Rechtsprechung
BGH, 13.12.2012 - III ZR 282/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
ZPO § 23
- IWW
- openjur.de
§ 23 ZPO
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 23 ZPO
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens: Hinreichender Inlandsbezug bei einem Rechtsstreit eines deutschen Klägers gegen eine internationale Ratingagentur wegen des Erwerbs von Zertifikaten von der niederländischen Tochtergesellschaft einer insolventen us-amerikanischen Muttergesellschaft - JLaw (App) | www.prinz.law
- Jurion
Hinreichender Inlandsbezug für die Anwendung des § 23 ZPO aufgrund des Wohnsitzes des Klägers in Deutschland; Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bei unwirksamer Zustellung der Klageschrift an den Beklagten
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadensersatzklage eines Anlegers mit Wohnsitz in Deutschland gegen ausländische Ratingagentur
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Hinreichender Inlandsbezug für die Anwendung des § 23 ZPO aufgrund des Wohnsitzes des Klägers in Deutschland; Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) bei unwirksamer Zustellung der Klageschrift an den Beklagten - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Inlandsbezug: Wohnsitz des Klägers in Deutschland
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (14)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gerichtsstand für den Schadensersatzprozess gegen eine Ratingagentur
- lto.de (Kurzinformation)
Klage gegen Standard & Poor's - Deutsche Gerichte sind zuständig
- zbb-online.com (Leitsatz)
ZPO § 23
Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadensersatzklage eines Anlegers mit Wohnsitz in Deutschland gegen ausländische Ratingagentur
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Als hinreichender Inlandsbezug für die Anwendung des § 23 ZPO ist der Wohnsitz des Klägers in Deutschland anzusehen
- spiegel.de (Pressemeldung, 16.01.2013)
Anleger können Klage gegen Ratingagentur einreichen
- handelsblatt.com (Pressebericht, 16.01.2013)
Anleger können in Deutschland gegen Ratingagenturen klagen
- juve.de (Pressemeldung, 17.01.2013)
Ausländische Ratingagenturen: BGH ermöglicht Klagen in Deutschland
- kwag-recht.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)
Haftung von Ratingagenturen
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Hinreichender Inlandsbezug für die Anwendung des § 23 ZPO
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Internationale Ratingagenturen auch in Deutschland unter Umständen verklagbar
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Klage gegen US-Ratingagenturen wohl vor deutschen Zivilgerichten möglich
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Internationale Ratingagenturen können in Deutschland möglicherweise verklagt werden
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Anleger-Schadensersatzklage gegen ausländische Ratingagentur vor deutschem Gericht zugelassen
- ar-law.de (Kurzinformation)
Schadensersatz bei fehlerhafter Anlagebewertung: Deutsche Gerichte sind zuständig
Besprechungen u.ä. (3)
- ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
ZPO § 23
Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadensersatzklage eines Anlegers mit Wohnsitz in Deutschland gegen ausländische Ratingagentur - lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Klagen gegen Ratingagenturen: Eine Vorschrift mit Geschichte
- juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)
Deutsche Zivilgerichte für Klagen gegen Ratingagenturen zuständig
Sonstiges
- Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "BGH lässt erstmals Klage gegen ausländische Ratingagentur zu" von Akademischer Rat Dr. Matthias Amort, original erschienen in: NZG 2013, 859 - 861.
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2013, 386
- ZIP 2012, 293
- ZIP 2013, 239
- MDR 2013, 296
- AnwBl 2013, 76
- NZG 2013, 348
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Frankfurt, 30.12.2013 - 21 U 23/11
Gerichtsstand bei Schadenersatzklage des Anleger gegen ausländische …
Auf die hiergegen von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache im Wege eines Beschlusses nach § 544 Abs. 7 ZPO nun seinerseits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (ZIP 2013, 239).Soweit es die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte anbelangt, schließt sich der Senat den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 13. Dezember 2012 (ZIP 2013, 239) an und macht sie sich zu Eigen.
- OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17
Zulässigkeit der Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters; Anforderungen …
Vor diesem Hintergrund kann auch aus dem Umstand, dass im Rahmen der Antragstellung gewöhnlich auf den gesamten schriftsätzlichen Parteivortrag konkludent Bezug genommen wird (vgl. BGH, NJW 2013, 386, 387;… Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 295 Rn. 7), nichts Abweichendes abgeleitet werden, zumal es mangels Klageerwiderung ohnehin an schriftsätzlichem Beklagtenvorbringen fehlte und für eine Bezugnahme auf vorheriges Vorbingen des Streithelfers keine Hinweise bestehen. - BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 882/11
Unterbrechung durch Eröffnung eines brasilianischen Insolvenzverfahrens nach § …
Im Zweifel ist mit der vorbehaltlosen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung eine Bezugnahme der Parteien auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftstücke verbunden (vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 151/08 - Rn. 24, BAGE 129, 265; BGH 13. Dezember 2012 - III ZR 282/11 - Rn. 13) . - OLG Köln, 10.06.2015 - 16 U 147/13
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen einen …
Die Klägerin hat ihren Sitz in Deutschland, was nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGH, Beschl. v. 13.12.2012 - III ZR 282/11, NJW 2013, 386). - OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15
Bestimmung des Netznutzungsentgelts nach billigem Ermessen: Indizwirkung der …
Ihr erstinstanzliches Angebot - ohne weiteres als Bestandteil des instanzenübergreifenden Sachstand in die Berufungsinstanz gelangt (etwa BGH NJW 2013, 386 [Tz. 14]) - stellt jedoch verfahrensrechtliche und inhaltliche Bedingungen auf (Bl. 528/529), welche insbesondere nach der bezeichneten Rechtsprechung unter (2) nicht verfangen.