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   BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17   

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https://dejure.org/2018,46772
BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17 (https://dejure.org/2018,46772)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2018 - IX ZB 8/17 (https://dejure.org/2018,46772)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17 (https://dejure.org/2018,46772)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de

    §§ 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO; § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 InsO, § 36 Abs 1 InsO, § 203 Abs 1 Nr 3 InsO, § 1b Abs 2 S 1 BetrAVG, § 2 Abs 2 S 4 BetrAVG
    Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit der Ansprüche auf die Versicherungsleistung einer Lebensversicherung zur Insolvenzmasse; Nachtragsverwaltung bei Ansprüchen des Schuldners aus einer für die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen ...

  • IWW

    § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG (Betriebsrentengesetz), § ... 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 851 Abs. 1 ZPO, § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, § 203 InsO, § 203 Abs. 1 InsO, § 203 Abs. 2 InsO, § 47 Satz 2 InsO, § 5 Abs. 1 InsO, § 35 Abs. 1 InsO, § 35 InsO, § 159 Abs. 2 VVG, § 159 Abs. 3 VVG, § 36 Abs. 1 InsO, § 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, §§ 1 bis 16 BetrAVG, § 169 Abs. 3, 4 VVG, § 2 BetrAVG, § 577 Abs. 5 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Massezugehörigkeit von Ansprüchen auf die Versicherungsleistung einer Lebensversicherung des Schuldners bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit der Ansprüche auf die Versicherungsleistung einer Lebensversicherung zur Insolvenzmasse; Nachtragsverwaltung bei Ansprüchen des Schuldners aus einer für die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 159; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4; InsO § 35; InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3
    Zugehörigkeit von Ansprüchen des Schuldners aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung zur Insolvenzmasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugehörigkeit von Ansprüchen auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall zur Insolvenzmasse; Nachtragsverwaltung bei Ansprüchen des Schuldners auf die Todesfall- oder Erlebensfallleistung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Massezugehörigkeit von Ansprüchen auf die Versicherungsleistung einer Lebensversicherung des Schuldners bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der Massezugehörigkeit des Guthabens einer der Altersvorsorge dienenden Versicherung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 999
  • ZIP 2019, 229
  • MDR 2019, 313
  • NZI 2019, 419
  • VersR 2019, 571
  • WM 2019, 217
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17
    Bei einer Lebensversicherung ist der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags begründet, jedoch aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalls (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 35; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, WM 2015, 251 Rn. 14 für eine Risikolebensversicherung auf das Leben eines Dritten).

    Handelt es sich um eine gemischte Lebensversicherung, bei der zwei unterschiedliche Versicherungsfälle vereinbart sind (Todesfall während der versicherten Zeit sowie Erleben eines vereinbarten Endalters), gilt dies sowohl für den Anspruch auf die Todesfallleistung als auch für den Anspruch auf die Erlebensfallleistung (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010, aaO).

    Im Falle einer widerruflichen Bezugsberechtigung des Dritten gehören die Ansprüche aus einer Lebensversicherung daher nur dann nicht zur Insolvenzmasse, wenn der Versicherungsfall vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 39; vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 248/14, WM 2015, 2251 Rn. 10 mwN).

    Tritt der Versicherungsfall bei einem widerruflichen Bezugsrecht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, erwirbt der Begünstigte des Lebensversicherungsvertrages den Anspruch auf die Versicherungssumme mit Eintritt des Versicherungsfalls originär selbst (BGH, Urteil vom 28. April 2010, aaO; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, WM 2014, 2183 Rn. 24 mwN); bis dahin gehören die Ansprüche jedoch zur Insolvenzmasse, so dass insbesondere ein Widerruf des Bezugsrechts möglich ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, aaO Rn. 13).

    Der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung sind keine Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern zwei getrennte Ansprüche (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 37).

  • BGH, 11.11.2010 - VII ZB 87/09

    Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17
    Hingegen erstreckt sich die Vorschrift nicht auf die Ansprüche, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 Rn. 11).

    Die Bestimmung enthält Regelungen hinsichtlich der von dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer erworbenen Versorgungsanwartschaft, also für die Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalls, und will verhindern, dass der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 Rn. 11; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, ZIP 2014, 86 Rn. 2).

    Ist der Versorgungsfall eingetreten, richtet sich der Schutz des Schuldners nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, sondern nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, WM 2008, 2265 Rn. 9 mwN; vom 11. November 2010, aaO Rn. 13).

    Dementsprechend hindert § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG einen Gläubiger des Arbeitnehmers nicht, im Wege der Pfändung auf die mit Eintritt des Versicherungsfalls fälligen Ansprüche zuzugreifen (BGH, Beschluss vom 11. November 2010, aaO Rn. 11).

