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   BGH, 20.12.2022 - 3 StR 417/22   

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https://dejure.org/2022,40733
BGH, 20.12.2022 - 3 StR 417/22 (https://dejure.org/2022,40733)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2022 - 3 StR 417/22 (https://dejure.org/2022,40733)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - 3 StR 417/22 (https://dejure.org/2022,40733)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 128
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.07.2018 - 2 StR 485/17

    Zuständigkeit für die sofortige Beschwerde

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - 3 StR 417/22
    Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn und solange es mit dem Rechtsmittel desselben Beschwerdeführers gegen die Hauptentscheidung befasst ist, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 44/21, juris Rn. 3; vom 31. März 2020 - 5 StR 116/20, NStZ-RR 2020, 192; vom 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17, juris Rn. 2).
  • BGH, 25.08.2021 - 3 StR 44/21

    Voraussetzungen der Sicherungseinziehung

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - 3 StR 417/22
    Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn und solange es mit dem Rechtsmittel desselben Beschwerdeführers gegen die Hauptentscheidung befasst ist, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 44/21, juris Rn. 3; vom 31. März 2020 - 5 StR 116/20, NStZ-RR 2020, 192; vom 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17, juris Rn. 2).
  • BGH, 31.03.2020 - 5 StR 116/20

    Keine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - 3 StR 417/22
    Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn und solange es mit dem Rechtsmittel desselben Beschwerdeführers gegen die Hauptentscheidung befasst ist, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 44/21, juris Rn. 3; vom 31. März 2020 - 5 StR 116/20, NStZ-RR 2020, 192; vom 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17, juris Rn. 2).
  • BGH, 18.12.2007 - 5 StR 578/07

    Unzulässige Revision des Nebenklägers (Gesetzesverletzung)

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - 3 StR 417/22
    Denn der Nebenkläger ist gemäß § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht befugt, den Adhäsionsausspruch anzufechten (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 578/07, StraFo 2008, 164; LR/Hilger, StPO, § 464 Rn. 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 406a Rn. 7).
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