Rechtsprechung
BGH, 20.12.2016 - VI ZR 612/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1
- IWW
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 287 ZPO, § 632 Abs. 2 BGB, § 315 Abs. 3 BGB, § 2 Nr. 3 VOL/A, § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A, § 25 Nr. 3 Satz 1 VOL/A
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 249 Abs 2 S 1 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 2 Nr 3 VOL A 2006, § 25 Nr 2 Abs 3 VOL A 2006, § 25 Nr 3 S 1 VOL A 2006
Schadensersatzanspruch wegen Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen: Vergabe des Auftrags zur Reinigung auf der Grundlage einer Ausschreibung; Entscheidungsspielraum der für den Geschädigten handelnden Fachbehörde hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen; Angebotsendpreis für das Gesamtpaket als Bezugspunkt für die Beurteilung des für die Herstellung erforderlichen Geldbetrages - Jurion
Behördliches Schadensersatzbegehren betreffend die Kosten für die Beseitigung von Dieselöl auf einer Bundesstraße; Behördliche Erteilung des Auftrags zur Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen auf der Grundlage einer Ausschreibung; Erheblicher Entscheidungsspielraum der Behörden hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen; Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im konkreten Schadensfall
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 249 Abs. 2 S. 1 Ga, Gb
Behördliches Schadensersatzbegehren betreffend die Kosten für die Beseitigung von Dieselöl auf einer Bundesstraße; Behördliche Erteilung des Auftrags zur Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen auf der Grundlage einer Ausschreibung; Erheblicher Entscheidungsspielraum der Behörden hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen; Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im konkreten Schadensfall - rechtsportal.de
Behördliches Schadensersatzbegehren betreffend die Kosten für die Beseitigung von Dieselöl auf einer Bundesstraße; Behördliche Erteilung des Auftrags zur Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen auf der Grundlage einer Ausschreibung; Erheblicher Entscheidungsspielraum der Behörden hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen; Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im konkreten Schadensfall
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Schadensersatzanspruch wegen Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen: Vergabe des Auftrags zur Reinigung auf der Grundlage einer Ausschreibung; Entscheidungsspielraum der für den Geschädigten handelnden Fachbehörde hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen; Angebotsendpreis für das Gesamtpaket als Bezugspunkt für die Beurteilung des für die Herstellung erforderlichen Geldbetrages
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wie ist Dieselöl zu beseitigen? Fachbehörde hat weiten Ermessensspielraum!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Kosten einer behördlich veranlassten Straßenreinigung
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 19.01.2015 - 11 O 788/13
- OLG Naumburg, 28.09.2015 - 1 U 16/15
- BGH, 20.12.2016 - VI ZR 612/15
Papierfundstellen
- NJW-RR 2017, 918
- MDR 2017, 397
- NZBau 2017, 494
- VersR 2017, 436
- VergabeR 2017, 545
- ZfBR 2017, 293
Wird zitiert von ... (3)
- VG Karlsruhe, 14.12.2017 - 2 K 5666/16
Kostenerhebung für die Beseitigung einer Ölspur
Die Angemessenheit der Kostenhöhe ergibt sich bereits aus dem von der Beklagten bezüglich der Beseitigung von Ölspuren im Wege des Nassreinigungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungsverfahren nach den - im vorliegenden Fall noch maßgeblichen - Allgemeinen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Ausgabe 2009 (Bundesanzeiger Nummer 196a vom 29.12.2009) - VOL/A. Denn es ist gerade der Zweck des Vergabeverfahrens, Leistungen zu angemessenen Preisen zu vergeben, sodass ein Zuschlag auf Angebote, die in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen, nicht erteilt werden darf (vgl. § 16 Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 und zur Vereinbarkeit des Vergabeverfahrens nach VOL/A mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot: BGH, Urt. v. 20.12.2016 - VI ZR 612/15 -, NJW-RR 2017, 918).Denn im Vordergrund steht die zuverlässige, rasche und vollständige Beseitigung der Verunreinigung in einer Bandbreite von Fällen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2016 - VI ZR 612/15 -, NJW-RR 2017, 918;… Urt. v. 15.09.2015 - VI ZR 475/14 -, MDR 2015, 1297;… Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12 -, NVwZ 2014, 385;… Urt. v. 15.10.2013- VI ZR 471/12 -, VersR 2013, 1544).
All dies führt dazu, dass die in Vergabeverfahren angelegten Preise nicht mit den bei Einzelaufträgen gegebenenfalls zur Anwendung kommenden (orts-)üblichen Preisen verglichen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2016 - VI ZR 612/15 -, NJW-RR 2017, 918; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 03.05.2012 - 11 LA 88/12 -, juris).
- OLG Karlsruhe, 05.04.2018 - 12 U 175/17
Schadensersatzklage wegen Zerstörung eines Gartens: Behandlung der Kosten des …
(a) Der Geschädigte kann - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (…BGH, Urteile vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14, NJW 2015, 1298 Rn. 14; vom 20.12.2016 - VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 9 jew. m.w.N.).Denn Ziel ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (…BGH, Urteile vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14, aaO Rn. 13; vom 20.12.2016 - VI ZR 612/15, aaO Rn. 8 jew. m.w.N.).
Danach hat der Geschädigte den Schaden auf die Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, das heißt angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektsbezogene Schadensbetrachtung;… vgl. BGH, Urteile vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14, aaO Rn. 14; vom 20.12.2016 - VI ZR 612/15, aaO Rn. 9 jew. m.w.N.).
- OLG München, 08.02.2017 - 3 U 3659/14
Ausgleichsanspruch, Schriftsätze, Kostenerstattung, Bescheid
Die Klägerin war auch durch das Sanierungskonzept der Firma G., das die Errichtung einer Spundwand und den - im Einklang mit § 4 Abs. 5 BBodSchG stehenden - vollständigen Aushub des kontaminierten Bodens vorsah und den auf dieser Grundlage ergangenen bestandskräftigen Bescheid vom 07.03.2013 sachkundig beraten (vgl. ferner BGH, Urteil vom 2012.2016 - VI ZR 612/15).