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   BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13   

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https://dejure.org/2014,11873
BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13 (https://dejure.org/2014,11873)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - VIII ZR 289/13 (https://dejure.org/2014,11873)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - VIII ZR 289/13 (https://dejure.org/2014,11873)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 535 BGB, § 543 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB, Art 13 Abs 1 GG
    Vermieterkündigung bei vorangegangener Provozierung des Mieterverhaltens: Verletzung des Mieterhausrechts durch anlasslose Betretung der Mietwohnung; Wirksamkeit einer das Betretungsrecht regelnden Formularbestimmung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Würdigung des berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietvertrages bei Provokation des vertragswidrigen Verhaltens des Mieters

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mieter darf Vermieter aus der Wohnung werfen; §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 535, 543 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters kompensiert pflichtwidriges Verhalten des Mieters; Gewaltanwendung bei Wohnungsbesichtigung; unwirksames allgemeines Besichtigungsrecht; Notwehr

  • rewis.io

    Vermieterkündigung bei vorangegangener Provozierung des Mieterverhaltens: Verletzung des Mieterhausrechts durch anlasslose Betretung der Mietwohnung; Wirksamkeit einer das Betretungsrecht regelnden Formularbestimmung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Würdigung des berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietvertrages bei Provokation des vertragswidrigen Verhaltens des Mieters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter trägt Vermieter nach Streit aus Wohnung: Kündigung unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (54)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem Mieter

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kein Recht zur Besichtigung des Vermieters ohne konkreten Anlass

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein generelles Betretungsrecht des Vermieters

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Zupackend

  • faz.net (Pressemeldung, 04.06.2014)

    Trägt man die Vermieterin hinaus, darf man bleiben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die rausgetragene Vermieterin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses - und die Provokation des Vermieters

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zutritt zur Mietwohnung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung wegen Rausschmiss des Vermieters

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vermieterin hinaus getragen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung nach Streit mit dem Mieter

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem Mieter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem Mieter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bewertung der Provokation eines vertragswidrigen Verhaltens durch den Vermieter

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieter trägt neugierige Vermieterin vor die Tür - Kündigung des Mietvertrags ist trotz des Rauswurfs unwirksam

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vermieterin "auf den Arm genommen"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streit mit Vermieter begründet keine fristlose Kündigung

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem Mieter

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem Mieter

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Mieter schmeißt / trägt Vermieterin raus! Kündigung gerechtfertigt?

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Wohnungsbesichtigung nur aufgrund sachlicher Gründe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bewertung der Provokation eines vertragswidrigen Verhaltens durch den Vermieter

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem Mieter

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Hausrecht des Mieters - Rauswurf unwirksam nach eigenmächtiger Besichtigung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    (Kein) Kündigungsrecht des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem Mieter?

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Vermieter dürfen nicht ohne Zustimmung in Wohnung

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Was ein Mieter zulassen muss - Wohnungsbesichtigung erlaubt oder nicht?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Was, wenn Mieter überneugierige Vermieterin aus der Wohnung trägt?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Hinaustragens der Vermieterin ist unwirksam

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Hinaustragens der Vermieterin ist unwirksam

  • mieterbund-wiesbaden.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung wegen Rausschmiss des Vermieters

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Betretungsrecht des Vermieters: Nicht voraussetzungslos!

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Keine anlasslose Überprüfung des Wohnungszustandes durch den Vermieter

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Kündigung nach Streit nur bei gravierende Pflichtverletzung

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Das Besichtigungsrecht des Vermieters

  • bista.de (Kurzinformation)

    Keine Miet-Kündigung wegen Rauswurf neugieriger Vermieterin

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Vermieterkündigung im Anschluss an einen Streit mit dem Mieter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hausfriedensbruch eines Mieters bei Nichtauszug nach Kündigung durch Vermieter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das Besichtigungs- und Betretungsrecht des Vermieters

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Hausrecht des Mieters steht Kündigung entgegen!

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Kein allgemeines Besichtigungsrecht des Vermieters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mieter wegen Rauswurf des Vermieters unwirksam gekündigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Betretungsrecht des Vermieters nur bei sachlichem Grund

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht - Besichtigungsrecht des Vermieters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Wenn der Mieter den Vermieter aus dem Haus trägt ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht zur fristlosen Kündigung durch Vermieter nach Streit?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zutritt zur Wohnung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wann darf der Vermieter die Wohnung des Mieters besichtigen?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Darf ein Vermieter ohne Ankündigung die Wohnung betreten?

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Besichtigung, Betreten der Wohnung durch Vermieter - Privatsphäre

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Besichtigungsrecht des Vermieters - Wie viel hat der Mieter zu dulden ?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung nach Streit mit Vermieter?

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Vermieterin davongetragen - Daraufhin kündigte sie dem Mieter ohne Erfolg fristlos

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Nach Streit: Mieter trägt Vermieterin aus dem Haus

Besprechungen u.ä. (4)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kein Recht zur Besichtigung des Vermieters ohne konkreten Anlass

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mieter trägt Vermieterin gegen ihren Willen aus dem Haus - Kündigung unwirksam

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter die Vermieterin aus dem Haus trägt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter trägt Vermieterin nach Streit aus der Wohnung: Kündigung unzulässig! (IMR 2014, 366)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2566
  • NJW 2014, 28
  • MDR 2014, 950
  • NZM 2014, 635
  • ZMR 2014, 963
  • NJ 2014, 388
  • JR 2016, 18
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Tübingen, 21.12.2007 - 7 O 404/07

    Gewerberaummiete: Besichtigungsrecht der Vermietergesellschaft; Wahrnehmung durch

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
    c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dem Vermieter weder ein periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht, ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren, zu (so auch LG München II, ZMR 2009, 371; aA LG Tübingen, GE 2008, 1055; Lützenkirchen, NJW 2007, 2152 f.) noch ergibt sich ein solches Recht aus der von der Revisionserwiderung angeführten Formularklausel im Mietvertrag der Parteien, wonach die Klägerin berechtigt sei, das vom Beklagten gemietete Haus nach vorheriger Ankündigung zur "Überprüfung des Wohnungszustands" zu besichtigen.

    Vor diesem Hintergrund kann dem Vermieter von Wohnraum entgegen einer Auffassung, die teilweise in der Instanzrechtsprechung (LG Stuttgart, ZMR 1985, 273, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. Dezember 2012 - 2-11 S 146/12, BeckRS 2013, 06643; AG Münster WuM 2009, 288; AG Saarbrücken, ZMR 2005, 372; AG Rheine, WuM 2003, 315; vgl. auch LG Tübingen, GE 2008, 1055 zur Gewerberaummiete) und der Literatur (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. § 535 Rn. 82; Erman/Lützenkirchen, BGB, 13. Aufl., § 535 Rn. 76; Krämer/Schüller in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., III. A Rn. 2720; Hannemann/Wiegner/Kühn, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 132) vertreten wird, nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne besonderen Anlass in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand von ein bis zwei Jahren zu besichtigen.

  • LG München II, 21.07.2008 - 12 S 1118/08

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Formularklausel über das Recht des

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
    c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dem Vermieter weder ein periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht, ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren, zu (so auch LG München II, ZMR 2009, 371; aA LG Tübingen, GE 2008, 1055; Lützenkirchen, NJW 2007, 2152 f.) noch ergibt sich ein solches Recht aus der von der Revisionserwiderung angeführten Formularklausel im Mietvertrag der Parteien, wonach die Klägerin berechtigt sei, das vom Beklagten gemietete Haus nach vorheriger Ankündigung zur "Überprüfung des Wohnungszustands" zu besichtigen.

    Vielmehr besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, nur dann, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann (LG München II, ZMR 2009, 371; LG Hamburg, WuM 1994, 425; AG Bonn, NZM 2006, 698; MünchKommBGB/Häublein, BGB, 6. Aufl., § 535 Rn. 134 ff.; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb.

  • AG Münster, 18.12.2008 - 6 C 4949/08

    Wohnraummietrecht - Wirksamkeit von Besichtigungsklauseln

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
    Vor diesem Hintergrund kann dem Vermieter von Wohnraum entgegen einer Auffassung, die teilweise in der Instanzrechtsprechung (LG Stuttgart, ZMR 1985, 273, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. Dezember 2012 - 2-11 S 146/12, BeckRS 2013, 06643; AG Münster WuM 2009, 288; AG Saarbrücken, ZMR 2005, 372; AG Rheine, WuM 2003, 315; vgl. auch LG Tübingen, GE 2008, 1055 zur Gewerberaummiete) und der Literatur (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. § 535 Rn. 82; Erman/Lützenkirchen, BGB, 13. Aufl., § 535 Rn. 76; Krämer/Schüller in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., III. A Rn. 2720; Hannemann/Wiegner/Kühn, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 132) vertreten wird, nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne besonderen Anlass in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand von ein bis zwei Jahren zu besichtigen.
  • AG Saarbrücken, 22.12.2004 - 4 C 365/04

    Bezeichnung der Wohnung als "vermüllt" und "verkommen"; Duldung von Maßnahmen zur

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
    Vor diesem Hintergrund kann dem Vermieter von Wohnraum entgegen einer Auffassung, die teilweise in der Instanzrechtsprechung (LG Stuttgart, ZMR 1985, 273, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. Dezember 2012 - 2-11 S 146/12, BeckRS 2013, 06643; AG Münster WuM 2009, 288; AG Saarbrücken, ZMR 2005, 372; AG Rheine, WuM 2003, 315; vgl. auch LG Tübingen, GE 2008, 1055 zur Gewerberaummiete) und der Literatur (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. § 535 Rn. 82; Erman/Lützenkirchen, BGB, 13. Aufl., § 535 Rn. 76; Krämer/Schüller in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., III. A Rn. 2720; Hannemann/Wiegner/Kühn, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 132) vertreten wird, nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne besonderen Anlass in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand von ein bis zwei Jahren zu besichtigen.
  • AG Bonn, 25.05.2005 - 5 C 275/04

    Zutritt zur Wohnung durch Vermieter

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
    Vielmehr besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, nur dann, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann (LG München II, ZMR 2009, 371; LG Hamburg, WuM 1994, 425; AG Bonn, NZM 2006, 698; MünchKommBGB/Häublein, BGB, 6. Aufl., § 535 Rn. 134 ff.; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb.
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 394/03

    Kündigung des Zwischenmietvertrages wegen Nichtweiterleitung des erhaltenen

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
    Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung; diese obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat und ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, WuM 2005, 401 unter II 3).
  • BGH, 08.07.1998 - XII ZR 64/96

    Voraussetzungen eines Grundurteils

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
    Der Vermieter, der schuldhaft eine materiell unbegründete Kündigung ausspricht und dem Mieter auf diese Weise sein Besitzrecht grundlos streitig macht, verletzt vertragliche Nebenpflichten aus dem Mietvertrag (BGH, Urteile vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 296, 302; vom 14. Januar 1988 - IX ZR 265/86, NJW 1988, 1268 unter III 2 b; vom 8. Juli 1998 - XII ZR 64/96, NZM 1998, 718 unter 2 a).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
    Zudem steht die Wohnung des Mieters als die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, unter dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG, der das Recht gewährleistet, in diesen Räumen "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1, 23, sowie vom 16. Januar 2004 - 1 BvR 2285/03, NZM 2004, 186, 187).
  • BGH, 14.01.1988 - IX ZR 265/86

    Schadensersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners bei übereinstimmender

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
    Der Vermieter, der schuldhaft eine materiell unbegründete Kündigung ausspricht und dem Mieter auf diese Weise sein Besitzrecht grundlos streitig macht, verletzt vertragliche Nebenpflichten aus dem Mietvertrag (BGH, Urteile vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 296, 302; vom 14. Januar 1988 - IX ZR 265/86, NJW 1988, 1268 unter III 2 b; vom 8. Juli 1998 - XII ZR 64/96, NZM 1998, 718 unter 2 a).
  • BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 255/82

    Ersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung eines Mietverhältnisses

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
    Der Vermieter, der schuldhaft eine materiell unbegründete Kündigung ausspricht und dem Mieter auf diese Weise sein Besitzrecht grundlos streitig macht, verletzt vertragliche Nebenpflichten aus dem Mietvertrag (BGH, Urteile vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 296, 302; vom 14. Januar 1988 - IX ZR 265/86, NJW 1988, 1268 unter III 2 b; vom 8. Juli 1998 - XII ZR 64/96, NZM 1998, 718 unter 2 a).
  • BVerfG, 16.01.2004 - 1 BvR 2285/03

    Zur Stattgabe einer Räumungsklage wegen Verletzung des Rechts des Vermieters zur

  • AG Rheine, 04.03.2003 - 4 C 668/02

    Anspruch auf Duldung einer Besichtigung des Wohnung eines Mieters;

  • BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16

    Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters

    Diese Würdigung obliegt zwar in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsachengrundlage beruht, alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 unter II 4; vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NJW 2005, 2552 unter II 3; vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 12).
  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 281/13

    Fristlose Kündigung des Vermieters wegen verweigerter Instandsetzungsarbeiten:

    Das Gleiche gilt für die weitere Frage, ob die Beklagten Grund zu der Annahme haben konnten, dass die Klägerin ihren Wiederherstellungspflichten nicht nachkommen würde oder ihr gegebenenfalls selbst Vertragsverstöße zur Last fielen, die im Rahmen der Würdigung der Erheblichkeit der den Beklagten zur Last gelegten Verstöße von Bedeutung sein könnten (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 13).
  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 238/15

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bei unwirksamer

    Die Beantwortung der genannten Frage ist demgemäß auch nicht einer vom Berufungsgericht - hier mit Blick auf die Bedeutung und Gewichtung eines nachträglichen Zahlungsausgleichs - erhofften Verallgemeinerung und Systematisierung durch das Revisionsgericht zugänglich; dieses kann das - von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängige - Ergebnis der wertenden Betrachtung des Tatrichters vielmehr nur darauf überprüfen, ob die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt worden sind (Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417 Rn. 19; vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 12; vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, NJW 2013, 225 Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 420/21

    Vertragliche Nebenpflicht des Wohnraummieters zur Gewährung des Zutritts zu

    Eine solche Pflicht kann sich zudem aus einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 16 f., 20).

    Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, besteht eine vertragliche, aus § 14 Nr. 1 des Mietvertrags beziehungsweise § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund (in § 14 Nr. 1 des Mietvertrags bezeichnet als "besonderer Anlass") gibt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 20 mwN), der beispielsweise - wie im vorliegenden Fall - in der gewünschten Besichtigung der Mietwohnung anlässlich ihres beabsichtigten Verkaufs mit Immobilienmaklern, Gutachtern und Kaufinteressenten liegen kann (vgl. hierzu RGZ 106, 270, 271; LG Frankfurt am Main, NZM 2002, 696; AG Stuttgart, WuM 2009, 732; BeckOK-Mietrecht/Gras, Stand: 1. Februar 2023, § 535 BGB Rn. 4201; MünchKommBGB/Häublein, 9. Aufl., § 535 Rn. 199; BeckOK-BGB/Zehelein, Stand: 1. November 2022, § 535 Rn. 551; Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl., § 535 BGB Rn. 807; Staudinger/V. Emmerich, Stand: 18. März 2022, § 535 BGB Rn. 100; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 15. Aufl., § 535 BGB Rn. 209; Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl., § 535 BGB Rn. 342; Schmid, WuM 2014, 316 ff.).

    Zudem steht die Wohnung des Mieters als die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, unter dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG, der das Recht gewährleistet, in diesen Räumen "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfGE 89, 1, 23; BVerfG, NJW-RR 2004, 440, 441; Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 18).

    Jedoch besteht, wie der Senat bereits entschieden hat, eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, aaO Rn. 20 mwN).

    Eine solche Pflicht kann sich zudem - wie hier - aus einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag ergeben (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, aaO Rn. 16 f.; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 15. Aufl., § 535 BGB Rn. 218 f.; Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl., § 535 BGB Rn. 344; MünchKommBGB/Häublein, 9. Aufl., § 535 Rn. 202).

  • LG Berlin, 16.05.2017 - 67 S 119/17

    Wohnraummietvertrag: Kündigung wegen Aufnahme eines Lebensgefährten

    Für diese Abwägung sind neben der beanstandungsfreien Dauer des bisherigen Mietverhältnisses und den nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung auf den Vermieter auch ein möglicher Anspruch des Mieters auf Erteilung der - tatsächlich nicht eingeholten - Untermieterlaubnis sowie ein pflichtwidriges (Vor-)Verhalten des Vermieters erheblich (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 22; Urt. v. 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Tz. 23; Urt. v. 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417 Tz. 33, Kammer, a.a.O. m.w.N.).
  • BGH, 28.11.2023 - VIII ZR 77/23

    Betretungsrecht eines Vermieters in Begleitung eines Sachverständigen zwecks

    Durch die Rechtsprechung des Senats sind die Voraussetzungen, unter denen einem Vermieter das Recht zum Betreten des Mietobjekts zusteht, dem Grunde nach bereits seit längerem geklärt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 20) und jüngst - nach Erlass des Berufungsurteils - nochmals bekräftigt worden (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2023 - VIII ZR 420/21, NZM 2023, 542 Rn. 15 ff.), so dass die Anwendung dieser Grundsätze (auch) auf Fallgestaltungen wie die vorliegende vorgezeichnet ist.

    a) Den Mieter trifft eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 20; vom 26. April 2023 - VIII ZR 420/21, NZM 2023, 542 Rn. 15; jeweils mwN).

  • LG Berlin, 16.06.2016 - 67 S 125/16

    Wohnraummiete: Zahlungsverzugskündigung nebst Räumungsklage bei Mietrückstand

    Zu Gunsten des Mieters können dessen besonderen persönlichen Umstände (vgl. BGH, Urt. v. 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Tz. 26 (zu § 543 Abs. 1 BGB); Urt. v. 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, NJW 2015, 1296 Tz. 21) oder ein pflichtwidriges (Vor-)Verhalten des Vermieters (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Tz. 23; Urt. v. 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417 Tz. 33) zusätzliche Berücksichtigung finden.
  • AG München, 08.01.2016 - 461 C 19626/15

    Wenn es dem Vermieter stinkt!

    Routinekontrollen oder anlasslose Besichtigungen sind unzulässig; der Vermieter bedarf eines konkreten sachlichen Grundes, der sich zum Beispiel auch aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Mietobjektes ergeben kann (BGH vom 04.06.2014, VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566; Eisenschmid/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 535 Rn. 206).
  • BGH, 25.10.2023 - VIII ZR 147/22

    Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Aufstellens bewusst unwahrer

    In die gebotene Würdigung ist zum anderen in der Regel ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 14).

    In diese Würdigung ist ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen, insbesondere, wenn es das nachfolgende vertragswidrige Verhalten des Mieters provoziert hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 14).

  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 34/18

    Valentins - Markenrechtliche Lizenzvereinbarung aufgrund ergänzender

    Diese Würdigung obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsachengrundlage beruht, alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 12).
  • AG Hanau, 22.02.2019 - 32 C 167/18

    Zurückweisung des Mieterhöhungsverlangens

  • KG, 20.06.2019 - 8 U 132/18

    Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bei mehrmaliger verzögerter Mietzahlung

  • LG Berlin, 22.01.2018 - 65 S 219/17

    Wohnraummiete: Ordentliche Kündigung wegen Untervermietung ohne Erlaubnis des

  • KG, 27.08.2015 - 8 U 192/14

    Vermietung von Räumen an eine juristische Person zur Weitervermietung als

  • LG Berlin, 11.08.2016 - 65 S 202/16

    Wohnraummiete: Nebenpflicht des Mieters zur Zutrittsgewährung; Pflicht zur

  • BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22

    Feststellung des Fortbestandes eines mit der Sparkasse geschlossenen

  • LG Berlin, 20.04.2016 - 65 S 424/15

    Unterlassungsverfügungsanspruch eines Wohnungsmieters gegen die Errichtung eines

  • LG Düsseldorf, 23.08.2017 - 23 S 92/16

    Immerwährender Kündigungsausschluss ist immer unwirksam - egal ob AGB oder

  • LG Berlin, 06.10.2016 - 67 S 203/16

    Wohnraummiete: Kündigung des Mieters wegen unbefugter oder nicht angezeigter

  • LG Berlin, 25.06.2018 - 65 S 54/18

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung wegen rechtswidriger

  • OLG Frankfurt, 23.11.2017 - 22 U 23/16

    Bauvertrag: Wegfall des Sicherungszwecks für Sicherungseinbehalt durch

  • OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 3 U 65/19

    Räumung gewerbsmäßig als Rechtsanwaltskanzlei genutzter Räume

  • LG Berlin, 17.03.2016 - 65 S 289/15

    Wohnraummiete: Kündigung wegen Verletzung von Duldungspflichten für

  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.10.2014 - 6 C 1267/14

    Keine Wohnungsbesichtigung durch Vermieter ohne Anlass

  • OLG München, 22.11.2018 - 32 U 1376/18

    Mietvertrag - Rücksichtnahmepflicht

  • AG Neuss, 02.12.2016 - 94 C 3252/15

    Begründetheit einer Räumungsklage des Vermieters wegen Eigenbedarfs nach Eintritt

  • OLG Dresden, 01.03.2022 - 4 U 580/12

    Ausgestaltung von Miteigentümerrechten an einer Immobilie; Veräußerung eines

  • OLG Brandenburg, 21.03.2024 - 12 U 195/22

    Vergaberechtsverstoß im Unterschwellenbereich ist nach Zuschlagserteilung

  • AG Stuttgart, 19.03.2021 - 35 C 2527/20

    Wohnraummietverhältnis: Fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzungen des Mieters

  • LG Berlin, 27.01.2015 - 16 O 442/14

    Untermietzuschlag im Mietvertrag vereinbart - Mieter ist benachteiligt

  • AG Alsfeld, 18.12.2020 - 30 C 73/20

    Verdacht auf illegale Hundehaltung begründet Besichtigungsrecht

  • AG Stuttgart, 12.11.2014 - 6 C 1267/14

    Vermieter hat kein allgemeines Besichtigungsrecht der Mietwohnung; §§ 307, 535

  • LG Berlin, 09.05.2023 - 65 S 191/22

    Anspruch eines Eigentümers auf Räumung einer Wohnung bei Untervermietung

  • OLG Dresden, 30.01.2019 - 4 U 580/12

    Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens wegen unerwartet langer Dauer des

  • LG Berlin, 01.06.2021 - 65 S 235/19

    Kündigung des Mietverhältnisses wegen einer Schadensersatzklage gegen den

  • LG Aachen, 14.06.2022 - 2 T 51/22

    Mieter muss Besichtigungstermine vorschlagen - nicht der Vermieter!

  • OLG Saarbrücken, 26.08.2021 - 4 U 95/20

    Kündigung eines Sparvertrages (S-Prämiensparen flexibel) aufgrund des

  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 12.11.2014 - 6 C 1267/14

    Keine Wohnungsbesichtigung durch Vermieter ohne Anlass!

  • LG Berlin, 08.03.2018 - 65 S 199/17

    Mietrecht: Anforderungen an die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines

  • LG Berlin, 19.12.2019 - 65 S 219/19

    Ersatz von Anwaltskosten bei unberechtigter Kündigung durch den Vermieter

  • LG Berlin, 19.07.2022 - 67 S 37/22

    Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen

  • LG Berlin, 20.04.2021 - 65 S 271/20

    Untervermietung trotz Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt: Ordentliche Kündigung!

  • AG München, 04.09.2020 - 421 C 4745/20

    Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen geben Vermieter Zutrittsrecht

  • LG Berlin, 23.09.2021 - 65 S 112/21

    Fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Störung des Hausfriedens

  • LG Frankfurt/Main, 25.04.2016 - 11 S 26/16

    Betriebskostenabrechnung muss Anteil des Mieters ausweisen!

  • AG Berlin-Mitte, 28.10.2016 - 6 C 27/16

    Mietvertragskündigung nach Zahlungsverzug und Schonfristzahlung

  • LG Berlin, 15.11.2018 - 65 S 85/18

    Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung

  • LG Berlin, 14.12.2017 - 65 S 159/17

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bei wiederholter

  • AG Frankfurt/Main, 15.03.2023 - 33 C 2117/22
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,25010
BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13 (https://dejure.org/2014,25010)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - 2 StR 656/13 (https://dejure.org/2014,25010)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 2 StR 656/13 (https://dejure.org/2014,25010)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 252 StPO; § 52 StPO
    Anfrageverfahren: Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht (erforderliche Belehrung des Zeugens über Reichweite des Bewertungsverbots bei erster Vernehmung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StPO, § 57 StPO, § 252 StPO
    Anfrage an die übrigen Strafsenate des BGH: Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwertung der früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen im Falle des Gebrauchmachens von seinem Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung

  • rewis.io

    Anfrage an die übrigen Strafsenate des BGH: Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung

  • ra.de
  • RA Kotz

    Zeugnisverweigerungsrecht - Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung

  • rechtsportal.de

    StPO § 252
    Verwertung der früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen im Falle des Gebrauchmachens von seinem Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Anfrage an die übrigen Strafsenate des BGH: Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    2. Strafsenat des BGH - "Rebellensenat”? - nee, nur "Unruhestifter”

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Qualifizierte Belehrung zeugnisverweigerungsberechtigter Zeugen: Da tut sich was !

  • lto.de (Kurzinformation)

    2. Strafsenat will Rechtsprechung erneut ändern

  • lto.de (Kurzinformation)

    2. Strafsenat ruft Großen Senat an - Müssen Ermittlungsrichter Zeugen qualifizierter belehren?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zeuge muss qualifiziert über verfahrensrechtliche Verwertbarkeit seiner Aussage im Ermittlungsverfahren belehrt werden

Besprechungen u.ä. (5)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Verbesserter Schutz für Zeugen und Angeklagte durch veränderte Auslegung des § 252 StPO?

  • hiesige-meinung.de (Entscheidungsanmerkung)

    Neue Besen kehren gut?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    2. Strafsenat des BGH - "Rebellensenat”? - nee, nur "Unruhestifter”

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Qualifizierte Belehrung vor richterlicher Vernehmung eines angehörigen Zeugen

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 95 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Senat stellt st. Rspr. zu § 252 StPO in Frage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 596
  • NStZ-RR 2015, 48
  • StV 2014, 717
  • JR 2015, 338
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83

    laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Nicht erforderlich ist es hingegen nach der bisherigen, vom 2. Strafsenat begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den aussageverweigerungsberechtigten Zeugen über die Folgen eines Verzichts auf das Auskunftsverweigerungsrecht, insbesondere über die weitere Verwertbarkeit auch im Falle einer späteren Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung, "qualifiziert" zu belehren (BGHSt 32, 25, 31 f.; BGH, Beschluss vom 12. April 1984 - 4 StR 229/84, StV 1984, 326; Urteil vom 30. August 1984 - 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36).

    Begründet wurde dies mit der Erwägung, dass ein Zeuge nicht einmal auf die Möglichkeit des Widerrufs eines erklärten Verzichts auf sein Zeugnisverweigerungsrecht noch während der laufenden Vernehmung hingewiesen werden müsse; umso weniger sei es deshalb geboten, ihn schon vorsorglich für den Fall, dass er in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigern sollte, über die Auswirkungen auf die Verwertbarkeit seiner Aussage hinzuweisen (BGHSt 32, 25, 32).

    aa) Zu Recht hat der BGH vielfach auf die besondere Bedeutung der Belehrung des Zeugen für dessen Entscheidung hingewiesen, Angaben zu machen (BGHSt 2, 99, 106; zur Bedeutung der Belehrung s. auch BGHSt 9, 195, 197; 32, 25, 30 f.; so auch Diemer, aaO, § 252, Rn. 28).

    Soweit der Senat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1983 (BGHSt 32, 25, 31 f.) die Ansicht vertreten hat, die Annahme einer Belehrungspflicht bei einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung sei nicht geboten, weil auch bei einer Vernehmung in der Hauptverhandlung kein Hinweis vonnöten sei, dass der in der Aussage liegende Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht jederzeit, auch noch während laufender Vernehmung, widerrufen werden könne, hält er daran nicht fest.

  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    In älteren Entscheidungen hat er sich in erster Linie darauf berufen, dass der Richter - anders als der vernehmende Polizeibeamte oder der Staatsanwalt - verpflichtet sei, Zeugen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen (BGHSt 2, 99, 106).

    Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass damit spätere unlautere Beeinflussungsversuche auf einen Zeugen, durch welche die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren Not leiden würde, genauso verhindert werden können (vgl. BGHSt 2, 99, 109; 27, 139, 143; 45, 342, 347) wie wirksam der Gefahr begegnet werden kann, dass sich ein Zeuge zum Herrn des Verfahrens macht und dadurch die Wahrheitsermittlung vereitelt (vgl. schon BGHSt 2, 199, 107 f.; s. auch BGHSt 45, 342, 347 f.).

    aa) Zu Recht hat der BGH vielfach auf die besondere Bedeutung der Belehrung des Zeugen für dessen Entscheidung hingewiesen, Angaben zu machen (BGHSt 2, 99, 106; zur Bedeutung der Belehrung s. auch BGHSt 9, 195, 197; 32, 25, 30 f.; so auch Diemer, aaO, § 252, Rn. 28).

  • BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99

    Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Sie dürfen durch Vernehmung des Richters in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Urteilsfindung verwertet werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGHSt 45, 342, 345; 46, 189, 195; 49, 68, 76 f.; 57, 254, 256, jew. mwN).

