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   BGH, 20.12.2011 - IX ZR 217/08   

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https://dejure.org/2011,1233
BGH, 20.12.2011 - IX ZR 217/08 (https://dejure.org/2011,1233)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2011 - IX ZR 217/08 (https://dejure.org/2011,1233)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - IX ZR 217/08 (https://dejure.org/2011,1233)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Vollstreckung aus einer Haftungsschuld gegen eine Organgesellschaft bei gleichzeitiger Unzulässigkeit der Vollstreckung der Steuerschuld gegen den Organträger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Vollstreckung aus einer Haftungsschuld gegen eine Organgesellschaft bei gleichzeitiger Unzulässigkeit der Vollstreckung der Steuerschuld gegen den Organträger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.10.1996 - VII R 46/96

    Der Haftungsanspruch entsteht unabhängig vom Erlaß des Haftungsbescheids

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - IX ZR 217/08
    Mit der - im Übrigen das Berufungsurteil im Ergebnis stützenden - Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach welcher der Haftungsanspruch des Steuerfiskus schon entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes erfüllt sind, ohne dass es hierzu des Erlasses eines Haftungsbescheids bedarf (vgl. BFHE 181, 392, 394 f), so dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die von dem Beklagten begonnene Vollstreckung auch insoweit von der Erfüllung der eigenen Haftungsschuld ausgehen konnte, befasst sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

    Dass der Bundesfinanzhof den seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1996 (BFHE 181, 392) zugrundeliegenden Rechtsstandpunkt allgemein aufgegeben hat, nach der für die Entstehung des Haftungsanspruchs die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes ausreichend sind, ist nicht zu erkennen.

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - IX ZR 217/08
    Weitere Zulassungsgründe, die in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausgeführt werden, hat der Senat grundsätzlich nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185; Prütting/Gehrlein/Ackermann, ZPO, § 544 Rn. 14; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 544 Rn. 10a mwN).
  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - IX ZR 217/08
    Soweit als Zulassungsgrund Divergenz im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO geltend gemacht wird, fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45).
  • BFH, 23.09.2009 - VII R 43/08

    Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - IX ZR 217/08
    Eine nachträgliche Divergenz zu der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23. September 2009 (BFHE 226, 391) besteht nicht.
  • OLG Hamm, 26.03.2010 - 34 U 7/09

    Widerruf von Lastschriften durch den Insolvenzverwalter

    (vgl. zuletzt der XI. Zivilsenat des BGH, Urt. v. 10.06.2008 - 283/07, BKR 2009, 250; OLG Hamm, WM 1985, 1139; AG München, ZIP 2008, 592; Nobbe/Ellenberger, Unberechtigte Widersprüche des Schuldners, WM 2006, 1885ff; Nobbe Probleme des Lastschriftverfahrens, WM 2009, 1537ff; a.A. hingegen der IX. Zivilsenat des BGH, Urt. v. 25.10.2007 - IX ZR 217/08, ZIP 2008, 1241, wonach der (vorläufige) Insolvenzverwalter insoweit nicht in die "Fußstapfen" des Schuldners tritt; OLG Düsseldorf, Urt. v 23.04.2009 - 6 U 66/08, WM ZIP 2009, 980).
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