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   BGH, 20.12.2007 - IX ZB 280/04   

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https://dejure.org/2007,6217
BGH, 20.12.2007 - IX ZB 280/04 (https://dejure.org/2007,6217)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2007 - IX ZB 280/04 (https://dejure.org/2007,6217)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - IX ZB 280/04 (https://dejure.org/2007,6217)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Recht von am Insolvenzverfahren teilnehmenden Unterhaltsgläubigern und Deliktsgläubigern auf Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge eines Schuldners

  • Judicialis

    ZPO § 850c; ; ZPO § 850d; ; InsO § 40; ; InsO § 89 Abs. 2 Satz 1; ; InsO § 89 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 89 Abs. 2 S. 1 § 40
    Erweiterte Pfändbarkeit der Bezüge des Schuldners durch Unterhalts- und Deliktsgläubigern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 684
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.09.2007 - IX ZB 16/06

    Zulässigkeit der Vollstreckung von Alt-Unterhalts- und Deliktsgläubigern in die

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - IX ZB 280/04
    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 (ZInsO 2007, 1226, bestätigt durch Beschlüsse vom 15. November 2007 - IX ZB 226/05 sowie IX ZB 4/06) entschieden, dass die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet ist, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.

    Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO; BGH, Beschl. v. 27. September 2007, aaO; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 89 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 89 Rn. 35).

    Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05, ZInsO 2006, 1166; Beschl. v. 27. September 2007, aaO).

    Da die Gläubiger zu den im Verfahren zu berücksichtigenden Insolvenzgläubigern gehören, können sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO berufen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2007, aaO).

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 226/05

    Umfang des Vollstreckungsverbots im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - IX ZB 280/04
    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 (ZInsO 2007, 1226, bestätigt durch Beschlüsse vom 15. November 2007 - IX ZB 226/05 sowie IX ZB 4/06) entschieden, dass die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet ist, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 4/06

    Umfang des Vollstreckungsverbots im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - IX ZB 280/04
    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 (ZInsO 2007, 1226, bestätigt durch Beschlüsse vom 15. November 2007 - IX ZB 226/05 sowie IX ZB 4/06) entschieden, dass die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet ist, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.
  • BGH, 28.06.2006 - VII ZB 161/05

    Voraussetzungen der Vollstreckung von Ansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - IX ZB 280/04
    Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05, ZInsO 2006, 1166; Beschl. v. 27. September 2007, aaO).
  • BAG, 17.09.2009 - 6 AZR 369/08

    Unterhaltsrückstände in der Verbraucherinsolvenz

    Dieser zusätzliche Vollstreckungszugriff ist den Gläubigern rückständiger Unterhaltsansprüche, die als Insolvenzgläubiger ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, dagegen nicht eröffnet (BGH 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - Rn. 10 f., NZI 2008, 50; 20. Dezember 2007 - IX ZB 280/04 - Rn. 7, FamRZ 2008, 684; BT-Drucks. 12/2443 S. 124, 137 f., 150 f.; MünchKommInsO/Breuer 2. Aufl. § 89 Rn. 7, 36).

    Die Privilegierungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO und § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 InsO erfassen nach der Rechtsprechung des BGH also nur Neugläubiger von laufenden Unterhaltsansprüchen, nicht aber Unterhaltsgläubiger, die wie die Klägerin mit rückständigen Unterhaltsansprüchen als Insolvenzgläubiger am Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH st. Rspr. seit 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - NZI 2008, 50; zuletzt 20. Dezember 2007 - IX ZB 280/04 - Rn. 4, FamRZ 2008, 684).

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 285/17

    Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels:

    Künftige Unterhaltsansprüche, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, können im Insolvenzverfahren allein unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des § 40 InsO geltend gemacht werden und unterliegen dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO nur mit der Einschränkung des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO (vgl. BGH Beschluss vom 20. Dezember 2007 - IX ZB 280/04 - FamRZ 2008, 684 Rn. 5 f.; Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 4 Rn. 135).
  • LG Münster, 31.08.2011 - 5 T 373/11

    Möglichkeit einer Ausnahme von dem Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO

    Denn der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Ausnahme vom Vollstreckungsverbot im Rahmen des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO ausschließlich für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen gilt, nicht aber für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen (vgl. BGH Beschlüsse vom 27.09.2007, Az. IX ZB 16/06 und vom 20.12.2007, Az. IX ZB 280/04).
  • VerfGH Bayern, 04.07.2011 - 136-VI-10

    Verletzung des Willkürverbots durch Zivilgericht

    Aus den Bestimmungen über die Zuordnung der Insolvenzmasse (§§ 38, 49 bis 51, 53 InsO) und aus § 91 InsO wird jedoch hergeleitet, dass ihnen eine Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse verwehrt sei; sie könnten lediglich in insolvenzfreies Vermögen des Schuldners vollstrecken, insbesondere in den Teil seiner Bezüge, der nach §§ 850 d, 850 f Abs. 2 ZPO für sie ggf. erweitert pfändbar ist (Breuer in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2007, RdNr. 26 zu § 89; Gerhardt in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl. 2010, § 33 RdNr. 10; BGH vom 20.12.2007 = FamRZ 2008, 684).
  • VG Düsseldorf, 24.09.2012 - 23 K 7855/11

    Insolvenzverfahren Treuhänder Insolvenzverwalter Zahlungsverbot Drittschuldner

    Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten, BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - IX ZB 280/04 -, in: juris (Rn. 5), und vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 -, in: juris (Rn. 10).
  • LG Frankenthal, 26.11.2009 - 1 T 228/09

    Verbot der Zwangsvollstreckung im laufenden Insolvenzverfahren: Pfändung von

    Diese Besserstellung gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktansprüchen, nicht aber für Insolvenzgläubiger solcher Forderungen (BGH FamRZ 2008, 142; BGH FamRZ 2008, 684; BGH JurBüro 2008, 159; Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2001, Az.: ..., bestätigt durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, RPfleger 2001, 449).
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