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   BGH, 20.12.2007 - I ZR 51/05   

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https://dejure.org/2007,1039
BGH, 20.12.2007 - I ZR 51/05 (https://dejure.org/2007,1039)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2007 - I ZR 51/05 (https://dejure.org/2007,1039)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - I ZR 51/05 (https://dejure.org/2007,1039)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Werbung für Telefondienstleistungen

    PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG § 5

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Werbung für Telefondienstleistungen - Die Anforderungen an die Angabe von Preisen gemäߧ 1 PAngV bestehen allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkteund nicht für diejenigen, die für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Werbung für Telefondienstleistungen

  • IWW
  • JurPC

    PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG § 5
    Werbung für Telefondienstleistungen

  • aufrecht.de

    Anforderungen an die Preisangaben bei Werbung für Telefondienstleistungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen der Pflicht zur Angabe von Endpreisen im Hinblick auf unmittelbar angebotene oder beworbene Produkte; Pflicht zur Angabe der Preise der für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Waren erforderlichen Produkte; Gleichzeitiges Anbieten von ...

  • kanzlei.biz

    Werbung für Telefondienstleistungen

  • Judicialis

    PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; ; UWG § 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PAngV § 1 Abs. 1 S. 1; UWG § 5
    "Werbung für Telefondienstleistungen"; Umfang der Preisangabepflicht

  • rechtsportal.de

    PAngV § 1 Abs. 1 S. 1 ; UWG § 5
    "Werbung für Telefondienstleistungen"; Umfang der Preisangabepflicht

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbung für Telefondienstleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werbung für Telefondienstleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umfang der Pflicht zur Angabe von Endpreisen beim Angebot von Telefonendgeräten und Telefondienstleistungen ? Keine Irreführung und unangemessene unsachliche Einflussnahme bei Werbung mit kostenlosen Zusatzleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Preisangabepflichten bei Bewerbung von TK-Endgeräten und TK-Anschlüssen

  • anwaltskanzlei-online.de (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Preisangabenverordnung und Zusatzdienste

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Preisangabepflichten bei Bewerbung von TK-Endgeräten und TK-Anschlüssen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Werbeverbot in Berufskleidung

  • anwaltskanzlei-online.de (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Preisangabenverordnung und Zusatzdienste

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1114
  • GRUR 2008, 729
  • MMR 2008, 535
  • MIR 2008, Dok. 184
  • DB 2008, 1431
  • K&R 2008, 448
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - I ZR 51/05
    Dem lag allerdings zugrunde, dass der kostenlose oder fast kostenlose Erwerb des Mobiltelefons mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags erkauft wurde, bei dem vielfach nicht unbeträchtliche Anschlussgebühren sowie insbesondere für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgelegte monatliche Grundgebühren und Gesprächsgebühren anfielen (vgl. BGHZ 139, 368, 376 ff. - Handy für 0, 00 DM).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 173/01

    Zulässigkeit von Kopplungsangeboten

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - I ZR 51/05
    Eine aus dem Verbot, die Entscheidungsfreiheit des Kunden durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG, § 1 UWG a.F.), abzuleitende Verpflichtung zur Angabe des Wertes der einzelnen Leistungen besteht bei Kopplungsangeboten und ebenso bei Zugaben nur ausnahmsweise dann, wenn ohne die Wertangabe die Gefahr besteht, dass der Verbraucher entweder durch unzureichende Information (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I) oder durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots und insbesondere über den Wert einer angebotenen Zusatzleistung (vgl. BGHZ 154, 105, 109 - Gesamtpreisangebot; BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 27 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille) in unlauterer Weise beeinflusst wird.
  • BGH, 27.02.2003 - I ZR 253/00

    Gesamtpreisangebot

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - I ZR 51/05
    Eine aus dem Verbot, die Entscheidungsfreiheit des Kunden durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG, § 1 UWG a.F.), abzuleitende Verpflichtung zur Angabe des Wertes der einzelnen Leistungen besteht bei Kopplungsangeboten und ebenso bei Zugaben nur ausnahmsweise dann, wenn ohne die Wertangabe die Gefahr besteht, dass der Verbraucher entweder durch unzureichende Information (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I) oder durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots und insbesondere über den Wert einer angebotenen Zusatzleistung (vgl. BGHZ 154, 105, 109 - Gesamtpreisangebot; BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 27 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille) in unlauterer Weise beeinflusst wird.
  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 28/03

    Zeitschrift mit Sonnenbrille

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - I ZR 51/05
    Eine aus dem Verbot, die Entscheidungsfreiheit des Kunden durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG, § 1 UWG a.F.), abzuleitende Verpflichtung zur Angabe des Wertes der einzelnen Leistungen besteht bei Kopplungsangeboten und ebenso bei Zugaben nur ausnahmsweise dann, wenn ohne die Wertangabe die Gefahr besteht, dass der Verbraucher entweder durch unzureichende Information (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I) oder durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots und insbesondere über den Wert einer angebotenen Zusatzleistung (vgl. BGHZ 154, 105, 109 - Gesamtpreisangebot; BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 27 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille) in unlauterer Weise beeinflusst wird.
  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Der Anbieter oder Werbende ist nach der Preisangabenverordnung nicht zur Angabe der Preise von Produkten verpflichtet, die lediglich Gegenstand möglicher Folgegeschäfte sind, auch wenn er diese selbst anbietet und mittelbar mitbewirbt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen; BGH GRUR 2009, 73 Tz. 17 - Telefonieren für 0 Cent!; BGH, Urt. v. 5.11.2008 - I ZR 55/06, GRUR 2009, 690 Tz. 9 = WRP 2009, 809 - XtraPac).

