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   BGH, 20.12.2010 - VII ZB 72/09   

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https://dejure.org/2010,4102
BGH, 20.12.2010 - VII ZB 72/09 (https://dejure.org/2010,4102)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2010 - VII ZB 72/09 (https://dejure.org/2010,4102)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09 (https://dejure.org/2010,4102)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 216 Abs 1 ZPO, § 218 ZPO, § 335 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 341 Abs 1 ZPO, § 341a ZPO
    Versäumnisverfahren: Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung vor Einspruchseinlegung und zweites Versäumnisurteil im Fortsetzungstermin

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmen eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil erst nach dem Eingang des Einspruchs durch das Gericht; Ordnungsgemäße Terminsbestimmung als Voraussetzung für die Säumnis der im Termin nicht erschienenen Partei

  • Anwaltsblatt

    § 514 ZPO, § 345 ZPO, § 341 ZPO, § 341a ZPO, § 335 ZPO
    Keine vorsorgliche Terminsbestimmung bei Flucht in Säumnis

  • rewis.io

    Versäumnisverfahren: Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung vor Einspruchseinlegung und zweites Versäumnisurteil im Fortsetzungstermin

  • ra.de
  • rewis.io

    Versäumnisverfahren: Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung vor Einspruchseinlegung und zweites Versäumnisurteil im Fortsetzungstermin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmen eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil erst nach dem Eingang des Einspruchs durch das Gericht; Ordnungsgemäße Terminsbestimmung als Voraussetzung für die Säumnis der im Termin nicht erschienenen Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Vor Einspruchseingang ist Terminfestsetzung unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Terminsbestimmung "für den Fall des Einspruchs"

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine vorsorgliche Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung über einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

Besprechungen u.ä.

  • rechtsanwalt-leisner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nach Flucht in die Säumnis Ladung "für den Fall des Einspruchs” unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 928
  • MDR 2011, 252
  • FamRZ 2011, 477
  • AnwBl 2011, 319
  • BauR 2011, 716
  • ZfBR 2011, 252
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.03.2007 - IX ZR 100/06

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten bei einem

    Auszug aus BGH, 20.12.2010 - VII ZB 72/09
    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend und insoweit auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 514 Abs. 2 ZPO die schlüssige Darlegung voraussetzt, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen (BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687, Rn. 6; Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.11.2008 - VI ZR 317/07

    Unterrichtungspflichten eines Prozessbevollmächtigten bei Verhinderung zur

    Auszug aus BGH, 20.12.2010 - VII ZB 72/09
    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend und insoweit auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 514 Abs. 2 ZPO die schlüssige Darlegung voraussetzt, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen (BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687, Rn. 6; Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 148/11

    Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil wegen nachträglichen Auffindens einer

    Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei (BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 9).

    Erscheint die Partei nach rechtzeitigem Einspruch gegen das (erste) Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht ordnungsgemäß vertreten oder verhandelt sie nicht, hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2010, aaO Rn. 11), zu prüfen, bevor es den Einspruch durch (zweites) Versäumnisurteil verwirft (§ 345 ZPO).

  • BGH, 26.11.2015 - VI ZR 488/14

    Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts: Schlüssige

    aa) Eine Partei ist im Sinne von §§ 330 ff. ZPO säumig, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Bestimmung eines notwendigen Termins zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache am hierzu bestimmten Ort nicht erscheint, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist oder nicht zur Sache verhandelt (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351, 354 mwN; vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 11, 14; Adolphsen/Dickler, ZZP 125 (2012), 463, 471).
  • BGH, 08.10.2015 - III ZR (Ü) 1/15

    Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer: Revision gegen ein

    In einem vorsorglich für den Fall des Einspruchs bestimmten Termin kann mangels ordnungsgemäßer Terminsbestimmung und deshalb fehlender Säumnis kein zweites Versäumnisurteil gegen die im Termin nicht erschienene Partei ergehen (Fortführung von Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2010, VII ZB 72/09, NJW 2011, 928).

    Die Säumnis einer Partei setzt ihre ordnungsgemäße Ladung zu einem ordnungsgemäß angeordneten Termin voraus (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 11 und 14; MüKoZPO/Prütting, 4. Aufl., § 330 Rn. 10 f; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., Vorbem. vor § 330 Rn. 6).

    Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 12 f), der sich die herrschende Meinung im Schrifttum angeschlossen hat (MüKoZPO/Prütting, aaO Rn. 12 und § 341a Rn. 2.; Musielak aaO; HK-ZPO/Pukall, 6. Aufl., § 341a Rn. 2; a.A. Stamm, LMK 2011, 314722), ist es unzulässig, nach Erlass eines (ersten) Versäumnisurteils vorsorglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen, bevor der Einspruch eingegangen ist, wie es vorliegend der Fall war.

  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 149/11

    Säumnisverfahren: Zulässigkeit der auf einen Restitutionsgrund gestützten

    Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei (BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 9).

    Erscheint die Partei nach rechtzeitigem Einspruch gegen das (erste) Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht ordnungsgemäß vertreten oder verhandelt sie nicht, hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2010, aaO Rn. 11), zu prüfen, bevor es den Einspruch durch (zweites) Versäumnisurteil verwirft (§ 345 ZPO).

  • OLG Hamm, 11.01.2016 - 4 UF 141/15

    Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen zweiten

    a)Hierbei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, da nach der Rechtsprechung des BGH zu § 514 ZPO die Schlüssigkeit des Sachvortrages - anders als sonst -Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel ist (BGH NJW 2009, 687; 2011, 928; BeckRS 2013, 06021; OLG Köln MDR 2015, 54; a.A. Wulf in: BeckOK ZPO, Stand: 01.06.2015, § 514 Rn. 13), so dass die Beschwerde bei Fehlen einer schlüssigen Darlegung als unzulässig zu verwerfen ist.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2020 - 6 Sa 226/19

    Unzulässige Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil - Nichtverhandeln -

    Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG setzt daher die schlüssige Darlegung voraus, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen (vgl. zu § 514 Abs. 2 ZPO: BGH 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09 - Rn. 9, zitiert nach juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.02.2020 - 12 Sa 1656/19

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil - keine amtswegige Prüfung der

    Die berufungsführende Partei muss in der Begründung schlüssig darlegen, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen (Schwab/Weth, in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 64 ArbGG, Rn 93; zur parallelen Vorschrift in § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO: BGH, 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, juris, Rn 9).

    Fehlt es an beidem, darf - vorbehaltlich der Sonderfälle nach §§ 331 Abs. 3, 497 Abs. 2 ZPO - gem. § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kein Versäumnisurteil ergehen (BGH, 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, juris, Rn. 11).

  • LG Rottweil, 03.06.2015 - 1 S 18/15

    Berufungsverfahren: Eingeschränkte Prüfung der Berufung gegen ein zweites

    Die Berufung kann zunächst einmal nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen habe, etwa weil es an einer ordnungsgemäßen Ladung fehle (BGH NJW 2011, 928).
  • LG Köln, 23.07.2019 - 11 S 470/17
    Fehlt es daran und erscheint eine Partei nicht zum Termin, darf gegen diese ein (zweites) Versäumnisurteil nicht ergehen (BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - VII ZB 72/09; OLG München, Urteil vom 05.07.1973 - 1 U 1296/73; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., 2016, § 345 ZPO, Rn. 8; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., 2016, § 514 ZPO, Rn. 16).
  • OLG Brandenburg, 24.05.2012 - 5 U 88/11

    Zivilgerichtliches Verfahren: Säumnis einer Partei trotz Anwesenheit im Termin;

    Dabei muss der Sachverhalt, der die Zulässigkeit der Berufung rechtfertigen soll, schlüssig und vollständig in der Berufungsinstanz vorgetragen werden; die Beweislast für die behauptete unverschuldete Säumnis trägt die Partei, die sich darauf beruft (BGH MDR 2011, 252; Beschluss v. 02.12.2009, Az. IV ZB 13/09; MDR 2009, 355; NJW 2007, 2047; Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 514 Rn 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 514 Rn 6; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 514 Rn 6).
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2022 - 5 U 28/21

    Die Säumung des beklagten Versicherers ist nicht unverschuldet, wenn sein

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2020 - 6 Sa 227/19

    Unzulässige Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil - Nichtverhandeln -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.04.2019 - 3 Sa 425/18

    Zweites Versäumnisurteil - unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch Vertreter -

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