Rechtsprechung
BGH, 20.12.2011 - XI ZB 12/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 91 Abs 1 S 1 ZPO
Kostenfestsetzungsverfahren: Notwendigkeit der Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines weder am Wohnort oder Geschäftsort der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts
- rewis.io
Kostenfestsetzungsverfahren: Notwendigkeit der Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines weder am Wohnort oder Geschäftsort der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Kosten eines Rechtsanwalts "am dritten Ort"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Düsseldorf, 10.04.2014 - Verg 4/13
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten im …
Kann diese sachgerechte Information nur in einem persönlichen Gespräch erfolgen, so ist die Zuziehung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen, aber in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (BGH, Beschl. v. 20.12.2011, XI ZB 12/11, Rn. 7; BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900;… OLG München, Beschl. v. 16.02.2005, Verg 28/04, Rn. 12).Am Geschäftssitz der Antragstellerin sind mehrere auf das Vergaberecht spezialisierte Rechtsanwälte ansässig, deren Beauftragung möglich und in Ansehung der im Nachprüfungsverfahren zu klärenden Sach- und Rechtsfragen vertretbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2011, XI ZB 12/11, Rn. 9 m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 23.12.2016 - 6 W 117/16
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten
Erstattungsfähig sind deshalb nur diejenigen Kosten, die aus einem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz einer Partei andererseits entstehen (BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 12/11, Rn. 14 - juris).Der Umstand, dass der mit der Prozessbevollmächtigte für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung (BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 12/11, Rn. 10 - juris).
Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts wird nur dann ausnahmsweise als notwendig anerkannt, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 12/11, Rn. 9 - juris).
- FG Hamburg, 15.06.2012 - 3 KO 208/11
Reisekostenerstattung für auswärtigen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen
In der somit bei der Anwendung von § 139 FGO heranziehbaren Rechtsprechung des BGH zu § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat dieser an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, dass die (Reisekosten auslösende) Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts, der seinen Sitz weder am Gerichtsort noch am Wohnsitz bzw. Sitz der Klägerin oder des Klägers unterhält ("Rechtsanwalt-am-dritten-Ort"), nur dann ausnahmsweise notwendig ist, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH vom 20. Dezember 2012 XI ZB 12/11, Juris; XI ZB 13/11, Betriebsberater --BB-- 2012, 458; vom 21. Dezember 2011 I ZB 47/09, Der Rechtspfleger --Rpfleger-- 2012, 288 m. w. N; ständ. Rspr.).
- FG Hamburg, 18.06.2012 - 3 KO 209/11
FGO/ZPO/VwGO: Reisekostenerstattung für Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen
In der somit bei der Anwendung von § 139 FGO heranziehbaren Rechtsprechung des BGH zu § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat dieser an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, dass die (Reisekosten auslösende) Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts, der seinen Sitz weder am Gerichtsort noch am Wohnsitz bzw. Sitz der Klägerin oder des Klägers unterhält ("Rechtsanwalt-am-dritten-Ort"), nur dann ausnahmsweise notwendig ist, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH vom 20. Dezember 2012 XI ZB 12/11, Juris; XI ZB 13/11, Betriebsberater --BB-- 2012, 458; vom 21. Dezember 2011 I ZB 47/09, Der Rechtspfleger --Rpfleger-- 2012, 288 m. w. N; ständ. Rspr.). - FG Hamburg, 12.11.2015 - 3 KO 117/15
Kostenrecht: Erstattung von Reisekosten des RA am dritten Ort
In der somit bei der Anwendung von § 139 FGO heranziehbaren Rechtsprechung des BGH zu § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat dieser an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, dass die (Reisekosten auslösende) Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts, der seinen Sitz weder am Gerichtsort noch am Wohnsitz bzw. Sitz der Klägerin oder des Klägers unterhält, nur dann ausnahmsweise notwendig ist, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH vom 20. Dezember 2012 XI ZB 12/11, Juris; XI ZB 13/11, Betriebsberater -BB- 2012, 458; vom 21. Dezember 2011 I ZB 47/09, Der Rechtspfleger -Rpfleger- 2012, 288 m. w. N; ständ. Rspr.). - KG, 19.10.2020 - 19 W 1108/20
Umfang der zu erstattenden Reisekosten eines einer überörtlichen Sozietät …
Denn in diesen Fällen, in denen eine Partei im eigenen Gerichtsstand klagt, aber einen auswärtigen Anwalt beauftragt, sind Reisekosten regelmäßig nicht erstattungsfähig, das heißt in diesen Fällen dreht sich das Regel/Ausnahmeverhältnis, wie es vorliegend gegeben ist, um (vgl. BGH, Beschluss v. 20.11.2011, XI ZB 12/11, Rn. 7-10;… vgl. auch BGH, Beschluss v. 4.4.2006, VI ZB 66/04, Rn. 9). - LG Frankfurt/Main, 17.10.2019 - 3 O 133/18 Die Reisekosten sind erstattungsfähig, da eine Partei grundsätzlich berechtigt ist, einen Anwalt an ihrem Sitz ohne kostenrechtliche Nachteile zu beauftragen (BGH vom 22.2.2007 Az VII ZB 93/06, vom 13.9.2011, Az VI ZB 9/10 und vom 20.12.2011 Az XI ZB 12/11).