Rechtsprechung
   BGH, 20.12.2011 - VI ZR 262/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,55
BGH, 20.12.2011 - VI ZR 262/10 (https://dejure.org/2011,55)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2011 - VI ZR 262/10 (https://dejure.org/2011,55)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10 (https://dejure.org/2011,55)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,55) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG
    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Berichterstattung über die nichtöffentliche Mitgliedschaft in einem politischem Führungsgremium

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit von Äußerungen bzgl. der politischen kommunistischen Vergangenheit eines Vorstandsmitglieds eines Vereins für "Babyklappen" und "Kinderhäuser"

  • rewis.io

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Berichterstattung über die nichtöffentliche Mitgliedschaft in einem politischem Führungsgremium

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit von Äußerungen bzgl. der politischen kommunistischen Vergangenheit eines Vorstandsmitglieds eines Vereins für "Babyklappen" und "Kinderhäuser"

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit von Äußerungen bzgl. der politischen kommunistischen Vergangenheit eines Vorstandsmitglieds eines Vereins für "Babyklappen" und "Kinderhäuser"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • internet-law.de (Zusammenfassung)

    Ist ein Hinweis in der Berichterstattung auf eine (frühere) Parteimitgliedschaft zulässig?

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Auf Außenwirkung angelegtes berufliches und politisches Wirken eines Individuums unterliegt der Sozialsphäre

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Berichterstattung über Werdegang verletzt nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)

  • BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Observation durch einen

    a) Das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Privatrechtsverkehr und insbesondere auch im Arbeitsverhältnis zu beachten (vgl. ua. BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 30, BAGE 142, 176; 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 37 ff., BAGE 136, 156; BGH 8. Februar 2011 - VI ZR 311/09 - Rn. 12; 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10 - Rn. 10; BVerfG 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 34, 269) .
  • BGH, 13.01.2015 - VI ZR 386/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Anspruch eines

    Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, wie sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 Rn. 12; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 21; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31) erforderlich wären, um an Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre negative Sanktionen knüpfen zu können, drohen nicht.
  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

    Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 Rn. 12; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, NJW 2010, 760 Rn. 21).
  • OLG Köln, 06.04.2017 - 15 U 92/16

    Köln Reporter durfte über Carolin Kebekus und Serdar Somuncu berichten

    Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird (vgl. BVerfGE 97, 391; BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94 - NJW 2000, 2413, 2414; BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 17.12.2002 - 1 BvR 755/99 und 756/99 - AfP 2003, 43; auch BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05 -, AfP 2007, 44; Urt. v. 20.12.2011 -  VI ZR 262/10 - , ZUM-RD 2012, 253); dies gilt auch, wenn zugleich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2015 - VI ZR 386/13 -, NJW 2015, 776), weil nicht allein deswegen ein (rechtswidriger) Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin zu bejahen ist (vgl. Senat, Urt. v. 17.05.2016 - 15 U 177/15 -, n.v.).
  • BGH, 10.11.2020 - VI ZR 62/17

    Gewährleistung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre durch Zustehen eines

    (1) Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; denn niemand kann sich auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 14; vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 juris Rn. 14; BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385).
  • OLG Stuttgart, 11.04.2013 - 2 U 111/12

    AGG-Warndatei: Entschädigungsanspruch wegen Weitergabe von Informationen über

    Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110; BGHZ 80, 25, 35 - Der Aufmacher I; BGHZ 161, 266, 268; BGHZ 177, 119, Rn. 17 ff.; BGH, Urteile vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511, Rn. 12, und vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10, bei juris Rz. 14 f. - Babyklappe).

    Der Sozialsphäre gehören auch Vorgänge an, denen zwar grundsätzlich keine Publizität zukommt, die aber durch ein Verhalten der betreffenden Person aus dem geschlossenen Bereich der Privatsphäre hinausgetragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10, bei juris Rz. 14 ff. , m.w.N.).

  • KG, 21.12.2017 - 10 U 155/15

    Parallelentscheidung zu KG 10 U 156/15 v. 21.12.2017

    Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 262/10 -, Rn. 14, juris).

    Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 262/10 Rn. 18, juris).

    Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 262/10 -, Rn. 12, juris).

  • KG, 21.12.2017 - 10 U 156/15

    Unterlassung von Äußerungen in einem Online-Auftritt; Eingriff in den

    Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 262/10 -, Rn. 14, juris).

    Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 262/10 -, Rn. 18, juris).

    Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 262/10 -, Rn. 12, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2019 - 5 Sa 438/18

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Schmerzensgeld - Überstundenvergütung

    Danach genießen besonders hohen Schutz die sog. sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind (vgl. BGH 20.12.2011 - VI ZR 262/10 - Rn. 11 mwN).
  • OLG Köln, 03.10.2016 - 15 U 127/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung über

    Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05 -, AfP 2007, 44; Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 262/10 - , ZUM-RD 2012, 253).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2017 - 8 Sa 411/15

    Schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 353/17
  • OLG Dresden, 24.08.2018 - 4 U 873/18

    Inanspruchnahme des Anbieters i.S. des TMG auf Unterlassung

  • OLG Köln, 11.09.2012 - 15 U 62/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen auf Unterlassung

  • OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über mutmaßliche Trennungsgründe

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2018 - 16 U 68/17
  • LG Köln, 10.10.2018 - 28 O 162/18
  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.08.2012 - 7 Sa 348/10

    Abgrenzung zwischen Mobbing und Konflikt

  • ArbG Berlin, 15.06.2022 - 55 Ca 456/21
  • LG Köln, 10.10.2018 - 28 O 137/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht