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   BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05   

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https://dejure.org/2006,298
BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05 (https://dejure.org/2006,298)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2006 - XI ZR 169/05 (https://dejure.org/2006,298)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05 (https://dejure.org/2006,298)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 312, 312f, 1204
    Verbraucherwiderrufsrecht bei Haustürgeschäften besteht auch Sicherheitenbestellung für gewerblichen Kredit

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Widerruf allein des Sicherungsgeschäfts bei Haustürsituation

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 32 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Widerrufsrecht des Verpfänders, unterlassene Risikoaufklärung der Bank

  • Wolters Kluwer

    Widerrufsrecht des Verpfänders bei Vorliegen einer Haustürsituation; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Haustürgeschäftes; Sicherung eines gewerblichen Kredites durch die Ehefrau eines Gesellschafters; Unterschreiben der Verpfändungserklärung in den Geschäftsräumen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Widerrufsrecht bei Haustürwiderrufsgeschäft

  • Judicialis

    BGB § 312; ; BGB § 312f; ; BGB § 1204

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 312; BGB § 312 f; BGB § 1204
    Widerrufsrecht eines Verpfänders hängt nicht von Voraussetzungen für das Widerrufsrecht des persönlichen Schuldners ab

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Verbraucherschützendes Widerrufsrecht bei Sicherungsgeschäften: Maßgeblichkeit der Verbrauchereigenschaft allein des Sicherungsgebers, Irrelevanz der Verbrauchereigenschaft des persönlichen Schuldners (Aufgabe von BGHZ 139, 21 = NJW 1998, 2356 ); Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 II ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Haustürgeschäft des Sicherungsgebers bei der Bestellung akzessorischer Sicherheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 312 § 312f § 1204
    Widerruf der Verpfändung von Wertpapieren zur Besicherung einer Darlehensverbindlichkeit; Voraussetzungen der Anwendung des HWiG; Abgabe der Verpfändungserklärung in Geschäftsräumen des Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verpfändung von Wertpapieren durch Familienmitglied zur Sicherung eines gewerblichen Kredits ? Widerrufsrecht nach Haustürwiderrufsrecht (§ 312 BGB)? (Änderung der Rechtsprechung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 312, 312f, 1204
    Verbraucherwiderrufsrecht bei Haustürgeschäften besteht auch Sicherheitenbestellung für gewerblichen Kredit

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 312, 312 f, 1204
    Verbraucher-Widerrufsrecht eines Verpfänders auch ohne Verbrauchereigenschaft des persönlichen Schuldners

Besprechungen u.ä. (5)

  • nomos.de PDF, S. 32 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Widerrufsrecht des Verpfänders, unterlassene Risikoaufklärung der Bank

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verpfändung als Haustürgeschäft; Bagatellisierung eines Risikos

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zu den Rechten des Verbrauchers, sich von einem Sicherungsgeschäft zu lösen, wenn die Hauptschuld ein Geschäftskredit ist (Abweichung von BGHZ 139, 21, 25 f.)

  • streifler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Widerrufsrecht eines Verpfänders

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Verbraucherschützendes Widerrufsrecht bei Sicherungsgeschäften: Maßgeblichkeit der Verbrauchereigenschaft allein des Sicherungsgebers, Irrelevanz der Verbrauchereigenschaft des persönlichen Schuldners (Aufgabe von BGHZ 139, 21 = NJW 1998, 2356 ); Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 II ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 165, 363
  • NJW 2006, 845
  • ZIP 2006, 363
  • MDR 2006, 764
  • DNotZ 2006, 468
  • NJ 2006, 220
  • FamRZ 2006, 476
  • VersR 2006, 707
  • WM 2006, 377
  • BB 2006, 515
  • DB 2006, 2230
  • JR 2006, 517
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.05.1998 - IX ZR 56/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05
    a) Das Widerrufsrecht eines Verpfänders gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB hängt nicht von der Verbrauchereigenschaft des persönlichen Schuldners oder einer auf diesen bezogenen Haustürsituation ab (Abweichung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - IX ZR 56/95, BGHZ 139, 21).

    Die Bestellung eines Pfandrechts falle ebenso wie eine Bürgschaftserklärung (EuGH WM 1998, 649, 651; BGHZ 139, 21, 25 f.) nur dann in den Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes bzw. des § 312 BGB, wenn das Pfandrecht eine Verbindlichkeit sichere, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen eingegangen sei.

    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. März 1998 (WM 1998, 649 ff.) entschieden, dass ein Bürgschaftsvertrag, der zur Absicherung eines gewerblichen Kredits geschlossen wird, kein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG sei (BGHZ 139, 21, 24 ff.).

    Sie besteht unabhängig davon, ob die Hauptschuld ein Verbraucherdarlehen oder ein gewerblicher Kredit ist und ob der Hauptschuldner ebenfalls durch eine Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden ist (Reinicke/Tiedtke DB 1998, 2001, 2003; Drexl JZ 1998, 1046, 1056).

    Davon ist hier unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Haustürwiderrufsgesetzes (vgl. Reinicke/Tiedtke DB 1998, 2001, 2002) sowie zur Vermeidung unerträglicher Wertungswidersprüche auszugehen.

  • EuGH, 17.03.1998 - C-45/96

    UMWELT UND VERBRAUCHER

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05
    Die Bestellung eines Pfandrechts falle ebenso wie eine Bürgschaftserklärung (EuGH WM 1998, 649, 651; BGHZ 139, 21, 25 f.) nur dann in den Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes bzw. des § 312 BGB, wenn das Pfandrecht eine Verbindlichkeit sichere, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen eingegangen sei.

    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. März 1998 (WM 1998, 649 ff.) entschieden, dass ein Bürgschaftsvertrag, der zur Absicherung eines gewerblichen Kredits geschlossen wird, kein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG sei (BGHZ 139, 21, 24 ff.).

    Dass ein Bürgschaftsvertrag, der eine im Rahmen der Erwerbstätigkeit des Hauptschuldners begründete Verbindlichkeit sichert, nach Ansicht des EuGH (WM 1998, 649, 651) nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 577/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1995 betr.

  • BGH, 26.09.1995 - XI ZR 199/94

    Bestellung einer Sicherungsgrundschuld als entgeltliche Leistung;

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestellung einer Grundschuld (BGHZ 131, 1, 5) rechtfertige keine andere Beurteilung, weil sie vor der zitierten Entscheidung des EuGH ergangen sei.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. September 1995 - XI ZR 199/94 (BGHZ 131, 1, 4) entschieden, dass eine Sicherungsabrede, die auf die Bestellung einer Grundschuld gerichtet ist, auch dann in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 HWiG, der Vorgängerregelung des § 312 BGB n.F., fällt, wenn die Grundschuld einen gewerblichen Kredit sichert.

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05
    Entscheidend ist, dass der Verbraucher an diesen Orten auf ein werbemäßiges Ansprechen nicht eingestellt ist und sich in seiner Entschließungsfreiheit typischerweise eingeengt fühlt (MünchKomm/Ulmer, BGB 4. Aufl. § 312 Rdn. 36), weil er sich dem von anderer Seite initiierten Gespräch nicht ohne weiteres durch Weggehen entziehen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 385, 390 f.).
  • BGH, 18.09.2001 - X ZR 107/00

    Rückabwicklung eines durch Täuschung und Drohung einer Vertragspartei zustande

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05
    Ein solcher Anspruch bestünde unabhängig von einem Anfechtungsrecht gemäß § 123 Abs. 1 BGB und bliebe vom Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB unberührt (BGH, Urteil vom 18. September 2001 - X ZR 107/00, NJW-RR 2002, 308, 309 f., m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.10.1990 - XI ZR 200/89