    Angesichts eines nach Belehrung bewusst erklärten Verzichts auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in der verfahrensrechtlich hervorgehobenen Situation einer richterlichen Vernehmung ist das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege von höherem Gewicht als das Interesse des Zeugen, sich die Entscheidungsfreiheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bis zur späteren Hauptverhandlung erhalten zu können (vgl. BGHSt 45, 342, 346; 46, 189, 195; BGH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 14).

    Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass damit spätere unlautere Beeinflussungsversuche auf einen Zeugen, durch welche die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren Not leiden würde, genauso verhindert werden können (vgl. BGHSt 2, 99, 109; 27, 139, 143; 45, 342, 347) wie wirksam der Gefahr begegnet werden kann, dass sich ein Zeuge zum Herrn des Verfahrens macht und dadurch die Wahrheitsermittlung vereitelt (vgl. schon BGHSt 2, 199, 107 f.; s. auch BGHSt 45, 342, 347 f.).

  • BGH, 30.08.1984 - 4 StR 475/84

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Richters -

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Nicht erforderlich ist es hingegen nach der bisherigen, vom 2. Strafsenat begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den aussageverweigerungsberechtigten Zeugen über die Folgen eines Verzichts auf das Auskunftsverweigerungsrecht, insbesondere über die weitere Verwertbarkeit auch im Falle einer späteren Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung, "qualifiziert" zu belehren (BGHSt 32, 25, 31 f.; BGH, Beschluss vom 12. April 1984 - 4 StR 229/84, StV 1984, 326; Urteil vom 30. August 1984 - 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36).

    Dass es an einer gesetzlichen Grundlage hierfür fehle (so BGH, Urteil vom 30. August 1984 - 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36), ist zwar zutreffend, schließt aber die vom Senat befürwortete Anerkennung einer entsprechenden Belehrung gerade nicht aus.

  • BGH, 03.11.2000 - 2 StR 354/00

    Umfang des Verwertungsverbots bei Zeugenaussagen

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Sie dürfen durch Vernehmung des Richters in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Urteilsfindung verwertet werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGHSt 45, 342, 345; 46, 189, 195; 49, 68, 76 f.; 57, 254, 256, jew. mwN).

    Angesichts eines nach Belehrung bewusst erklärten Verzichts auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in der verfahrensrechtlich hervorgehobenen Situation einer richterlichen Vernehmung ist das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege von höherem Gewicht als das Interesse des Zeugen, sich die Entscheidungsfreiheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bis zur späteren Hauptverhandlung erhalten zu können (vgl. BGHSt 45, 342, 346; 46, 189, 195; BGH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 14).

  • BGH, 12.02.2004 - 3 StR 185/03

    Zeugnisverweigerungsrecht (teilweises Gebrauchmachen; Zustimmung zur Verwendung

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Diesem stehe nach der Belehrung durch den Richter deutlicher als bei einer polizeilichen Vernehmung vor Augen, dass er sich zwar aus dem ihn treffenden Interessenwiderstreit durch Gebrauchmachen von dem Zeugnisverweigerungsrecht befreien, aber im Falle der Aussage seine Angaben nicht ohne Weiteres wieder beseitigen könne (BGHSt 49, 72, 77).

    b) Die in der Rechtsprechung seit jeher anerkannte Ausnahme von der vorstehenden Regel durch Vernehmung einer früheren richterlicher Vernehmungsperson - unter der Voraussetzung damaliger Belehrung des Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht - führt zu einer Austarierung von öffentlichem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und den die Regelung der §§ 52, 252 StPO tragenden Schutzzwecküberlegungen, die auch heute noch - trotz der hiergegen in der Literatur seit jeher (vgl. aus älterer Zeit etwa: Eb. Schmidt, JR 1959, 369, 373; Grünwald, JZ 1966, 489, 497 f.; Peters, JR 1967, 467 f.; Eisenberg, NStZ 1988, 488, 489; Fezer, JZ 1990, 875, 876; Geerds, JuS 1991, 199, 200) erhobenen Einwendungen (Sander/Cirener, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 252, Rn. 10: kriminalpolitische Zweckmäßigkeitsentscheidung, die weder im Wortlaut noch im Regelungszweck des § 252 StPO eine Stütze finde; so auch: Pauly, in: Radtke/Hohmann, StPO, § 252, Rn. 25; s. ferner: Velten, in: SK-StPO, 4. Aufl., § 252, Rn. 4; Kudlich/Schuhr, in: SSW-StPO, § 252, Rn. 20; Güntge, in: Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 881) - gerechtfertigt erscheint (vgl. aber auch BGHSt 49, 72, 78 f., wo der BGH auf den Wertungswiderspruch hinweist, dass auf eine Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 1 StPO nicht, hingegen auf die Vernehmung des Richters als weniger zuverlässigem Beweismittel zurückgegriffen werden kann, ohne die althergebrachte Rechtsprechung in Frage zu stellen) und auch nicht zu einer bedenklichen Einschränkung von Zeugenrechten führt.

  • BVerfG, 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Schutz vor der Belastung naher Angehöriger;

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Das Recht eines als Zeugen vernommenen Angehörigen des Beschuldigten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO, das Zeugnis - ohne Angabe von Gründen - zu verweigern, ist ein solches Recht (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2004, 18, 19).

    Niemand soll gezwungen sein, aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen, weil der Zwang zur Belastung von Angehörigen mit dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen unvereinbar wäre wie ein gegen den Zeugen geübter Zwang zur Selbstbelastung (BVerfG, NStZ-RR 2004, 18, 19).

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 693/89

    Sachverständigengutachten und Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Ob an diesen Grundsätzen für richterliche Vernehmungen außerhalb eines Ermittlungsverfahrens festzuhalten ist, etwa für Angaben in einem familiengerichtlichen Verfahren, in dem ein Interesse daran bestehen kann, in diesem Verfahren Angaben zu machen, ohne dass eine Strafverfolgung gewünscht oder beabsichtigt ist, bedarf hier keiner Entscheidung (gegen die Möglichkeit der Verwertung insoweit mit beachtlichen Argumenten Sander/Cirener, aaO, § 252, Rn. 30; vgl. auch BGHSt 36, 384 ff. m. Anm. Hassemer JuS 1990, 1023, 1024; dazu auch Julius, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 252, Rn. 10; Fezer, JZ 1990, 875, 876; Geerds, JuS 1991, 199, 201).
  • BGH, 18.07.2007 - 1 StR 296/07

    Verzicht auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO (Belehrungspflicht; Erklärung

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Geschieht dies - wie bisher - nicht, leidet der Entschluss des Zeugen an einem durchgreifenden Mangel, weil er sich dieser Konsequenz seines Handelns nicht bewusst ist (vgl. zur notwendigen Belehrung eines Zeugen, der Angaben in der Hauptverhandlung verweigern, aber der Verwertung zuvor gemachter polizeilicher Angaben zulassen möchte, BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 StR 296/07, NStZ 2007, 712, 713).
  • BGH, 01.06.1956 - 2 StR 27/56
    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    aa) Zu Recht hat der BGH vielfach auf die besondere Bedeutung der Belehrung des Zeugen für dessen Entscheidung hingewiesen, Angaben zu machen (BGHSt 2, 99, 106; zur Bedeutung der Belehrung s. auch BGHSt 9, 195, 197; 32, 25, 30 f.; so auch Diemer, aaO, § 252, Rn. 28).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

  • BGH, 12.04.1984 - 4 StR 229/84

    Widerrufbarkeit eines wirksam erklärten Verzichts auf sein

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2491/07

    Zeugnisverweigerungsrecht (Verwertung ermittlungsrichterlicher Vernehmungen);

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BGH, 12.02.2004 - 1 StR 566/03

    Aufklärungspflicht und Unmittelbarkeitsgrundsatz (zulässiger Augenschein durch

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BGH, 16.03.1977 - 3 StR 327/76

    Verlesung der Niederschriften früherer Vernehmungen ohne Hinweis auf das

  • BGH, 14.03.1967 - 5 StR 540/66

    Vernehmung von Angehörigen der Kriminalpolizei - Belehrung des vernehmenden

  • BGH, 13.06.2012 - 2 StR 112/12

    Zulässigkeit der Verfahrensrüge bei der Rüge der Verletzung des

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97

    Aussageverweigerung eines Zeugen bzgl. sexuellen Mißbrauchs von Kindern

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BGH, 08.12.1958 - GSSt 3/58

    Geistig unreife Beweispersonen

  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

    Der 2. Strafsenat hatte daher die Absicht erklärt, seine eigene Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 31 f.) aufzugeben und gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den übrigen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs angefragt, ob diese der beabsichtigten Änderung der bisherigen Rechtsprechung zustimmen oder an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten (Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596).

    Während er in seinem ursprünglichen Anfragebeschluss dargelegt hatte, die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der Vernehmung einer früheren richterlichen Vernehmungsperson führe zu einer Austarierung von öffentlichem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und den die Regelung der §§ 52, 252 StPO tragenden Schutzzwecküberlegungen, die auch heute noch - trotz der hiergegen in der Literatur seit jeher erhobenen Einwendungen - gerechtfertigt erscheine und auch nicht zu einer bedenklichen Einschränkung von Zeugenrechten führe (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596), hat er demgegenüber in seinem Vorlagebeschluss vom 24. Februar 2016 die Meinung vertreten, die Bedenken schon gegen die grundsätzliche Zulassung einer Verwertung der bei einem Richter getätigten Aussage von aussageverweigerungsberechtigten Zeugen trotz Widerspruchs in der Hauptverhandlung hätten erhebliches Gewicht.

  • BGH, 24.02.2016 - 2 StR 656/13

    Rücknahme einer Divergenzvorlage

    Er sieht sich durch Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Senats gehindert, der Revision auf die Formalrüge hin stattzugeben und hatte daher mit Beschluss vom 4. Juni 2014 (StV 2014, 717 ff.) bei den übrigen Senaten angefragt, ob diese der beabsichtigten Änderung der bisherigen Rechtsprechung zustimmen oder an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 656/13

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Verbot der Verwertung einer

    Er sieht sich durch die Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Senats gehindert, der Revision auf die Formalrüge hin stattzugeben, und hat daher mit Beschluss vom 4. Juni 2014 (StV 2014, 717 ff.) bei den übrigen Senaten angefragt, ob diese der beabsichtigten Änderung der bisherigen Rechtsprechung zustimmen oder an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
  • BGH, 27.01.2015 - 5 ARs 64/14

    Anfrageverfahren: Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten

    Auf den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13 - erklärt der Senat, dass er an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festhält.
  • OLG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Ws 114/17

    Eröffnung des Hauptverfahrens im Fall häuslicher Gewalt: Beweisverwertungsverbot

    aa) Die von § 252 StPO vorgesehene Rechtsfolge eines Verlesungsverbots wird als allgemeines Beweisverwertungsverbot verstanden (vgl. nur BGH, Beschl. v. 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596 m.w.N. zur st. Rspr.; ausdrücklich offen gelassen hingegen zuletzt vom Großen Senat für Strafsachen, Beschl. v. 15. Juli 2016 - GSSt 1/16, BGHSt 61, 221, 230).
  • BGH, 14.01.2015 - 1 ARs 21/14

    Anfrageverfahren: Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten

    "Die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson ist nur dann zulässig, wenn dieser Richter den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat." Er hat daher mit Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13 - angefragt, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird oder an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 20/15

    Zeugnisverweigerungsrecht (Genehmigung der Verwertung der Aussage im

    Anders als die Revision meint, gehört zum Inhalt dieser Belehrung nicht, dass die Angaben des Zeugen vor dem Ermittlungsrichter auch ohne seine Zustimmung in der Hauptverhandlung verwertet werden können; eine solche "qualifizierte" Belehrung soll nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs durch den Ermittlungsrichter bei der Vernehmung eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen erfolgen, damit diese Angaben trotz späterer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung verwertet werden können (vgl. BGH, Anfragebeschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596; abweichend hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 4 ARs 21/14, NStZ-RR 2015, 48, vom 8. Januar 2015 - 3 ARs 20/14 und vom 14. Januar 2015 - 1 ARs 21/14).

    In der Hauptverhandlung muss hingegen der dann das Zeugnis verweigernde Zeuge lediglich ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Konsequenzen die Gestattung der Verwertung seiner früheren vor der Polizei getätigten Angaben hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596, 598).

  • OVG Hamburg, 28.06.2016 - 4 Bf 97/15

    Fahrtenbuchauflage bei Berufung des Fahrzeughalters auf sein

    Das Zeugnisverweigerungsrecht dient jedoch nicht primär dem Schutz des Täters der Ordnungswidrigkeit vor einer Verfolgung, sondern insbesondere dem Schutz des Zeugen - hier also des Klägers - vor Konfliktlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.6.2014, 2 StR 656/13, NStZ 2014, 426, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,15225
BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13 (https://dejure.org/2014,15225)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - IV ZR 348/13 (https://dejure.org/2014,15225)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - IV ZR 348/13 (https://dejure.org/2014,15225)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährungshemmung durch Verhandlungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anerkenntnis und Verjährungneubeginn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährung und Ablaufhemmung im Erbfall

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verjährung eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beginn der Ablaufhemmung durch Gesamtschuldklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2574
  • MDR 2014, 903
  • DNotZ 2014, 854
  • FamRZ 2014, 1450
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/12

    Pflichtteilsanspruch: Verjährungsfristbeginn bei nachträglicher Kenntniserlangung

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13
    Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits entschieden, für den Verjährungsbeginn sei die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses nicht maßgeblich (Urteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, ErbR 2013, 213).

    Dagegen spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 2332 BGB a.F., innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 aaO Rn. 11).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2013 - 15 U 92/12

    Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13
    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in ZEV 2013, 674 veröffentlicht ist, sind etwaige Pflichtteilsansprüche der Klägerin verjährt.

    Das Berufungsgericht und ihm folgend Löhnig (ZEV 2013, 674, 677) gehen demgegenüber davon aus, dass es auf den Annahmezeitpunkt durch den jeweils einzelnen Miterben ankommt, gegenüber dem Ansprüche erhoben werden.

  • OLG Düsseldorf, 27.03.1998 - 7 U 157/97
    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13
    Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt auf das Urteil OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1267.
  • BGH, 05.11.2002 - VI ZR 416/01

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13
    Ein derartiger Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH, Urteile vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303; vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, VersR 2009, 945 Rn. 10).
  • BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97

    Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen; Unterbrechung der Verjährung

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13
    Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann (BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - VII ZR 155/10, NJW 2012, 3229 Rn. 11; Urteile vom 13. Januar 2005 - VII ZR 15/04, NJW-RR 2005, 605 unter II 2; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 unter II 3).
  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 62/12

    Insolvenzrecht: Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vermieters nach Ende des

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13
    Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 16).
  • BGH, 27.06.1990 - IV ZR 115/89

    Unterbrechung der Verjährung durch Erteilung einer Auskunft im Bewußtsein eines

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13
    Allerdings muss sich das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergeben; eine Erklärung, die lediglich das Bewusstsein erkennen lässt, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus (Urteile vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89, FamRZ 1990, 1107 unter 2 a; vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 14/86, NJW-RR 1987, 1411 unter 1).
  • BGH, 03.07.2002 - IV ZR 145/01

    Darlegungs- und Beweislast für mündliche Willenserklärungen im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13
    Die Auslegung dieses Schreibens kann vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10, NJW 2013, 678 Rn. 18; Senatsurteil vom 3. Juli 2002 - IV ZR 145/01, VersR 2002, 1089 unter II 1 a).
  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 124/05

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht durch

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13
    Nicht erforderlich ist, dass Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZR 110/11, juris Rn. 2; Urteile vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05, VersR 2007, 76 Rn. 5; vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, VersR 1998, 1295 unter II 2).
  • BGH, 10.06.1987 - IVa ZR 14/86

    Bedingungen für die Verjährung eines Pflichteilsanspruchs -

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13
    Allerdings muss sich das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergeben; eine Erklärung, die lediglich das Bewusstsein erkennen lässt, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus (Urteile vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89, FamRZ 1990, 1107 unter 2 a; vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 14/86, NJW-RR 1987, 1411 unter 1).
  • BGH, 13.01.2005 - VII ZR 15/04

    Rechtswirkungen der Unterbrechung der Verjährung nach VOB/B grundgesetzlicher

  • BGH, 15.11.2012 - VII ZR 99/10

    Ergänzende Auslegung eines dreiseitigen Vertrages: Zahlungspflicht des

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 158/07

    Beendigung der Verjährungshemmung durch "Einschlafenlassen" der Verhandlung

  • BGH, 08.12.2011 - V ZR 110/11

    Anspruchsverjährung: Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

  • BGH, 23.08.2012 - VII ZR 155/10

    Hemmung der Verjährung durch Anerkenntnis bei Mängelbeseitigung

  • BGH, 30.06.1998 - VI ZR 260/97

    Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen

  • BGH, 24.01.2019 - IX ZR 233/17

    Neubeginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs: Voraussetzungen eines

    Ein solches tatsächliches Verhalten eines Erben kann etwa in der Auskunftserteilung nach § 2314 BGB auf ein entsprechendes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 29; vom 4. Juni 2014 - IV ZR 348/13, NJW 2014, 2574 Rn. 13) oder in der Erklärung der Bereitschaft zur Inventarerrichtung (BGH, Urteil vom 14. Mai 1975 - IV ZR 19/74, NJW 1975, 1409) liegen.
  • OLG Frankfurt, 09.06.2017 - 8 U 233/16

    Neubeginn der Verjährung im Falle eines Anerkenntnisses, das den Anspruch in

    Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103; Urteil vom 13.01.2005 - VII ZR 15/04, NJW-RR 2005, 605, 606; Beschluss vom 23.08.2012 - VII ZR 155/10, NJW 2012, 3229, 3230; Urteil vom 04.06.2014 - IV ZR 348/13, NJW 2014, 2574, 2575; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 212 BGB, Rdnr. 2).
  • BGH, 02.12.2015 - IV ZB 27/15

    Nachlasssache: Grenzen der Amtsermittlungspflichten des Nachlassgerichts bei

    Sie kann in der Revision sowie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (vgl. jüngst Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - IV ZR 348/13, ZEV 2014, 543 Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 8 U 153/17

    Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruches

    Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2014 - IV ZR 348/13, NJW 2014, 2574, 2575; Senat, Urteil vom 09.06.2017 - 8 U 233/16, juris).
  • OLG Brandenburg, 14.09.2021 - 3 U 136/20

    Umfang der Auskunftsrechte des Pflichtteilsberechtigten

    Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, der Schuldner werde sich nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen (BGH NJW 2007, 2843 Rn. 12; BGH NJW 2012, 2180, 2183; 2012, 3229, 3230; NJW 2014, 2574, 2575; einen Vertrauenstatbestand für entbehrlich haltend OLG Schleswig SchlHA 2013, 122 = FamRZ 2013, 1973 = BeckRS 2013, 4959; Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, Rn. 7; Palandt/Ellenberger Rn. 2; so auch RGZ 73, 131 (132); RGZ 113, 234 (238).
  • OLG Dresden, 12.12.2019 - 10 U 35/18

    Nicht jeder Rechnungsprüfungsfehler rächt sich!

    Eine Ablaufhemmung nach § 211 BGB wegen Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens würde nur dann Wirkung zeitigen, wenn die Verjährung regulär innerhalb von 6 Monaten nach der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens enden würde (siehe hierzu BGH, Urteil vom 04.06.2014 - IV ZR 348/13 - NJW 2014, 2574).
  • OLG Oldenburg, 22.03.2017 - 3 U 74/16

    Voraussetzungen der Verjährung von Ansprüchen des Geschädigten gegen die

    - bei Schadensfällen außerhalb des Pflichtversicherungsrechts (IX ZR 158/07, Tz. 10 ff, IV ZR 348/13, Tz. 17 ff).
  • OLG Frankfurt, 12.03.2015 - 15 U 73/13

    Arzthaftung: Angeblich fehlerhafte Knieoperation

    Nicht erforderlich ist, dass Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (BGH NJW 2014, 2574 m.w.Nachw.).

    Ein derartiger Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH NJW 2014, 2574 m.w.Nachw.).

  • OLG Saarbrücken, 03.02.2021 - 2 U 15/19

    Rückgabe der Mängelbürgschaft erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist!

    Ein Anerkenntnis i.S. von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 - IV ZR 348/13, NJW 2014, 2574 Rn. 13; Urteil vom 13. Januar 2005 - VII ZR 15/04, NZBau 2005, 282, 283; Urteil vom 30. September 1993 - VII ZR 136/92, BauR 1994, 103).
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   BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,15060
BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14 (https://dejure.org/2014,15060)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 (https://dejure.org/2014,15060)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - XII ZB 121/14 (https://dejure.org/2014,15060)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1906 Abs 3 S 1 Nr 2 BGB, § 1906 Abs 3a BGB, § 62 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 323 Abs 2 FamFG, § 329 Abs 1 S 2 FamFG
    Betreuung: Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche Zwangsmaßnahmen und die Genehmigung des Betreuungsgerichts

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 3a; FamFG §§ 62 Abs. 2 Nr. 1, 323 Abs. 2, 329 Abs. 1 S. 2
    Anforderungen an Einwilligung des Betreuers in ärztliche Zwangsmaßnahme und Genehmigung durch Betreuungsgericht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gem. § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB im Hinblick auf eine ausreichende Überzeugungsleistung gegenüber dem Betreuten

  • rewis.io

    Betreuung: Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche Zwangsmaßnahmen und die Genehmigung des Betreuungsgerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gem. § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB im Hinblick auf eine ausreichende Überzeugungsleistung gegenüber dem Betreuten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsbehandlung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ärztliche Zwangsbehandlung - Überzeugungsversuch notwendig!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahme setzt ernsthaften Überzeugungsversuch voraus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahme setzt ernsthaften Überzeugungsversuch voraus

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Die Genehmigungsfähigkeit einer Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Ärztliche Zwangsmaßnahmen - Zu den Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers und den Anforderungen an die Genehmigung des Betreuungsgerichts

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahme setzt ernsthaften Überzeugungsversuch voraus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 201, 324
  • NJW 2014, 2497
  • MDR 2014, 900
  • DNotZ 2014, 775
  • FGPrax 2014, 224
  • FamRZ 2014, 1358
  • FamRZ 2014, 1447
  • Rpfleger 2014, 594
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 330/13

    Geschlossene Unterbringung eines Betreuten. Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7).

    Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht zur ärztlichen Zwangsmaßnahme haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8) festzustellen ist.

    Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 23 mwN) oder wenn eine Heilung im Nachhinein nicht mehr möglich ist (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 27 mwN).

    Wie bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 27 mwN) bedeutet auch die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    Bei der Ausgestaltung dieser Voraussetzungen hatte der Gesetzgeber im Blick, dass es sich bei einer solchen Zwangsbehandlung wegen des mit ihr verbundenen erheblichen Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das auch das Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich der körperlichen Integrität schützt (Senatsbeschluss BGHZ 192, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 33; BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 39, 44 mwN und FamRZ 2013, 767 Rn. 49), nur um die ultima ratio handeln darf.

    Zudem erfordert der mit einer Zwangsbehandlung regelmäßig verbundene schwerwiegende Grundrechtseingriff eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 34 mwN).

    Zusätzlich muss gemäß § 323 Abs. 2 FamFG die Beschlussformel enthalten, dass die Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren ist (BT-Drucks. 17/11513 S. 8; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 40).

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZB 389/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anhörung des Betroffenen in

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 23 mwN) oder wenn eine Heilung im Nachhinein nicht mehr möglich ist (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 691/12

    Unterbringung des Betreuten: Bestellung zum Sachverständigen vor der Untersuchung

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    Es ist daher davon auszugehen, dass die angegriffenen Entscheidungen auch insoweit auf dem Verfahrensfehler beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 16).
  • BGH, 30.10.2013 - XII ZB 482/13

    Unterbringungssache: Beauftragung des behandelnden Arztes mit der Erstattung des

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    Darüber hinaus gelten Sonderregelungen für die Person des gerichtlichen Gutachters (§§ 312 Abs. 1 Satz 5, 329 Abs. 3 FamFG; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 482/13 - FamRZ 2014, 29 Rn. 9).
  • BGH, 22.08.2012 - XII ZB 295/12

    Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Unterbringung eines Betreuten

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    (3) Gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB muss die ärztliche Zwangsmaßnahme erforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden des Betroffenen abzuwenden (vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 665/11 - FamRZ 2013, 289 Rn. 15 ff.; vom 22. August 2012 - XII ZB 295/12 - FamRZ 2012, 1705 Rn. 3 f. und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10 - FamRZ 2010, 1432 Rn. 10 f.; Dodegge NJW 2013, 1265, 1267 f. mwN).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 118/10

    Betreuung: Anforderungen an eine zulässige Unterbringung

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    (3) Gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB muss die ärztliche Zwangsmaßnahme erforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden des Betroffenen abzuwenden (vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 665/11 - FamRZ 2013, 289 Rn. 15 ff.; vom 22. August 2012 - XII ZB 295/12 - FamRZ 2012, 1705 Rn. 3 f. und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10 - FamRZ 2010, 1432 Rn. 10 f.; Dodegge NJW 2013, 1265, 1267 f. mwN).
  • BGH, 05.12.2012 - XII ZB 665/11

    Betreuungssache: Erweiterung der Genehmigung der Unterbringung auf die

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    (3) Gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB muss die ärztliche Zwangsmaßnahme erforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden des Betroffenen abzuwenden (vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 665/11 - FamRZ 2013, 289 Rn. 15 ff.; vom 22. August 2012 - XII ZB 295/12 - FamRZ 2012, 1705 Rn. 3 f. und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10 - FamRZ 2010, 1432 Rn. 10 f.; Dodegge NJW 2013, 1265, 1267 f. mwN).
  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug -

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    Bei der Ausgestaltung dieser Voraussetzungen hatte der Gesetzgeber im Blick, dass es sich bei einer solchen Zwangsbehandlung wegen des mit ihr verbundenen erheblichen Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das auch das Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich der körperlichen Integrität schützt (Senatsbeschluss BGHZ 192, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 33; BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 39, 44 mwN und FamRZ 2013, 767 Rn. 49), nur um die ultima ratio handeln darf.
  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15

    BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise

    Vielmehr besteht dann in gleicher Weise die Möglichkeit der die Behandlung beabsichtigenden Ärzte, im Rahmen des Arzt-Patienten-Verhältnisses den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 15).
  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 398/17

    Unterbringungssache: Voraussetzung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der

    Vielmehr wird durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2015 - XII ZB 470/14 - FamRZ 2015, 573 Rn. 7 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 22).
  • BGH, 15.01.2020 - XII ZB 381/19

    Zwangsbehandlung von Schizophrenie durch Elektrokrampftherapie im Regelfall nicht

    Zudem erfordert der mit einer Zwangsbehandlung regelmäßig verbundene schwerwiegende Grundrechtseingriff eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 8, 10).

    Umgekehrt ist der natürliche Wille des Betreuten zu respektieren, wenn auch bei Unterbleiben der Behandlung keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 12 mwN).

    Eine solche kann etwa in einer alternativen Behandlungsmethode zu sehen sein, die nicht dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht und ebenfalls das mit der Zwangsbehandlung verfolgte Behandlungsziel herbeizuführen vermag, aber auch in sonstigen, die Behandlung entbehrlich machenden Maßnahmen (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 13 mwN).

    Dem zu erwartenden Behandlungserfolg sind die mit der Behandlung verbundenen Neben- und Auswirkungen einschließlich der möglichen Komplikationen gegenüberzustellen und Nutzen und Beeinträchtigungen gegeneinander abzuwägen (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 30.07.2014 - XII ZB 169/14

    Betreuungs- und Unterbringungssache: Voraussetzungen einer gerichtlichen

    Zu den Anforderungen an den Tatrichter betreffend Feststellung und Darlegung eines Versuchs, den Betroffenen von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014, XII ZB 121/14, juris).

    Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris Rn. 15).

    Zu Zeitpunkt, äußerem Rahmen, Beteiligten, Umfang und Inhalt des Überzeugungsversuchs (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris Rn. 18 ff.) lässt sich dem aber nichts entnehmen, so dass eine rechtliche Überprüfung, ob den Vorgaben des § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB genügt ist, nicht möglich ist.

    Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist, oder wenn eine Heilung des Verfahrensfehlers im Nachhinein nicht mehr möglich ist (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris Rn. 34 mwN).

    Es ist daher davon auszugehen, dass die angegriffenen Entscheidungen auch insoweit auf dem Verfahrensfehler beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris Rn. 36).

    Sowohl eine freiheitsentziehende Maßnahme als auch die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung bedeuten stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris Rn. 37).

  • LG Lübeck, 09.07.2014 - 7 T 398/14

    Betreuungssache: Voraussetzungen einer Genehmigung der Fortsetzung einer

    § 1906 Abs. 3 BGB gestattet eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur dann, wenn sie im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung stattfinden (vgl. BGH v. 04.06.2014 - XII ZB 121/14; BT-Drucks. 17/11513, S. 1, 5, 6, 7).

    Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat (BGH v. 04.06.2014 - XII ZB 121/14).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, dass die Durchführung der ärztlichen Maßnahme gegen den natürlichen Willen des Betroffenen nicht vermieden werden kann, indem der Betroffene von ihrer Notwendigkeit überzeugt, so eine Änderung seines Willens herbeigeführt und eine Zwangsmaßnahme dadurch überflüssig wird (BGH v. 04.06.2014 - XII ZB 121/14).