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 50/13

    Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren: Befugnis zur Erhebung der

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17
    Bei einer Lebensversicherung ist der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags begründet, jedoch aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalls (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 35; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, WM 2015, 251 Rn. 14 für eine Risikolebensversicherung auf das Leben eines Dritten).

    Deshalb besteht hinsichtlich dieses Anspruchs ein Anwartschaftsrecht, das grundsätzlich zur Masse gehört (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 20/14, WM 2014, 2235 Rn. 7 mwN; vom 18. Dezember 2014, aaO).

    Mit der Entstehung des in dem aufschiebend bedingten Anspruch auf die Versicherungsleistung liegenden Anwartschaftsrechts ist der nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen maßgebliche Rechtsgrund für den Anspruch gelegt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO mwN).

    Wirtschaftlich ist bei einem solchen Anwartschaftsrecht nur das Bestandteil der Masse, was bereits bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens - sei es als Versicherungsleistung, sei es als Rückkaufswert - erlöst worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, WM 2015, 251 Rn. 15).

  • BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16

    Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung des Erlösanteils aus der nach Aufhebung

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17
    Die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden (§ 203 Abs. 1 InsO) oder bereits aufgehobenen (§ 203 Abs. 2 InsO) Insolvenzverfahrens ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16, ZIP 2017, 1169 Rn. 16).

    Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16, ZIP 2017, 1169 Rn. 18).

  • BGH, 11.12.2014 - IX ZB 69/12

    Insolvenzfestigkeit einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachten

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17
    bb) Ob diese Voraussetzungen bei Ansprüchen des Schuldners aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG erfüllt sind, richtet sich nach den versicherungsvertraglichen Regelungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 69/12, WM 2015, 138 Rn. 14; ebenso BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, WM 2014, 2183 Rn. 12 zum Aussonderungsrecht des Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers).

    In gleicher Weise ist die Pfändung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG insolvenzfest, wenn der Pfandrechtsgläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der gepfändeten Forderung erlangt hat (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 69/12, WM 2015, 138 Rn. 10).

  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 41/14

    Betriebliche Altersversorgung durch Versicherungsvertrag für einen

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17
    bb) Ob diese Voraussetzungen bei Ansprüchen des Schuldners aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG erfüllt sind, richtet sich nach den versicherungsvertraglichen Regelungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 69/12, WM 2015, 138 Rn. 14; ebenso BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, WM 2014, 2183 Rn. 12 zum Aussonderungsrecht des Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers).

    Tritt der Versicherungsfall bei einem widerruflichen Bezugsrecht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, erwirbt der Begünstigte des Lebensversicherungsvertrages den Anspruch auf die Versicherungssumme mit Eintritt des Versicherungsfalls originär selbst (BGH, Urteil vom 28. April 2010, aaO; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, WM 2014, 2183 Rn. 24 mwN); bis dahin gehören die Ansprüche jedoch zur Insolvenzmasse, so dass insbesondere ein Widerruf des Bezugsrechts möglich ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, aaO Rn. 13).

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZB 184/09

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Behandlung eines während des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17
    Die uneingeschränkte, sofortige Verwertbarkeit ist keine Voraussetzung der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zur Masse (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rn. 9).
  • BGH, 12.02.2015 - IX ZR 186/13

    Insolvenzverfahren: Bestimmtheit der betroffenen Gegenstände bei Anordnung der

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17
    Wird eine Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, WM 2012, 366 Rn. 9; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 186/13, ZInsO 2015, 634 Rn. 2).
  • BGH, 26.01.2012 - IX ZB 111/10

    Forderungseinzug nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Nachtragsverteilung

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17
    Wird eine Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, WM 2012, 366 Rn. 9; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 186/13, ZInsO 2015, 634 Rn. 2).
  • BGH, 05.12.2013 - IX ZR 165/13

    Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitnehmers: Behandlung des

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17
    Die Bestimmung enthält Regelungen hinsichtlich der von dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer erworbenen Versorgungsanwartschaft, also für die Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalls, und will verhindern, dass der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 Rn. 11; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, ZIP 2014, 86 Rn. 2).
  • BGH, 23.10.2008 - VII ZB 16/08

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung

  • BGH, 22.07.2015 - IV ZR 437/14

    Kapitallebensversicherung: Auslegung einer Erklärung des Versicherungsnehmers

  • BGH, 22.10.2015 - IX ZR 248/14

    Insolvenzanfechtung der unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrecht aus einer

