Rechtsprechung
BGH, 20.12.2007 - 5 StR 480/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 266a StGB; § 27 StGB; § 2 Abs. 1 StGB
Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders schwerer Fall des gewerbsmäßigen Handelns) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Beschwer eines Angeklagten durch eine unrichtige Strafrahmenwahl im Zusammenhang mit einem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Gewerbsmäßige Handlungsweise als unbenannter besonders schwerer Fall des § 266a Strafgesetzbuch (StGB) in Unterscheidung zum einfachen ...
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 27; ; StGB § 49; ; StGB § 263 Abs. 3; ; StGB § 266a; ; StGB § 266a n.F.; ; StGB § 266a Abs. 1 n.F.; ; StGB § 266a Abs. 2 n.F.
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 263 Abs. 1 § 266a
Verhältnis zwischen Betrug und § 266 a StGB - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.12.2007 - 5 StR 481/07
Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders …
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - 5 StR 480/07
Der Senat kann - anders als beim Nichtrevidenten Ca. und den gesondert abgeurteilten früheren Mitangeklagten A. und R. (vgl. die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage - 5 StR 481/07 - und 5 StR 482/07) - nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte, wenn es der Strafzumessung den (gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten) Strafrahmen des § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB n.F. zugrundegelegt hätte. - BGH, 24.04.2007 - 1 StR 639/06
Verhältnis zwischen Betrug und Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und …
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - 5 StR 480/07
Diese erfasst nunmehr auch betrugsähnliche Begehungsweisen und war daher - als lex specialis gegenüber dem Betrug (vgl. dazu BGH wistra 2007, 307) - anzuwenden (§ 2 Abs. 1 StGB). - BGH, 20.12.2007 - 5 StR 482/07
Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders …
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - 5 StR 480/07
Der Senat kann - anders als beim Nichtrevidenten Ca. und den gesondert abgeurteilten früheren Mitangeklagten A. und R. (vgl. die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage - 5 StR 481/07 - und 5 StR 482/07) - nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte, wenn es der Strafzumessung den (gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten) Strafrahmen des § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB n.F. zugrundegelegt hätte.