    In einem solchen Fall ist der Anbietende oder Werbende nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, die für dieses andere Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich zu machen (vgl. BGH GRUR 2008, 729 Tz. 16 - Werbung für Telefondienstleistungen).

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09

    Leistungspakete im Preisvergleich

    In einem solchen Fall ist der Anbietende oder Werbende nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, die für dieses andere Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Rn. 16 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 30 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter).
  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 55/06

    XtraPac

    Daher ist der Anbieter oder Werbende nach der Preisangabenverordnung nicht zur Angabe der Preise solcher weiteren erforderlichen Produkte verpflichtet, auch wenn er diese selbst anbietet und daher indirekt mitbewirbt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen).

    Bei dieser Gestaltung des Angebots der Beklagten entspricht das Aufladen der "XtraCard" oder - nach Freischaltung des SIM-Locks - der Erwerb von Netzkarte und Verbindungsdienstleistungen eines anderen Anbieters, die für die weitere Nutzung des Mobiltelefons zum aktiven Telefonieren erforderlich sind, den für die Nutzung eines beworbenen Produkts notwendigen, aber nicht mitverkauften Zubehörteilen oder Verbrauchsmaterialien, für die die Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht gelten (vgl. BGH GRUR 2008, 729 Tz. 15).

    Der Umstand, dass der größere Teil der Anschlussinhaber die von der dortigen Beklagten angebotenen Verbindungsdienstleistungen in Anspruch genommen hatte, führte zu keiner abweichenden Beurteilung (BGH GRUR 2008, 729 Tz. 16 - Werbung für Telefondienstleistungen).

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 139/05

    Telefonieren für 0 Cent!

    Der Werbende ist deshalb nicht zur Angabe der Preise solcher weiterer erforderlicher oder kompatibler Produkte verpflichtet, selbst wenn er diese Leistungen in seinem Angebot hat und daher gegebenenfalls mitbewirbt (BGH, Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen).
  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 178/10

    Call-by-Call

    b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die "Call-by-Call"- als auch die "Preselection"-Option einem durchschnittlich informierten und verständigen Abnehmer von Telefondienstleistungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Werbung bekannt war und ohne Schwierigkeiten in Anspruch genommen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Rn. 16 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen; GRUR 2011, 846 Rn. 23 - Kein Telekom-Anschluss nötig).
  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 28/09

    Kein Telekom-Anschluss nötig

    Die "Call-by-Call"- und "Preselection"-Möglichkeiten waren einem durchschnittlich informierten und verständigen Abnehmer von Telefondienstleistungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Werbung bereits geläufig und konnten von ihm auch ohne jede Schwierigkeit in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Rn. 16 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen).
  • OLG Stuttgart, 07.06.2018 - 2 U 156/17

    Null-Gebühren-Girokonto - Werbung einer Bank für ein "Null-Gebühren"-Girokonto

    Der Anbieter ist zwar dann nicht zur Angabe von Preisen verpflichtet, wenn es sich um Zusatzangebote handelt, die für die Verwendung der angebotenen Produkte erforderlich oder kompatibel sind, wie etwa Verbrauchsmaterialien, Zubehör- und Ersatzteile (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 51/05, juris Rn. 15 - Werbung für Telefondienstleistungen).
  • OLG München, 29.07.2010 - 29 U 1589/10

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassener Hinweis auf Ausschluss von Call-by-Call und

    Denn der Verkehr unterscheidet zwischen Festnetzanschlüssen, bei denen die dem durchschnittlich informierten und verständigen Abnehmer von Telefondienstleistungen geläufigen Möglichkeiten des Call-by-Call und der Preselection bestehen, und Mobiltelefonen, die allein über den Verbindungsdienst eines bestimmten Mobilfunkbetreibers einsetzbar sind (vgl. BGH GRUR 2008, 729 - Werbung für Telefondienstleistungen Tz. 16).
  • OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 99/08

    Irreführende Werbung der Aussage "Kein Telekom-Anschluss nötig" und/oder "Kein

    Andere boten Telefondienstleistungen im Wege des "Call-by-call"- oder "Preselection"-Verfahrens an, wofür der Verbraucher bekanntlich (BGH, WRP 2008, 928 = GRUR 2008, 729 [Rn. 16] - Werbung für Telefondienstleistungen) zunächst einen Anschluss (der Klägerin) benötigte, für den eine besondere Grundgebühr zu zahlen war.
  • OLG München, 05.02.2009 - 29 U 3255/08

    Wettbewerbsrecht: Werbung für einen Telefonanschluss ohne Hinweis auf die

    In den damit angesprochenen Verkehrskreisen ist die Möglichkeit allgemein bekannt, den Betreiber, der eine Gesprächsverbindung herstellt, durch Call-by-Call oder Preselection zu bestimmen und dadurch zwischen den preisgünstigsten Betreibern auszuwählen (vgl. BGH GRUR 2008, 729 - Werbung für Telefondienstleistungen Tz. 16).
  • OLG Bamberg, 14.01.2015 - 3 U 176/14

    Anforderungen an eine ergänzende bilanzierte Diät

  • OLG München, 15.09.2011 - 29 U 982/11

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung eines Internet-Dienstleistungsanbieters

  • OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 W 4/09

    Werbung mit unzulässiger Preisangabe: Angabe des Preises für eine Schiffsreise

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