    Hinweispflichten des Gläubigers gegenüber dem Sicherungsgeber; Ausgleich unter

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05
    Pflichtwidrig handelt ein Kreditinstitut aber dann, wenn es durch sein Verhalten erkennbar einen Irrtum des Sicherungsgebers über das Risiko hervorruft oder dieses Risiko bewusst verharmlost (Senat, Urteil vom 9. Oktober 1990 - XI ZR 200/89, WM 1990, 1956; BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 684).
  • BGH, 17.03.1994 - IX ZR 174/93

    Geschäftsgrundlage einer Bürgschaftsverpflichtung; Pflichten des Gläubigers bei

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05
    Ein Kreditinstitut ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Dritten, der eine Sicherheit zugunsten eines Schuldners des Kreditinstituts bestellt, über die damit verbundenen Risiken aufzuklären (BGHZ 125, 206, 218; BGH, Urteil vom 17. März 1994 - IX ZR 174/93, WM 1994, 1064, 1066 f.; Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 90 Rdn. 184; Joswig, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr, Rdn. 14.63).
  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 227/93

    Wirksamkeit einer von Kindern auf Veranlassung der Eltern geleisteten Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05
    Pflichtwidrig handelt ein Kreditinstitut aber dann, wenn es durch sein Verhalten erkennbar einen Irrtum des Sicherungsgebers über das Risiko hervorruft oder dieses Risiko bewusst verharmlost (Senat, Urteil vom 9. Oktober 1990 - XI ZR 200/89, WM 1990, 1956; BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 684).
  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05
    § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dient dem Schutz des Verbrauchers vor der Gefahr, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation überrumpelt und zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst zu werden (Senat, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. § 312 Rdn. 3).
  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 93/93

    Wirksamkeit einer von Kindern zu Gunsten der Eltern geleisteten Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05
    Ein Kreditinstitut ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Dritten, der eine Sicherheit zugunsten eines Schuldners des Kreditinstituts bestellt, über die damit verbundenen Risiken aufzuklären (BGHZ 125, 206, 218; BGH, Urteil vom 17. März 1994 - IX ZR 174/93, WM 1994, 1064, 1066 f.; Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 90 Rdn. 184; Joswig, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr, Rdn. 14.63).
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05

    Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung

    Wie der erkennende Senat - nach Erlass des angefochtenen Urteils - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung mit Urteil vom 10. Januar 2006 (XI ZR 169/05, BGHZ 165, 363, 366 ff. m.w.Nachw.) entschieden hat, kommt es hierauf nicht an.
  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14

    Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

    ff) Der vorstehenden Beurteilung steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs die Vorschriften über den Haustürwiderruf auf von Verbrauchern bestellte - akzessorische wie nicht akzessorische - Sicherheiten, und damit auch auf einen Schuldbeitritt, anwendbar sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 1998 - C-45/96, Slg. 1998, I-1199 = NJW 1998, 1295 Rn. 22 f.; BGH, Urteil vom 26. September 1995 - XI ZR 199/94, BGHZ 131, 1, 4 f.; Urteil vom 14. Mai 1998 - IX ZR 59/95, BGHZ 139, 21, 24 f.; Urteil vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05, BGHZ 165, 363, 367; Urteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 109/04, NJW 2007, 2110 Rn. 27).

    Das für den Fall eines Haustürgeschäfts vorgesehene Widerrufsrecht dient dem Schutz der Verbraucher vor der Gefahr, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation überrumpelt und zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, NJW 2004, 1376, 1378; BGHZ 165, 363, 367).

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 218/09

    Partnervermittlungsvertrag: Widerruf eines in einer Haustürsituation

    Die solchermaßen typischerweise - durch eine "situative Überrumpelung" (BGHZ 165, 363, 370) - beeinträchtigte Entschließungsfreiheit des Verbrauchers soll durch die Einräumung des Widerrufsrechts wiederhergestellt werden (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 6, 7).
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