    Um dies sicherzustellen, ist das Erfordernis des Überzeugungsversuchs in den Wortlaut der Regelung des § 1906 Abs. 3 S. 1 BGB und dort in der neuen Nr. 2 aufgenommen worden (BGH v. 04.06.2014 - XII ZB 121/14).

    Damit ist klargestellt, dass es sich bei dem Überzeugungsversuch um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung durch den Betreuer handelt, der mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entscheidende Bedeutung zukommt (BGH v. 04.06.2014 - XII ZB 121/14).

    Die Ausgestaltung des Überzeugungsversuchs hängt stark vom jeweiligen Einzelfall mit dem Krankheits- oder Behinderungsbild des Betroffenen ab (BGH vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14).

    Dies wird regelmäßig der ärztlich beratene Betreuer, kann aber gegebenenfalls auch ein behandelnder Arzt sein (BGH v. 04.06.2014 - XII ZB 121/14).

    In Betracht kommen für den Überzeugungsversuch zudem Vertrauenspersonen des Betroffenen aus seinem Angehörigen- und Freundeskreis (BGH v. 04.06.2014 - XII ZB 121/14).

  • BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigung einer vorläufigen

    Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks erfolgen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; BTDrucks 17/12086, S. 1, 11) und durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen werden, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - juris, Rn. 15 f. und vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris, Rn. 15 f.).

    Wie genau sich dieser lediglich in einem Satz erwähnte Überzeugungsversuch der Ärzte hinsichtlich Zeitpunkt, äußerem Rahmen, Beteiligten, Umfang und Inhalt dargestellt hat und ob er den gesetzlichen Anforderungen entsprechend vorgenommen wurde (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris, Rn. 18 ff.), ist der ärztlichen Stellungnahme jedoch nicht zu entnehmen.

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 195/17

    Unterbringungssache: Antrag des Verfahrenspflegers des Betreuten auf Feststellung

    In eine ärztliche Zwangsmaßnahme, also in die Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen, konnte der Betreuer nach § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF (jetzt: § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) nur einwilligen, wenn es dem Betroffenen krankheits- oder behinderungsbedingt an der Fähigkeit fehlte, die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu erkennen, oder wenn er trotz Vorliegens einer solchen Einsicht krankheits- oder behinderungsbedingt nicht nach dieser Einsicht handeln konnte (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 10 f.).

    Unabhängig davon, ob solche jetzt tatsächlich noch möglich sind, ist dem Betroffenen die Verfahrensfortsetzung nicht zumutbar (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 36).

    Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 37).

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 226/15

    Genehmigungsverfahren für eine ärztliche Zwangsbehandlung des Betreuten:

    Zu den Voraussetzungen der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2015, XII ZB 470/14, FamRZ 2015, 573; vom 30. Juli 2014, XII ZB 169/14, FamRZ 2014, 1694 und vom 4. Juni 2014, XII ZB 121/14, BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358).

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 4 mwN).

    Vielmehr wird durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme unabhängig von aus dem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag folgenden Pflichten daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2015 - XII ZB 470/14 - FamRZ 2015, 573 Rn. 7 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 22).

    Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694 Rn. 15 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 15; BVerfG Beschluss vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14 - juris Rn. 31).

  • BGH, 14.01.2015 - XII ZB 470/14

    Unterbringungssache: Notwendiger Inhalt der Beschlussformel bei der Genehmigung

    Enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung die Beschlussformel keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der untergebrachte Betroffene in seinen Rechten verletzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014, XII ZB 121/14, FamRZ 2014, 1358).

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - FamRZ 2014, 1358 Rn. 4 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7).

    Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht zur ärztlichen Zwangsmaßnahme haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 FamFG (Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - FamRZ 2014, 1358 Rn. 5 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8) festzustellen ist.

    Vielmehr wird durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme unabhängig von aus dem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag folgenden Pflichten daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - FamRZ 2014, 1358 Rn. 22; vgl. auch Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 323 Rn. 8).

  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 541/19

    Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Genehmigung einer

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs teilweise eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschlüsse BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 4 mwN und vom 1. Juni 2016 - XII ZB 23/16 - FamRZ 2016, 1354 Rn. 7).
  • LG Lübeck, 23.07.2014 - 7 T 19/14

    Betreuung: Ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen der Unterbringung in einem

  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 600/14

    Unterbringungssache: Genehmigung der Zwangsmedikation eines untergebrachten

  • OLG Hamm, 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19

    Maßregelvollzug; medizinische Zwangsbehandlung zur Erreichung der

  • BGH, 10.09.2014 - XII ZB 305/14

    Betreuungssache: Betreuerbestellung zur Gesundheitssorge entgegen den Willen des

  • BGH, 01.06.2016 - XII ZB 23/16

    Rechtsbeschwerde bei Unterbringung einer Betreuten zum Zweck der zwangsweisen

  • BGH, 20.08.2014 - XII ZB 205/14

    Hauptsacheerledigung im Betreuungsverfahren: Antrag einer beschwerdeführenden

  • OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Vorschriften zur medizinischen

  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16

    Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur

  • LG Saarbrücken, 07.12.2015 - 5 T 382/15

    Betreuungsverfahren: Gerichtliche Genehmigung einer medizinischen

  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

  • LG Heidelberg, 29.07.2019 - 2 T 35/19

    Betreuung: Genehmigung einer Einwilligung in eine Zwangsbehandlung mittels einer

  • LG Freiburg, 03.03.2021 - 4 T 39/21

    Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen der Zwangsbehandlung

  • LG Ansbach, 25.07.2022 - 4 T 631/22

    Unterbringung und Zwangsmedikation bei Selbstgefährdung aufgrund psychischer

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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - XII ZB 625/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16678
BGH, 04.06.2014 - XII ZB 625/13 (https://dejure.org/2014,16678)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - XII ZB 625/13 (https://dejure.org/2014,16678)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - XII ZB 625/13 (https://dejure.org/2014,16678)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ergänzungsbetreuer - und die Pauschalvergütung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pauschalvergütung des Ergänzungsbetreuers?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine pauschale Vergütung eines Ergänzungsbetreuers bei rechtlicher Verhinderung des Betreuers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine pauschale Vergütung eines Ergänzungsbetreuers bei rechtlicher Verhinderung des Betreuers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3035
  • MDR 2014, 991
  • FGPrax 2014, 210 (Ls.)
  • FamRZ 2014, 1449
  • Rpfleger 2014, 670
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.2013 - XII ZB 231/12

    Betreuervergütung: Voraussetzungen für die Vergütung nach dem konkreten

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 625/13
    Dieser gesetzgeberische Wille würde missachtet, wenn über die Sonderfälle des § 6 VBVG in Verbindung mit § 1899 Abs. 2 und 4 BGB hinaus in den Fällen, in denen die Betreuung nur einen begrenzten Aufgabenbereich oder nur eine Angelegenheit umfasst, abweichend vom System der Pauschalvergütung stets nach konkretem Zeitaufwand abgerechnet werden könnte (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873 Rn. 20; siehe auch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 14).

    Aus Rechtsgründen verhindert ist eine Person, die die Voraussetzungen der §§ 1908 i Abs. 1, 1795 BGB oder des § 181 BGB erfüllt, die also bereits von Gesetzes wegen zur Vertretung der betroffenen Person nicht berechtigt ist oder der gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1796 BGB wegen Interessenkollision die Vertretungsbefugnis entzogen worden ist oder nicht übertragen werden kann (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873 Rn. 14).

  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 459/10

    Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 625/13
    Dieser gesetzgeberische Wille würde missachtet, wenn über die Sonderfälle des § 6 VBVG in Verbindung mit § 1899 Abs. 2 und 4 BGB hinaus in den Fällen, in denen die Betreuung nur einen begrenzten Aufgabenbereich oder nur eine Angelegenheit umfasst, abweichend vom System der Pauschalvergütung stets nach konkretem Zeitaufwand abgerechnet werden könnte (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873 Rn. 20; siehe auch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 14).
  • OLG München, 15.09.2010 - 33 Wx 60/10

    Betreuung: Bemessung der Vergütung eines neben einem Generalbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 625/13
    Demgemäß lehnt auch die überwiegende Auffassung eine Pauschalvergütung des Ergänzungsbetreuers nach §§ 4, 5 VBVG ab (OLG Celle FamRZ 2008, 1213, 1214; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 6 VBVG Rn. 5 a; s. auch OLG München Beschluss vom 15. September 2010 - 33 Wx 60/10 - juris).
  • OLG Celle, 23.01.2008 - 17 W 100/07
    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 625/13
    Demgemäß lehnt auch die überwiegende Auffassung eine Pauschalvergütung des Ergänzungsbetreuers nach §§ 4, 5 VBVG ab (OLG Celle FamRZ 2008, 1213, 1214; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 6 VBVG Rn. 5 a; s. auch OLG München Beschluss vom 15. September 2010 - 33 Wx 60/10 - juris).
  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 494/14

    Vergütung des Berufsbetreuers bei Bestellung neben einem Vorsorgebevollmächtigten

    Andererseits kann ein Ergänzungsbetreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des Betreuers bestellt worden ist, auch dann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 625/13 - FamRZ 2014, 1449 Rn. 13 ff.).

    Dieser gesetzgeberische Wille würde missachtet, wenn über die Sonderfälle des § 6 VBVG i.V.m. § 1899 Abs. 2 und 4 BGB hinaus in den Fällen, in denen die Betreuung nur einen begrenzten Aufgabenbereich oder nur eine Angelegenheit umfasst, abweichend vom System der Pauschalvergütung stets nach konkretem Zeitaufwand abgerechnet werden könnte (Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2014 - XII ZB 625/13 - FamRZ 2014, 1449 Rn. 16 und vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873 Rn. 19 f. jeweils mwN).

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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - IV ZB 2/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,13819
BGH, 04.06.2014 - IV ZB 2/14 (https://dejure.org/2014,13819)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - IV ZB 2/14 (https://dejure.org/2014,13819)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - IV ZB 2/14 (https://dejure.org/2014,13819)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2314 BGB, § 2325 BGB, § 2329 BGB, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 ZPO
    Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen; Umfang der Auskunftspflicht eines beschenkten Dritten im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruch; Berücksichtigung des Kostenaufwands für die Abwehr von Vollstreckungsversuchen bei der Bemessung der ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Gewährleistung von rechtlichem Gehör durch das Gericht

  • rewis.io

    Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen; Umfang der Auskunftspflicht eines beschenkten Dritten im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruch; Berücksichtigung des Kostenaufwands für die Abwehr von Vollstreckungsversuchen bei der Bemessung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 2325; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 826
    Voraussetzungen für die Gewährleistung von rechtlichem Gehör durch das Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zu dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtliches Gehör

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Beschenkter Dritter schuldet im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruch kein Bestands- oder Vermögensverzeichnis mit allen Aktiva und Passiva

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1102
  • FamRZ 2014, 1453
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.04.1989 - IVa ZR 85/88

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten; Einholung eines

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZB 2/14
    Zwar hat der Bundesgerichtshof die Auskunftspflicht des Erben gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB in persönlicher Hinsicht auch auf den beschenkten Dritten ausgedehnt (Senatsurteile vom 19. April 1989 - IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200, 203; vom 9. November 1983 - IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 27; MünchKomm-BGB/Lange, 6. Aufl. § 2314 Rn. 44).
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZB 23/10

    Verurteilung zur Auskunft: Wert des Beschwerdegegenstandes

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZB 2/14
    Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 13; vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6).
  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 167/11

    FamFG § 117 Abs. 5; ZPO §§ 233

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZB 2/14
    Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt den Beklagten in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 4; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 4).
  • BGH, 10.12.2008 - XII ZR 108/05

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Rechtsmittelbeschwer bei

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZB 2/14
    Ist ein Beklagter im Rahmen der Verurteilung zur Auskunft zu einer nach seinem Vortrag unmöglichen Leistung verurteilt worden, so ist bei der Bemessung der Beschwer auch der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig wäre, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche abzuwenden (BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495 Rn. 12; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft").
  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 255/08

    Stufenklage des Erben gegen den Bevollmächtigten des Erblassers: Wert der

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZB 2/14
    Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 13; vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6).
  • BGH, 09.11.1983 - IVa ZR 151/82

    Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZB 2/14
    Zwar hat der Bundesgerichtshof die Auskunftspflicht des Erben gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB in persönlicher Hinsicht auch auf den beschenkten Dritten ausgedehnt (Senatsurteile vom 19. April 1989 - IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200, 203; vom 9. November 1983 - IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 27; MünchKomm-BGB/Lange, 6. Aufl. § 2314 Rn. 44).
  • BGH, 25.09.2013 - XII ZB 200/13

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZB 2/14
    Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt den Beklagten in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 4; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 4).
  • BVerfG, 05.07.2013 - 1 BvR 1018/13

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - IV ZB 2/14
    Ebenso wenig bietet es Schutz davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfG MDR 2013, 1113 Rn. 14).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

    Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an

    Indem es dadurch dem Streithelfer den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise versagt hat, hat es zugleich dessen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) in zulassungsrelevanter Weise verletzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. März 2016 - VIII ZB 88/15, NJW 2016, 1179 Rn. 3; vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, WuM 2014, 427 Rn. 7; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 19.04.2018 - IX ZB 62/17

    Mindestbeschwer für eine Berufung im Rahmen einer Stufenklage auf

    Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 4; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 7).
  • BGH, 08.03.2017 - IV ZB 18/16

    Berufungsverfahren: Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der

    Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt den Beklagten in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 7 m.w.N.).

    Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 8; Senatsurteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ZEV 2013, 332 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 13).

    Entsprechend ist bei der Bemessung der Beschwer hier auch nicht ein möglicher Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig wäre, um mit anwaltlicher Hilfe gegebenenfalls Vollstreckungsversuche abzuwenden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16, NJW-RR 2016, 1287 Rn. 16).

  • BGH, 28.01.2016 - III ZB 96/15

    Verwerfung einer Berufung wegen Nichterreichung der erforderlichen Wertgrenze im

    Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (s. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, BeckRS 2012, 04655 Rn. 7; vom 22. Februar 2012 - III ZB 301/11, NJW-RR 2012, 888, 889 Rn. 5; vom 7. März 2013 - III ZB 57/12, BeckRS 2013, 05592 Rn. 6; vom 14. Mai 2013 - III ZR 392/12, BeckRS 2013, 09522 Rn. 5 und vom 13. August 2015 - III ZR 76/14, BeckRS 2015, 14970 Rn. 4; BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974, 2975 Rn. 3; vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10, NJW-RR 2012, 126, 127 Rn. 8; vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 8 und vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017, 1018 Rn. 10 jeweils mwN).