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02

    Erlöschen einer Vollmacht im Gesamtvollstreckungsverfahren

  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 162/04

    Behandlung einer aufschiebenden bedingten Verfügung in der Insolvenz

  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZR 57/02

    Formularmäßige Vereinbarung des Verzichts auf Treuegeld des Handelsvertreters

  • BGH, 09.10.2014 - IX ZA 20/14

    Insolvenzverfahren: Verfahrenskostenstundung oder Prozesskostenhilfe im

  • BGH, 26.01.2012 - IX ZR 99/11

    Anfechtung außerhalb der Insolvenz: Gläubigerbenachteiligung beim Eintritt des

  • BGH, 27.09.2012 - IX ZR 15/12

    Insolvenzanfechtung: Zeitpunkt der Zuwendung der Versicherungsleistung aus einer

  • BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zahnarztes: Erlöschen eines

    Entscheidend ist, ob vom Entstehungstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die Vollendung nicht mehr von einem willensgesteuerten Verhalten des Schuldners abhängt (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217 Rn. 11 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18

    Wirksamkeit der Abtretung von nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig

    Zu dieser - hier maßgeblichen - Verfügung, die zulässigerweise auch künftige Forderungen erfasste und gegen deren Wirksamkeit auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten Bedenken nicht zu besorgen sind (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 398 Rn. 14f.), war der Kläger befugt, da er bei Vornahme des Rechtsgeschäfts Versicherungsnehmer war und kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten eines Dritten bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217; OLG Hamm, VersR 2015, 968; Höfer, in: Höfer/de Groot/Küpper/Reich, Betriebsrentenrecht (BetrAVG) - Bd. I: Arbeitsrecht, 22. EL März 2018, § 2 a.F. Rn. 232; zur Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen allgemein Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., § 9 ALB 2016, Rn. 29 ff.).

    Aus den Schranken, die § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG für den Fall aufstellt, dass der Arbeitgeber den ausscheidenden Arbeitnehmer auf die Versicherungsleistung verwiesen hat, ergibt sich vielmehr nur, dass die Verfügungsmacht des Arbeitnehmers, wenn die Versicherung auf ihn übergeht, in ihrem sachlichen Umfang in bestimmter Hinsicht beschränkt ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217).

    Hingegen erstreckt sich die Vorschrift nicht auf die Ansprüche, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217; vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass der Gesetzeszweck des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG es insbesondere nicht hindert, einen Gläubiger des Arbeitnehmers im Wege der Pfändung auf die mit Eintritt des Versicherungsfalles fälligen Ansprüche als zukünftige Forderungen zugreifen zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217).

    Weder der Gesetzeswortlaut, noch Sinn und Zweck des Verfügungsverbotes, zu verhindern, dass ein zur Alterssicherung gedachtes Vermögen diesem Zweck vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder entzogen wird (BGH, a.a.O.; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217), gebieten insoweit eine unterschiedliche Behandlung.

    Erfasst das Abtretungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG mithin von vornherein nur solche Forderungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217), so kommt es auf die vom Landgericht angestellten Erwägungen zur unterschiedlichen Rechtsnatur von Sicherungsabtretung und Forderungspfändung nicht entscheidend an.

    Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, wie sich aus der Stellung der Norm und dem Gesetzeszweck ergibt, allein den Schutz der Anwartschaft im Blick gehabt: Diese soll für Versorgungszwecke erhalten bleiben (BT-Drucks. 7/1281, S. 26); es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217).

    § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG enthält nämlich gerade keine gesetzgeberische Entscheidung darüber, im welchem Umfang der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles tatsächlich in den Genuss der Alterssicherung kommen soll (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217).

  • OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18

    Kündigung einer Direktversicherung durch einen Insolvenzverwalter;

    Ein Vermögensrecht gehört dann zur Insolvenzmasse, wenn sein Erwerbstatbestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vollendet ist (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17 -, juris, Rn. 11; Peters in: MünchKomm-InsO, 3. Aufl., § 35, Rn. 71).

    Hier muss der Vermögensgegenstand insbesondere so in das Vermögen des Schuldners gelangt sein, dass weder für den Drittschuldner noch für einen Dritten eine Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung zurückzuerhalten (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O., m.w.N.).

    Ob diese Voraussetzungen bei Ansprüchen des Schuldners aus einer Direktversicherung erfüllt sind, richtet sich nach den versicherungsvertraglichen Regelungen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 12; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 69/12 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 09. Oktober 2014 - IX ZR 41/14 -, juris, Rn. 12).

    Liegt dieser Zeitpunkt vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens, fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung in die Masse, sofern keine vorrangigen, wirksamen Rechte Dritter bestehen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 12).

