ; LNTVO BW § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; ; LNTVO BW § 8; ; LNTVO BW § 87a Abs. 2; ; LBG BW § 134 Nr. 4; ; GemO BW § 119 Satz 1; ; GemO BW § 126 Abs. 1
- ra.de
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Dreicksbetrug und Kenntnis des Geschädigten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 263 Abs. 1
Dreiecksbetrug durch falsche oder unterlassene Nebentätigkeitsanzeigen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- zis-online.com (Entscheidungsbesprechung)
Zum möglichen Ausschluss des Dreiecksbetrugs bei überlegenem Wissen des Vermögensinhabers (Prof. Dr. Ralf Krack, Osnabrück; ZIS 2008, 518)
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 339
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.12.2002 - 3 StR 161/02
Verurteilung eines Zahnarztes wegen Abrechnungsbetruges in Millionenhöhe …
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - 1 StR 558/07
Der Senat braucht diese Rechtsfragen (nachfolgend aa) letztlich nicht zu entscheiden (vgl. auch BGH NJW 2003, 1198, 1200 zu einer Fallgestaltung, in der die Möglichkeit einer "Wissenszurechnung" im Ergebnis offen gelassen worden ist), weil sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass ein wirksam erteiltes Einverständnis schon wegen Willensmängeln bei der Entscheidung der Gemeinderatsmitglieder und des stellvertretenden Bürgermeisters tatsächlich nicht vorlag (nachfolgend bb). - BGH, 10.01.2006 - 1 StR 541/05
Strafzumessung (berufliche Konsequenzen: Einbeziehung als Wirkung auf das …
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - 1 StR 558/07
Soweit geltend gemacht wird, im Rahmen der Strafzumessungserwägungen bleibe unerörtert, dass die aus dem Bürgermeisteramt resultierende Pension des Angeklagten im Disziplinarwege von monatlich 2.414,- EUR auf 1.566,76 EUR netto gekürzt worden sei, verweist der Senat ergänzend auf seine Entscheidung vom 10. Januar 2006 in der Sache 1 StR 541/05 (= NStZ 2006, 393). - BGH, 02.02.2000 - 1 StR 597/99
Veruntreuung von Arbeitsentgelt; Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in …
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - 1 StR 558/07
Eine Auskunft, die auf Täuschung durch den Anfragenden basiert, ist jedoch in keiner Richtung beachtlich, weil dieser weiß, dass der mitgeteilte Sachverhalt, zu dem er die Auskunft erhalten hat, nicht der wahren Sachlage entspricht (vgl. BGH wistra 2000, 257).
- BGH, 07.03.2017 - 1 StR 41/17
Betrug (erforderliche Zurechnung der Verfügung zum Geschädigten beim …
Voraussetzung hierfür ist ein - faktisches oder rechtliches - Näheverhältnis des Verfügenden zu dem geschädigten Drittvermögen, das schon vor der Tat bestanden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 1996 - 5 StR 168/96, NStZ 1997, 32, 33 und vom 20. Dezember 2007 - 1 StR 558/07, NStZ 2008, 339 f. sowie Fischer aaO Rn. 79). - VG Freiburg, 10.06.2008 - 3 K 452/07
Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung an den Dienstherrn
Daher fehlt sowohl dem Gemeinderat als auch dem (stellvertretenden) Bürgermeister insoweit die Befugnis, über das Gemeindevermögen zu verfügen und mit Rechtswirkung für die Gemeinde zu entscheiden (vgl. den im Strafverfahren gegen den Kläger ergangenen Beschluss des BGH v. 20.12.2007 - 1 StR 558/07 - juris).Im Beschluss des BGH vom 20.12.2007 (a.a.O.) wird vielmehr ausgeführt, er habe weder den Gemeinderat noch den aus dessen Fraktionsvorsitzenden bestehenden Aufsichtsrat der Wohnbau GmbH und auch nicht den stellvertretenden Bürgermeister vor den Beschlussfassungen am 30. und 31.03.1998 umfassend über die von ihm avisierten Vergütungsregelungen informiert.