    (1) Zwar ist bei der Bemessung der Beschwer auch der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche aus der Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung abzuwehren (s. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05, BeckRS 2009, 04579 Rn. 12 und Beschluss vom 4. Juni 2014 aaO S. 1103 Rn. 11 jeweils mwN) oder einen nicht hinreichend bestimmten Verurteilungsinhalt im Vollstreckungsverfahren zu klären (s. BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 aaO S. 1033 f Rn. 15 ff und Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 60/13, NJW-RR 2014, 1210, 1211 Rn. 8).

  • BGH, 24.06.2020 - IV ZR 16/19

    Unbegründete Einwendung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das

    Wird der Rechtsmittelführer zu einer Auskunft verurteilt, so ist für die Bemessung des Werts des Streitgegenstands sein Interesse maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, FamRZ 2014, 1453 Rn. 8).

    Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfor dert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 aaO; vom 4. Juni 2014 aaO; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 07.10.2020 - IV ZB 34/19

    Verurteilung zur Auskunft bei der Stufenklage - und die Höhe der Beschwer

    Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, FamRZ 2014, 1453 Rn. 8; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.07.2017 - I ZB 94/16

    Streitwertbemessung: Wert der Beschwer bei Auskunftsanspruch

    Dabei genügt es, wenn der Beklagte im Rahmen der Verurteilung zur Auskunft zu einer nach seinem Vortrag unmöglichen Leistung verurteilt worden ist (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, juris Rn. 11).
  • BGH, 22.01.2020 - IV ZR 54/19

    Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung unter Ausschluss der

    Der Streitwert wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 8).
  • BGH, 07.11.2018 - IV ZR 238/17

    Begründetheit einer Gegenvorstellung über die Herabsetzung des Gegenstandswerts

    Für die Bemessung kommt es dabei grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 8 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 11.11.2021 - 17 Verg 5/21

    Vergabenachprüfungsverfahren: Feststellung einer Verletzung des Antragstellers in

    Bei von dem Gericht entgegengenommenem Vorbringen der Parteien ist im Übrigen grundsätzlich davon auszugehen, dass es zur Kenntnis genommen und in die Erwägungen einbezogen worden ist, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Details des Vortrages in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2014, Az.: IV ZB 2/14, - zitiert nach juris -, Rn. 9 m. w. N.); insofern richten sich der erneute Verweis der Antragstellerin auf die eingeschränkte Fassung ihrer Anträge sowie ihre Darlegungen zur Dispositionsfreiheit der Vergabestelle, dem nicht zwangsläufigen Bestehen eines Kontrahierungszwanges für diese sowie einer fehlenden Berücksichtigung der neuen Vergabe "in einem anderen Bieterkreis" lediglich gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung in dem angegriffenen Beschluss, in dem die maßgeblichen Punkte aber Erwähnung gefunden haben.
  • BGH, 14.10.2015 - IV ZB 21/15

    Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme: Anforderungen

  • BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 88/15

    Berufungszulassung im amtsgerichtlichen Urteil

  • BGH, 13.04.2016 - IV ZB 40/15

    Zulässigkeit der Berufung: Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung eines ehemaligen

  • BGH, 22.02.2023 - IV ZR 320/22

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei Ausspruch einer Verurteilung

  • BGH, 27.03.2019 - IV ZR 10/18

    Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verzuges des beklagten

  • OLG Saarbrücken, 10.03.2016 - 4 U 130/14

    Zulässigkeit der Berufung: Beschwer eines zur Auskunft über den Bestand

  • BGH, 28.01.2015 - IV ZB 31/14

    Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.e. Auskunftserteilung zur

  • OLG Frankfurt, 29.03.2021 - 5 U 111/20

    Bemessung des Beschwerdewertes bei Verurteilung zur Auskunftserteilung

  • OLG München, 30.11.2015 - 34 Sch 39/14

    Vollstreckbarerklärung eines zur Gewährung von Einsicht in einen Konzernabschluss

  • OLG Köln, 16.02.2021 - 13 W 40/20
  • KG, 26.04.2022 - 4 U 18/22
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - XII ZB 626/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16679
BGH, 04.06.2014 - XII ZB 626/13 (https://dejure.org/2014,16679)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - XII ZB 626/13 (https://dejure.org/2014,16679)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - XII ZB 626/13 (https://dejure.org/2014,16679)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vergütung des Ergänzungsbetreuers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1626
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.2013 - XII ZB 231/12

    Betreuervergütung: Voraussetzungen für die Vergütung nach dem konkreten

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 626/13
    Dieser gesetzgeberische Wille würde missachtet, wenn über die Sonderfälle des § 6 VBVG in Verbindung mit § 1899 Abs. 2 und 4 BGB hinaus in den Fällen, in denen die Betreuung nur einen begrenzten Aufgabenbereich oder nur eine Angelegenheit umfasst, abweichend vom System der Pauschalvergütung stets nach konkretem Zeitaufwand abgerechnet werden könnte (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 -FamRZ 2013, 873 Rn. 20; siehe auch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 14).

    Aus Rechtsgründen verhindert ist eine Person, die die Voraussetzungen der §§ 1908 i Abs. 1, 1795 BGB oder des § 181 BGB erfüllt, die also bereits von Gesetzes wegen zur Vertretung der betroffenen Person nicht berechtigt ist oder der gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1796 BGB wegen Interessenkollision die Vertretungsbefugnis entzogen worden ist oder nicht übertragen werden kann (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873 Rn. 14).

  • OLG Celle, 23.01.2008 - 17 W 100/07
    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 626/13
    Demgemäß lehnt auch die überwiegende Auffassung eine Pauschalvergütung des Ergänzungsbetreuers nach §§ 4, 5 VBVG ab (OLG Celle FamRZ 2008, 1213, 1214; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 6 VBVG Rn. 5 a; s. auch OLG München Beschluss vom 15. September 2010 - 33 Wx 60/10 - juris).
  • OLG München, 15.09.2010 - 33 Wx 60/10

    Betreuung: Bemessung der Vergütung eines neben einem Generalbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 626/13
    Demgemäß lehnt auch die überwiegende Auffassung eine Pauschalvergütung des Ergänzungsbetreuers nach §§ 4, 5 VBVG ab (OLG Celle FamRZ 2008, 1213, 1214; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 6 VBVG Rn. 5 a; s. auch OLG München Beschluss vom 15. September 2010 - 33 Wx 60/10 - juris).
  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 459/10

    Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 626/13
    Dieser gesetzgeberische Wille würde missachtet, wenn über die Sonderfälle des § 6 VBVG in Verbindung mit § 1899 Abs. 2 und 4 BGB hinaus in den Fällen, in denen die Betreuung nur einen begrenzten Aufgabenbereich oder nur eine Angelegenheit umfasst, abweichend vom System der Pauschalvergütung stets nach konkretem Zeitaufwand abgerechnet werden könnte (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 -FamRZ 2013, 873 Rn. 20; siehe auch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 14).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 4/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16456
BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 4/13 (https://dejure.org/2014,16456)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - VIII ZR 4/13 (https://dejure.org/2014,16456)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - VIII ZR 4/13 (https://dejure.org/2014,16456)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 362 BGB, § 562 BGB, § 562b BGB, § 985 BGB
    Stufenklage nach Ausübung des Vermieterpfandrechts: Rechtsschutzbedürfnis für Herausgabeklage des Mieters bei zur Abholung bereit gestellten Einrichtungsgegenständen; Auskunftserteilung durch Hilfsperson

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auskunftsansprüche bzgl. von durch Vermieterpfandrechte zurückgehaltenen Gegenständen

  • grundeigentum-verlag.de

    Herausgabe von aus dem Vermieterpfandrecht entlassenen und zur Abholung bereitgestellten Einrichtungsgegenständen des Mieters

  • rewis.io

    Stufenklage nach Ausübung des Vermieterpfandrechts: Rechtsschutzbedürfnis für Herausgabeklage des Mieters bei zur Abholung bereit gestellten Einrichtungsgegenständen; Auskunftserteilung durch Hilfsperson

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 362; BGB § 985
    Auskunftsansprüche bzgl. von durch Vermieterpfandrechte zurückgehaltenen Gegenständen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Herausgabeklage - und das für die Leistungsklage fehlende Rechtsschutzbedürfnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auskunftserteilung durch Hilfspersonen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs kann bei Annahmeverzug fehlen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Auskunfts- und Herausgabeanspruch bei Vermieterpfändung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs kann bei Annahmeverzug fehlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2014, 709
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 101/02

    Vitamin-Zell-Komplex

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 4/13
    Allerdings ergibt sich das Rechtschutzbedürfnis für die Erhebung einer Leistungsklage regelmäßig bereits daraus, dass ein behaupteter materieller Anspruch, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist, nicht erfüllt ist (BGH, Urteile vom 10. November 2010 - XII ZR 37/09, NJW 2011, 70 Rn. 19; vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 7; vom 24. Februar 2005 I ZR 101/02, NJW 2005, 1788 unter III 2 a; jeweils mwN).

    Einer Klage kann jedoch auch dann, wenn der behauptete Anspruch noch nicht erfüllt sein sollte, ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kläger die Gerichte als Teil der Staatsgewalt "unnütz bemüht" (BGH, Urteile vom 18. Juni 1970 - X ZB 2/70, BGHZ 54, 181, 184; vom 14. März 1978 VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 unter II 2); denn das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes nicht bedürfen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, aaO).

  • BGH, 28.11.2007 - XII ZB 225/05

    Anforderungen an die Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 4/13
    Zwar ist die Auskunftserteilung als Wissenserklärung höchstpersönlicher Natur und somit vom Verpflichteten selbst in Person zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 225/05, NJW 2008, 917 Rn. 13).

    Erforderlich ist dann allerdings, dass die Auskunft trotz der Vermittlung durch eine Hilfsperson weiterhin eine Erklärung des Schuldners bleibt (BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 225/05, aaO Rn. 15).

  • BGH, 14.03.1978 - VI ZR 68/76

    Sachentscheidung des Revisionsgerichts über eine vom Berufungsgericht als

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 4/13
    Einer Klage kann jedoch auch dann, wenn der behauptete Anspruch noch nicht erfüllt sein sollte, ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kläger die Gerichte als Teil der Staatsgewalt "unnütz bemüht" (BGH, Urteile vom 18. Juni 1970 - X ZB 2/70, BGHZ 54, 181, 184; vom 14. März 1978 VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 unter II 2); denn das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes nicht bedürfen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, aaO).
  • BGH, 18.06.1970 - X ZB 2/70

    Fungizid

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 4/13
    Einer Klage kann jedoch auch dann, wenn der behauptete Anspruch noch nicht erfüllt sein sollte, ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kläger die Gerichte als Teil der Staatsgewalt "unnütz bemüht" (BGH, Urteile vom 18. Juni 1970 - X ZB 2/70, BGHZ 54, 181, 184; vom 14. März 1978 VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 unter II 2); denn das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes nicht bedürfen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, aaO).
  • BGH, 10.11.2010 - XII ZR 37/09

    Unterhaltsrecht: Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage und anwendbares

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 4/13
    Allerdings ergibt sich das Rechtschutzbedürfnis für die Erhebung einer Leistungsklage regelmäßig bereits daraus, dass ein behaupteter materieller Anspruch, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist, nicht erfüllt ist (BGH, Urteile vom 10. November 2010 - XII ZR 37/09, NJW 2011, 70 Rn. 19; vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 7; vom 24. Februar 2005 I ZR 101/02, NJW 2005, 1788 unter III 2 a; jeweils mwN).
  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08

    Kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 4/13
    Allerdings ergibt sich das Rechtschutzbedürfnis für die Erhebung einer Leistungsklage regelmäßig bereits daraus, dass ein behaupteter materieller Anspruch, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist, nicht erfüllt ist (BGH, Urteile vom 10. November 2010 - XII ZR 37/09, NJW 2011, 70 Rn. 19; vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 7; vom 24. Februar 2005 I ZR 101/02, NJW 2005, 1788 unter III 2 a; jeweils mwN).
  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

    Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, GRUR 1993, 576, 577 [juris Rn. 19] - Datatel; Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11, BGHZ 195, 174 Rn. 51; Urteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13, BeckRS 2014, 13957 Rn. 17 f., jeweils mwN).
  • BGH, 22.08.2018 - VIII ZR 99/17

    Wohnraummiete: Instandsetzungsanspruch des die Wohnung nicht selbst nutzenden

    a) Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 7; vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13, WuM 2014, 558 Rn. 17; vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, WRP 2017, 1488 Rn. 37; jeweils mwN).

    Anhaltspunkte dafür, dass mit der Klage prozessfremde Ziele verfolgt werden und die Kläger die Gerichte als Teil der Staatsgewalt "unnütz bemüht" haben (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13, aaO Rn. 18; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., vor § 253 Rn. 154) sind vom Berufungsgericht nicht im Ansatz festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich.

    a) Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 7; vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13, WuM 2014, 558 Rn. 17; vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, WRP 2017, 1488 Rn. 37; jeweils mwN).

    Anhaltspunkte dafür, dass mit der Klage prozessfremde Ziele verfolgt werden und die Kläger die Gerichte als Teil der Staatsgewalt "unnütz bemüht" haben (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13, aaO Rn. 18; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., vor § 253 Rn. 154) sind vom Berufungsgericht nicht im Ansatz festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich.

  • BGH, 01.12.2021 - IV ZR 189/20

    Stufenklage auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen den Alleinerben;

    Zwar setzt § 260 BGB eine eigene Auskunft des Schuldners voraus, da die Auskunftserteilung als Wissenserklärung höchstpersönlicher Natur und vom Verpflichteten in Person zu erfüllen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13, WuM 2014, 558 Rn. 27; Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 225/05, NJW 2008, 917 Rn. 12 f.).

    Erforderlich ist allerdings die Feststellung, dass der Verpflichtete die vorgelegte Auskunft als eigene Erklärung abgeben will (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 aaO Rn. 27 f.; Beschluss vom 28. November 2007 aaO Rn. 15, 18).

    Nach diesen Grundsätzen handelt es sich um eine eigene Auskunft des Erben, wenn er - wie hier der Beklagte - das vom Notar erstellte Verzeichnis zur Erfüllung des gegen ihn nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB bestehenden Auskunftsanspruchs vorlegt und sich dieses dadurch zu eigen macht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 aaO; Beschluss vom 28. November 2007 Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13, MDR 2014, 1342 Rn. 8; Schreinert, RNotZ 2008, 61, 76).