    In diesem Fall ist der Anspruch mangels anderslautender Vereinbarung bereits mit Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts erworben (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 14, juris; Urteil vom 27. September 2012, a.a.O.; Schneider in: Prölss/Martin, VVG, a.a.O., § 159, Rn. 18).

    Die Ansprüche auf die Versicherungsleistung und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung sind nicht Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern getrennte Ansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - IX ZB 8/17 -, juris Rn. 21; Urteil vom 28.04.2010 - IV ZR 73/08 -, juris Rn. 35).

  • BGH, 20.05.2020 - IV ZR 124/19

    Unterliegen der Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles

    Ist der Versorgungsfall eingetreten, richtet sich der Schutz des Schuldners nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, sondern nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 23 m.w.N.).

    Gleichwohl sind der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung aber keine Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern zwei getrennte Ansprüche (Senatsurteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 37; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 21).

    Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz (aaO Rn. 38), die Anwartschaft dürfe dem Versicherungsnehmer nicht lediglich als leere Hülle verbleiben, schützt § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG den Arbeitnehmer nach dem vom Gesetzgeber gewählten Regelungskonzept nicht davor, dass mit dem Erstarken der Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht tatsächlich nicht er, sondern aufgrund vorangegangener Abtretung der Zessionar in den Genuss der Versicherungssumme kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 aaO Rn. 23).

    Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 20; vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 7).

  • BGH, 17.12.2020 - IX ZR 205/19

    Anfechtung einer Sicherungsabtretung durch den Insolvenzverwalter

    Der Versicherer schuldet die vertragliche Leistung im Versicherungsfall mit Abschluss des Versicherungsvertrags (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, NJW 2019, 999 Rn. 13).
  • BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19

    Inanspruchnahme eines Versicherers auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus

    Ist der Versorgungsfall eingetreten, richtet sich der Schutz des Schuldners nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, sondern nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 23 m.w.N.).

    Gleichwohl sind der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung aber keine Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern zwei getrennte Ansprüche (Senatsurteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 37; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 21).

    Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz (aaO Rn. 38), die Anwartschaft dürfe dem Versicherungsnehmer nicht lediglich als leere Hülle verbleiben, schützt § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG den Arbeitnehmer nach dem vom Gesetzgeber gewählten Regelungskonzept nicht davor, dass mit dem Erstarken der Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht tatsächlich nicht er, sondern aufgrund vorangegangener Abtretung der Zessionar in den Genuss der Versicherungssumme kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 aaO Rn. 23).

    Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 20; vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 7).

  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 11/19

    Pfändungsschutzantrag nach Verbraucherinsolvenz; Pfändbarkeit des Anspruchs auf

    Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch den Treuhänder (vgl. § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO aF) nicht verwertete Gegenstände sind - auch auf Antrag eines Treuhänders - gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, NJW 2019, 999 Rn. 26).
  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 7 U 247/18

    Betriebliche Altersversorgung: Wirksamkeit der Abtretung eines künftigen

    Die zur Pfändbarkeit derartiger Forderungen auf die Versicherungsleistung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 und vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, ZIP 2019, 229) greift auch hinsichtlich deren Abtretbarkeit (entgegen OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11 und LG Saarbrücken, Urteil vom 6. September 2018 - 14 O 229/17).(Rn.31) (Rn.37).

    Ist der Versorgungsfall eingetreten, richtet sich der Schutz des Schuldners deshalb nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, sondern nach den allgemeinen (Pfändungsschutz-)Vorschriften (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, juris Rn. 21, 23).

  • OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22

    Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der

    Der Grund dafür ist, dass der Bezugsberechtigte hier vor dem Eintritt des Todes noch keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, nicht einmal eine Anwartschaft erwirbt, sondern lediglich eine Erwerbshoffnung, die der Erblasser jederzeit durch eine Änderung der Bezugsberechtigung vernichten kann (BGH, a.a.O., BGHZ 185, 252, 257; Beschluss vom 20.12.2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571; Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 159 Rn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2022 - 12 W 2/22

    Rechte des Gläubigers einer durch einen Versicherungsvertrag mit unwiderruflichem

    Er ist damit i.S.d. § 35 InsO entstanden und Teil der Insolvenzmasse (BGH, Beschl. v. 20.12.2018 - IX ZB 8/17, NZI 2019, 419, 420 Rn. 14).
  • LG Berlin, 24.01.2022 - 84 T 97/21

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Unpfändbarkeit eines Vergleichsbetrages aus einer

  • LG Wuppertal, 25.03.2021 - 4 O 288/20
  • LG Kassel, 10.07.2023 - 3 T 221/22
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