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 20/21

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von

    a) Bei der Erteilung einer Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1, § 260 BGB handelt es sich - wie auch bei anderen Auskünften - um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, die der Schuldner grundsätzlich selbst abzugeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1985 - IVb ZB 112/82, NJW-RR 1986, 369 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 225/05, NJW 2008, 917 Rn. 13; Urteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13, WuM 2014, 558 Rn. 27; BGH, NJW 2020, 1143 Rn. 16; OLG Zweibrücken, FuR 2000, 290, 291 [juris Rn. 15]; OLG Brandenburg, ZErb 2004, 132, 133 [juris Rn. 31]; OLG Nürnberg, NJW-RR 2005, 808, 809 [juris Rn. 12]; OLG Brandenburg, ErbR 2020, 801, 802 f. [juris Rn. 17]; BeckOGK.BGB/Blum/Heuser, Stand 15. Juni 2021, § 2314 Rn. 38.1; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 260 Rn. 14; jurisPK.BGB/Toussaint, Stand 1. Februar 2020, § 260 Rn. 9; Soergel/Forster, BGB, 13. Aufl., § 260 Rn. 51).

    Erforderlich ist dann allerdings, dass die Auskunft trotzdem weiterhin eine Erklärung des Schuldners bleibt (vgl. BGH, NJW 2008, 917 Rn. 15; WuM 2014, 558 Rn. 27; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB [2019], § 260 Rn. 43).

  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 303/18

    Doppeltreuhand - Insolvenz - Rentenanpassungsbedarf

    Regelmäßig ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Leistungsklage bereits daraus, dass ein behaupteter materieller Anspruch, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist, nicht erfüllt ist (BGH 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13 - Rn. 17) .

    Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes nicht bedürfen (vgl. BGH 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13 - Rn. 18) .

  • BGH, 23.03.2022 - VIII ZR 133/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei Leistungklagen: Fehlende Schutzwürdigkeit nur in

    Es sollen solche Klagebegehren nicht in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die - gemessen am Zweck des Zivilprozesses - ersichtlich eines staatlichen Rechtsschutzes durch eine materiell-rechtliche Prüfung nicht bedürfen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11, BGHZ 195, 174 Rn. 51; vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13, WuM 2014, 558 Rn. 18; vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, WRP 2017, 1488 Rn. 37; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., Einleitung vor § 253 Rn. 133; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO Rn. 11).

    Bei Leistungsklagen - wie hier - ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 7; vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11, aaO; vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13, aaO Rn. 17; vom 22. August 2018 - VIII ZR 99/17, NJW-RR 2018, 1285 Rn. 10).

  • BAG, 13.10.2021 - 4 AZR 403/20

    Haustarifvertrag - Durchführungsanspruch - Bestimmtheit des Antrags

    Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes nicht bedürfen (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 303/18 - Rn. 39; BGH 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13 - Rn. 17 f.) .
  • KG, 04.12.2017 - 8 U 236/16

    Geschäftsraummietvertrag: Enge Auslegung des Vertrags hinsichtlich der

    Das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Leistungsklage ergibt sich regelmäßig bereits daraus, dass ein behaupteter materieller Anspruch, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist, nicht erfüllt ist (BGH Urteil vom 04.06.2014 - VIII ZR 4/13, Grundeigentum 2014, 1002, Tz. 17; BGH Urteile vom 10. November 2010 - XII ZR 37/09, NJW 2011, 70 Rdnr. 19; vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rdnr. 7; vom 24. Februar 2005 I ZR 101/02, NJW 2005, 1788 unter III 2 a; jeweils mwN).
  • LAG Köln, 14.03.2018 - 5 Sa 240/17

    Zulässigkeit einer Klage auf Bewilligung von Teilzeit während der Elternzeit nach

    Hiervon wird ausgegangen, wenn die Klage objektiv sinnlos ist und die klagende Partei somit die Gerichte als Teil der Staatsgewalt "unnütz bemüht" (BGH 04. Juni 2014 - VIII ZR 4/13 - ZMR 2014, 709; 24. Februar 2005 - I ZR 101/02 - NJW 2005, 1788; 18. Juni 1970 - X ZB 2/70 - NJW 1970, 2023; Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. 2018, vor § 253 Rn. 18).
  • OLG Brandenburg, 28.10.2022 - 3 U 109/22

    Umfang der Mitwirkungspflicht des Auskunftspflichtigen im Verfahren auf

    Bei der Erteilung einer Auskunft nach § 2314 Abs. 1 S. 1, § 260 BGB handelt es sich - wie auch bei anderen Auskünften - um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, die der Schuldner grundsätzlich selbst abzugeben hat (vgl. BGH NJW-RR 1986, 369; NJW 2008, 917 Rn. 13; WuM 2014, 558 = BeckRS 2014, 13957 Rn. 27; NJW 2020, 1143 Rn. 16; OLG Zweibrücken FuR 2000, 290 (291) = BeckRS 1999, 30080378; OLG Brandenburg ZErb 2004, 132 (133); OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 808 (809); OLG Brandenburg ZEV 2020, 792 Ls. = ErbR 2020, 801 (802 f.) ; BeckOGK/Blum/Heuser, 15.6.2021, BGB § 2314 Rn. 38.1; Palandt/Grüneberg BGB, 80. Aufl., BGB § 260 Rn. 14; jurisPK-BGB/Toussaint, 1.2.2020, BGB § 260 Rn. 9; Soergel/Forster BGB, 13. Aufl., BGB § 260 Rn. 51).

    Erforderlich ist dann allerdings, dass die Auskunft trotzdem weiterhin eine Erklärung des Schuldners bleibt (vgl. BGH NJW 2008, 917 Rn. 15; WuM 2014, 558 = BeckRS 2014, 13957 Rn. 27; Staudinger/Bittner/Kolbe BGB, 2019, § 260 Rn. 43).

  • LG Kleve, 05.04.2016 - 4 O 254/13

    Kapitalanlage; Anlageberatung; Beratungsfehler; Schadensersatz; Übertragung;

  • OLG Stuttgart, 28.11.2017 - 6 U 290/16

    Behandlung von Disagio nach Widerruf von Darlehensvertrag

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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - XII ZB 353/13   

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https://dejure.org/2014,15226
BGH, 04.06.2014 - XII ZB 353/13 (https://dejure.org/2014,15226)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - XII ZB 353/13 (https://dejure.org/2014,15226)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - XII ZB 353/13 (https://dejure.org/2014,15226)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 1626 BGB, § 1631 Abs 1 BGB, § 1632 Abs 4 BGB, Art 6 Abs 2 S 1 GG
    Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie: Beteiligung eines Elternteils bei teilweisem Entzug des Sorgerechts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beteiligung eines noch teilweise sorgeberechtigten Elternteils an einem Verfahren auf Anordnung des Verbleibs des Kindes in einer Pflegefamilie

  • rewis.io

    Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie: Beteiligung eines Elternteils bei teilweisem Entzug des Sorgerechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Beteiligung eines noch teilweise sorgeberechtigten Elternteils an einem Verfahren auf Anordnung des Verbleibs des Kindes in einer Pflegefamilie

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Pflegefamilie, das Sorgerecht der Eltern - und das Verfahren zur Verbleibensanordnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pflegefamilie und der teilsorgeberechtigte Elternteil

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfahrensbeteiligungsrecht eines Elternteils mit teilweisem Sorgerecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfahrensbeteiligungsrecht eines Elternteils mit teilweisem Sorgerecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1030
  • MDR 2014, 979
  • FGPrax 2014, 209
  • FamRZ 2014, 1357
  • Rpfleger 2014, 496
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 03.05.2011 - 13 UF 81/11
    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 353/13
    Dies unterscheidet den Fall von der vom Beschwerdegericht angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 2011, 1666).
  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach

    Ein solcher Mussbeteiligter kann - obwohl im für § 181 Satz 1 FamFG maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich nicht am Verfahren beteiligt - jedenfalls die Fortsetzung verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 zum Beschwerderecht einer nicht beteiligten Mussbeteiligten).

    Daher bedarf unabhängig davon, dass es vorliegend um eine Vaterschaftsanfechtung geht, keiner Entscheidung, ob der Senat an der unter Geltung des früheren Rechts getroffenen Aussage (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.) festhält, die postmortale Feststellung der Vaterschaft greife unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung ein (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).

  • OLG Frankfurt, 13.01.2016 - 4 UF 272/15

    Erlass eines Beschlusses nach § 38 FamFG

    Die Eltern sind auch beschwerdebefugt, da das ihnen nach der Sorgerechtshauptsacheentscheidung vom 10.09.2015 verbliebene Erziehungsrecht, vergl. § 1631 I BGB, von der hiesig angefochtenen Entscheidung betroffen ist (im Detail hierzu BGH FamRZ 2014, 1357-1358).
  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15

    Abstammungssache: Bindung des Beschwerdegerichts an die der aufhebenden

    Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsächlich "präjudizielle" Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).

    Es genügt für die Beschwerdebefugnis nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).

  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 405/16

    Versorgungsausgleichssache: Geltung der Beschwerdefristen für einen nicht als

    Ebenso hat auch der erkennende Senat bereits für das Kindschaftsverfahren ausgesprochen, dass ohne die erforderliche Beteiligung der Mutter eine Entscheidung des Amtsgerichts nicht in formelle Rechtskraft erwachsen kann (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 2 UF 180/16

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Rechtsmittelfrist bei Tod des feststellenden

    Nicht ausreichend sind rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsächlich präjudizielle Wirkung auf andere gleichgelagerte Fälle (vgl. BGH FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).
  • OLG Schleswig, 04.08.2020 - 15 WF 51/19

    Vergütungsfähige Tätigkeiten des für "Aufenthaltsbestimmungsrecht" bestellten

    So betrifft die von der Ergänzungspflegerin Frau X. zu treffende Entscheidung darüber, wo T. lebt, die Kindeseltern unmittelbar und fortlaufend in der Ausübung ihres Rechts zur Erziehung des Kindes (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13, FamRZ 2014, 1357 Rn. 12 f.).
  • OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 1 UF 184/15

    Keine Beschwerdebefugnis der Nachlasspflegerin im

    Es genügt hingegen nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang eines Verfahrens tangiert werden oder rein mittelbare Auswirkungen eintreten (vgl. BGH FamRZ 2014, 1357).
  • OLG Koblenz, 27.04.2020 - 9 UF 32/20

    Bestellung eines Ergänzungspflegers: Auswahl des Familiengerichts unter

    Dieses in § 1631 Abs. 1 BGB geregelte Recht auf Erziehung ist ein wesentlicher Bestandteil der Personensorge (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1030, 1030, Rdnr. 12, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15

    Versorgungsausgleich: Beginn der Beschwerdefrist für einen nicht am Verfahren

    Durch Beschluss vom 04.06.2014, Az. XII ZB 353/13, hat der zwölfte Senat in einem Sorgerechtsverfahren die Rechtsbeschwerde einer Mutter für zulässig erachtet, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden war, während die übrigen Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatten, weil ohne die Beteiligung der in ihren Rechten betroffenen Kindesmutter die Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachse.
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2015 - 8 UF 189/14

    Beginn der Beschwerdefrist gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Durch Beschluss vom 04.06.2014, Az. XII ZB 353/13, hat der zwölfte Senat in einem Sorgerechtsverfahren die Rechtsbeschwerde einer Mutter für zulässig erachtet, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden war, während die übrigen Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatten, weil ohne die Beteiligung der in ihren Rechten betroffenen Kindesmutter die Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachse.
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2014 - 2 UF 95/14

    Frist zur Einlegung der Beschwerde durch einen nicht am Zugewinnausgleich

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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - 2 StR 14/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17584
BGH, 04.06.2014 - 2 StR 14/14 (https://dejure.org/2014,17584)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - 2 StR 14/14 (https://dejure.org/2014,17584)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Bezug auf die Unterschreitung der Schutzaltersgrenze des Tatopfers

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 176 Abs. 3
    Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Bezug auf die Unterschreitung der Schutzaltersgrenze des Tatopfers

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.10.2009 - 1 StR 343/09

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; sexuelle Nötigung; rechtsfehlerhafte

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 14/14
    Sofern das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen sollte, wird es bei der Feststellung, ob ein besonders schwerer Fall gemäß § 176 Abs. 3 StGB gegeben ist, eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen tat- und täterbezogenen Umstände vorzunehmen haben (vgl. Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 28); die gesetzgeberischen Erwägungen (vgl. BTDrucks. 15/350 S. 17) sind in die Abwägungen einzubeziehen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 343/09, NStZ 2010, 697), ersetzen sie hingegen nicht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 176 Rn. 39).
  • BGH, 26.09.2013 - 2 StR 306/13

    Ablehnung eines Beweisantrags; Adhäsionsanspruch (Umfang: Ersatzpflicht für

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 14/14
    Sollte wiederum eine Adhäsionsentscheidung zu treffen sein, sind die dem Schmerzensgeldanspruch und der Feststellungsentscheidung zugrunde liegenden Voraussetzungen zu belegen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. April 2014 - 2 StR 2/14 und vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13 mwN).
  • BGH, 17.04.2014 - 2 StR 2/14

    Anforderungen an einen Feststellungsanspruch im Adhäsionsverfahren

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 14/14
    Sollte wiederum eine Adhäsionsentscheidung zu treffen sein, sind die dem Schmerzensgeldanspruch und der Feststellungsentscheidung zugrunde liegenden Voraussetzungen zu belegen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. April 2014 - 2 StR 2/14 und vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13 mwN).
  • BGH, 06.08.2014 - 2 StR 60/14

    Schwerer Bandendiebstahl: Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Dies ist der Fall, wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 14/14; BGH, Urteile vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12, wistra 2013, 463, 469 und vom 26. Juli 2012 - 1 StR 492/11, wistra 2012, 477, 481 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 344 Rdn. 7 iVm § 318 Rdn. 16, jeweils mwN).
  • BGH, 02.12.2015 - 2 StR 258/15

    Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (ausnahmsweise Untrennbarkeit

    Eine Trennbarkeit ist aber auch dann zu verneinen, wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat, denn derartige Feststellungen können nicht Grundlage eines Strafausspruchs sein (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2014 - 2 StR 60/14, NStZ 2014, 635; Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 14/14; Urteile vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12, wistra 2013, 463, 469, vom 26. Juli 2012 - 1 StR 492/11, wistra 2012, 477, 481 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - XII ZB 565/13   

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https://dejure.org/2014,13930
BGH, 04.06.2014 - XII ZB 565/13 (https://dejure.org/2014,13930)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - XII ZB 565/13 (https://dejure.org/2014,13930)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - XII ZB 565/13 (https://dejure.org/2014,13930)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 S 1 Nr 2 FamFG, § 61 FamFG
    Anhörungsrüge im Einspruchsverfahren nach Teilversäumnisbeschluss im Stufenverfahren auf Zugewinnausgleich: Notwendigkeit der Gestattung ergänzenden Vortrags für den zur Auskunft verpflichteten Ehegatten

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Begründetheit einer Anhörungsrüge

  • rewis.io

    Anhörungsrüge im Einspruchsverfahren nach Teilversäumnisbeschluss im Stufenverfahren auf Zugewinnausgleich: Notwendigkeit der Gestattung ergänzenden Vortrags für den zur Auskunft verpflichteten Ehegatten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FamFG § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Voraussetzungen für die Begründetheit einer Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 443/04

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 565/13
    Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 44 Abs. 4 Satz 4 i. V. mit § 74 Abs. 7 FamFG; vgl. insoweit BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.).
  • BGH, 17.11.2021 - 3 ZB 2/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 44 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 74 Abs. 7 FamFG; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 565/13, juris Rn. 6 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - 1 StR 99/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14773
BGH, 04.06.2014 - 1 StR 99/14 (https://dejure.org/2014,14773)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - 1 StR 99/14 (https://dejure.org/2014,14773)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 1 StR 99/14 (https://dejure.org/2014,14773)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 19 Abs. 1, Abs. 3 GÜG; Art. 267 AEUV
    Verfahrenseinstellung infolge eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH

  • HRR Strafrecht

    Art. 267 AEUV; § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG
    Zurückstellung eines Revisionsverfahrens (anhängiges Vorabentscheidungsverfahren)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bildung einer neuen Gesamtstrafe nach Einstellung des Verfahrens bzgl. einer Beihilfetat aus verfahrensökonomischen Gründen

  • Wolters Kluwer

    Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 GÜG

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 GÜG

  • rechtsportal.de

    Bildung einer neuen Gesamtstrafe nach Einstellung des Verfahrens bzgl. einer Beihilfetat aus verfahrensökonomischen Gründen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.12.2013 - 1 StR 388/13

    Vorlagebeschluss zu Art. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2001/83/EG (Auslegung von

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 1 StR 99/14
    Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die ihm vom Senat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 in der Strafsache 1 StR 388/13 unterbreitete Vorlagefrage ausgesetzt.

    Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte u.a. gemeinsam mit der in dem Verfahren 1 StR 388/13 gesondert verfolgten T. N. in fünf Fällen pseudoephedrinhaltige Tabletten (vor allem Reactine Duo und Rhinopront) erworben und in die Tschechische Republik verbracht.

    Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten wie auch das der im Verfahren 1 StR 388/13 angeklagten T. N. jeweils als Straftat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG gewertet.

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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - 2 StR 31/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,20675
BGH, 04.06.2014 - 2 StR 31/14 (https://dejure.org/2014,20675)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - 2 StR 31/14 (https://dejure.org/2014,20675)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 2 StR 31/14 (https://dejure.org/2014,20675)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 S 1 MRK
    Überlange Verfahrensdauer in Strafsachen: Strafmilderung auf Grund der Verfahrensverzögerung durch einen eklatanten Verfahrensfehler

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Eklatanter Verfahrensfehler als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot

  • rewis.io

    Überlange Verfahrensdauer in Strafsachen: Strafmilderung auf Grund der Verfahrensverzögerung durch einen eklatanten Verfahrensfehler

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
    Eklatanter Verfahrensfehler als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 314
  • StV 2015, 172
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.10.2012 - 2 StR 285/12

    Letztes Wort des Angeklagten (kein Nachholen nach Urteilsverkündung durch

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 31/14
    Nach Aufhebung beider Urteile durch Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2012 - 2 StR 285/12 - (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilsverkündung 1 und StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 1) hat es den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Bestimmung zur Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft getroffen.
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 31/14
    Der neue Tatrichter wird aber auch zu erwägen haben, ob wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine Kompensationsentscheidung nach der Vollstreckungslösung der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 128 ff.) angezeigt ist.
  • OLG Köln, 13.11.2015 - 1 RVs 205/15

    Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen bei der Strafzumessung

    Die durch die zunächst mangelhafte Übersetzung der Anklage verursachte Verfahrensverzögerung von gut sieben Monaten ist der Justiz zuzurechnen und dürfte Veranlassung für den Ausspruch einer Kompensation, nicht hingegen für eine weitergehende Kompensationsentscheidung bieten (vgl. BGH BeckRS 2008 06863); jedenfalls als sie Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 2014, 314).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 16/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14916
BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 16/14 (https://dejure.org/2014,14916)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 16/14 (https://dejure.org/2014,14916)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 16/14 (https://dejure.org/2014,14916)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Unwürdigkeit der Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts wegen schulhaften Verhaltens

  • rechtsportal.de

    BRAO § 7 Nr. 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Unwürdigkeit der Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts wegen schulhaften Verhaltens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 16/14
    Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfGE 110, 77, 83; Senat, Beschluss vom 2. November 2013 - AnwZ (Brfg) 10/13, NJW-RR 2014, 439 Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.11.2013 - AnwZ (Brfg) 10/13

    Anwaltliches Berufsrecht: Aufwendungsersatzanspruch der Rechtsanwaltskammer für

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 16/14
    Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfGE 110, 77, 83; Senat, Beschluss vom 2. November 2013 - AnwZ (Brfg) 10/13, NJW-RR 2014, 439 Rn. 7, jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 6/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17016
BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 6/14 (https://dejure.org/2014,17016)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 6/14 (https://dejure.org/2014,17016)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 6/14 (https://dejure.org/2014,17016)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 36 Abs 2 BRAO vom 30.07.2009, § 36a Abs 3 BRAO vom 26.03.2007
    Verfahren der Rechtsanwaltskammer zur Prüfung des möglichen Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts: Befugnis zur Einholung von Auskünften Dritter; Androhung des Widerrufs der Zulassung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Einholung von Informationen im Prüfungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

  • rewis.io

    Verfahren der Rechtsanwaltskammer zur Prüfung des möglichen Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts: Befugnis zur Einholung von Auskünften Dritter; Androhung des Widerrufs der Zulassung

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Vorbereitungsmaßnahmen im aufsichtsrechtlichen Widerrufsverfahren

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Einholung von Informationen im Prüfungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11

    Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 6/14
    Abgesehen davon diente das Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 2012 der Gewährung rechtlichen Gehörs und sollte dem Kläger, den im Übrigen eine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts traf (vgl. hierzu nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 29), die Möglichkeit eröffnen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auszuräumen.
  • BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 9/16

    Widerruf der Zulassung eines im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalts

    Soweit der Kläger geltend macht, die der Beklagten erteilten Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis und vom Gerichtsvollzieher seien wegen "Umgehung des Datenschutzes" nicht verwertbar, ist dies angesichts der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 2 BRAO (siehe auch Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 6/14, juris Rn. 6) nicht nachvollziehbar.
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - 4 StR 168/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,15946
BGH, 04.06.2014 - 4 StR 168/14 (https://dejure.org/2014,15946)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - 4 StR 168/14 (https://dejure.org/2014,15946)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 4 StR 168/14 (https://dejure.org/2014,15946)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung; Anforderungen an das Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung; Anforderungen an das Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fehlgeschlagener Versuch bei gefährlicher KV (anlässlich eines gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr)?

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.04.1986 - 4 StR 89/86

    Fehlgeschlagener Versuch

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 4 StR 168/14
    a) Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB scheidet aus, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; Urteil vom 10. April 1986 - 4 StR 89/86, BGHSt 34, 53, 56).

    In diesem Fall wäre für die Bewertung des Rücktrittshorizonts nicht auf den Erkenntnisstand des Angeklagten nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs (Hineinfahren in die Personengruppe), sondern auf sein - gleichfalls nicht festgestelltes - Vorstellungsbild nach dem Abbruch dieses Fahrvorgangs abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, Rn. 3; Urteil vom 10. April 1986 - 4 StR 89/86, BGHSt 34, 53, 58).

  • BGH, 19.03.2013 - 1 StR 647/12

    Bedarf zur Feststellung des Rücktrittshorizonts zur Prüfung des fehlgeschlagenen

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 4 StR 168/14
    Lässt sich den Urteilsfeststellungen das zur revisionsrechtlichen Prüfung unerlässliche Vorstellungsbild des Angeklagten nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 82/14, Rn. 5; Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274).
  • BGH, 27.02.2014 - 1 StR 367/13

    Rechtsfehlerhaft abgelehnter Rücktritt von einem Tötungsversuch (Rücktritt

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 4 StR 168/14
    Ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, ist für jedes im Versuchsstadium stecken gebliebene Delikt ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Bewertung gesondert zu prüfen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 1 StR 367/13, Rn. 13; Urteil vom 23. Mai 2012 - 5 StR 54/12, NStZ 2012, 562).
  • BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; korrigierter

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 4 StR 168/14
    Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393), sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157; Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240 mwN).
  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 4 StR 168/14
    a) Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB scheidet aus, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; Urteil vom 10. April 1986 - 4 StR 89/86, BGHSt 34, 53, 56).
  • BGH, 07.05.2014 - 4 StR 82/14

    Rücktritt vom Versuch (kein fehlgeschlagener Versuch: Voraussetzungen,

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 4 StR 168/14
    Lässt sich den Urteilsfeststellungen das zur revisionsrechtlichen Prüfung unerlässliche Vorstellungsbild des Angeklagten nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 82/14, Rn. 5; Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274).
  • BGH, 23.05.2012 - 5 StR 54/12

    Versuchtes Tötungsdelikt; natürliche Handlungseinheit bei mehreren in engem

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 4 StR 168/14
    Ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, ist für jedes im Versuchsstadium stecken gebliebene Delikt ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Bewertung gesondert zu prüfen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 1 StR 367/13, Rn. 13; Urteil vom 23. Mai 2012 - 5 StR 54/12, NStZ 2012, 562).
  • BGH, 08.02.2007 - 3 StR 470/06

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener; mehraktiges Geschehen;

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 4 StR 168/14
    In diesem Fall wäre für die Bewertung des Rücktrittshorizonts nicht auf den Erkenntnisstand des Angeklagten nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs (Hineinfahren in die Personengruppe), sondern auf sein - gleichfalls nicht festgestelltes - Vorstellungsbild nach dem Abbruch dieses Fahrvorgangs abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, Rn. 3; Urteil vom 10. April 1986 - 4 StR 89/86, BGHSt 34, 53, 58).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 4 StR 168/14
    Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, obgleich die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB) und wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) zum Nachteil des Nebenklägers M. E. an sich rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
  • BGH, 25.10.2012 - 4 StR 346/12

    Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz; unmittelbares Ansetzen; Rücktritt:

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 4 StR 168/14
    Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393), sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157; Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240 mwN).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11

    Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung; strafbefreiender Rücktritt

  • BGH, 09.10.2014 - 4 StR 208/14

    Räuberische Erpressung (Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und

    Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Erpressungsversuch nicht nur objektiv, sondern auch aus der insoweit maßgeblichen Perspektive des Angeklagten nach Ende seiner letzten Ausführungshandlung fehlgeschlagen war und deshalb ein Rücktritt nicht mehr in Betracht kam (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 4 StR 168/14, Rn. 8 mwN).
  • BGH, 17.02.2016 - 2 StR 213/15

    Totschlag (Eventualvorsatz: äußerst gefährliche Gewalthandlungen als Indiz,

    Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt vom Versuch hinsichtlich eines Einzelakts nur ausgeschlossen, wenn dieser Teilakt bereits als fehlgeschlagener Versuch zu werten ist (BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 StR 635/96, BGHSt 44, 91, 94; Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 4 StR 281/02, NStZ 2003, 252, 253; Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628; Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13, NStZ 2014, 396; Beschluss vom 4. Juni 2014 - 4 StR 168/14; Beschluss vom 27. November 2014 - 3 StR 458/14, NStZ 2015, 331).
  • BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch); Einziehung (Berücksichtigung bei der

    Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt vom Versuch hinsichtlich eines Einzelakts ausgeschlossen, wenn dieser Einzelakt bereits als fehlgeschlagener Versuch zu werten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628; vom 4. Juni 2014 - 4 StR 168/14).
  • BGH, 15.01.2019 - 4 StR 470/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; Rücktritt bei mehraktigem Geschehen);

    Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt vom Versuch hinsichtlich eines Einzelakts ausgeschlossen, wenn dieser Einzelakt bereits als fehlgeschlagener Versuch zu werten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 233/07, NStZ 2009, 628; vom 4. Juni 2014 - 4 StR 168/14).
  • BGH, 13.08.2015 - 4 StR 99/15

    Rücktritt vom Versuch (Rücktrittshorizont: Anforderungen an die Darlegung im

    Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274; zur revisionsgerichtlichen Überprüfung ferner: BGH, Beschlüsse vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13, NStZ-RR 2014, 201, 202; vom 27. November 2014 - 3 StR 458/14, NStZ-RR 2015, 105, 106; vom 4. Juni 2014 - 4 StR 168/14 jeweils mwN).
  • BGH, 27.03.2018 - 4 StR 593/17

    Rücktritt (Rücktrittshorizont: fehlgeschlagener Versuch, beendeter und

    Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274; vom 25. Oktober 2017 - 5 StR 253/17; zur revisionsgerichtlichen Überprüfung ferner: BGH, Beschlüsse vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13, NStZ-RR 2014, 201, 202; vom 27. November 2014 - 3 StR 458/14, NStZ-RR 2015, 105, 106; vom 4. Juni 2014 - 4 StR 168/14; Urteil vom 13. August 2015 - 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470, jeweils mwN).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2019 - 1 Ws 16/19

    Formulierung eines Klageerzwingungsantrags bei möglichem strafbefreiendem

    in unmittelbarer Täterschaft, herbeizuführen, und sie gleichwohl freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgaben (was nicht nur für einen straffbefreienden Rücktritt des Alleintäters vom Versuch gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB genügt (dazu BGH, Urt. v. 04.06.2014 - 4 StR 168/14), sondern auch im Falle einer Beteiligung mehrerer, sofern diese einvernehmlich von der Vollendung absehen (BGHSt 42, 158, NStZ-RR 2017, 207)).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14917
BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14 (https://dejure.org/2014,14917)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14 (https://dejure.org/2014,14917)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 9/14 (https://dejure.org/2014,14917)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Anwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung; Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Anwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung; Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 77/13

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13 juris Rn. 3, jeweils m. w. N.).

    Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014, aaO Rn. 3).

    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt nur Beschlüsse vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 7; vom 10. Februar 2014, aaO Rn. 8 und vom 10. März 2014, aaO Rn. 5, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, juris Rn. 5 m. w. N.) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

    Auf die Liquidität entsprechender Vermögenswerte kommt es aber entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 6 und vom 10. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 81/13, juris Rn. 6 m. w. N.).

    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt nur Beschlüsse vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 7; vom 10. Februar 2014, aaO Rn. 8 und vom 10. März 2014, aaO Rn. 5, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 10.02.2014 - AnwZ (Brfg) 81/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Auf die Liquidität entsprechender Vermögenswerte kommt es aber entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 6 und vom 10. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 81/13, juris Rn. 6 m. w. N.).

    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt nur Beschlüsse vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 7; vom 10. Februar 2014, aaO Rn. 8 und vom 10. März 2014, aaO Rn. 5, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13 juris Rn. 3, jeweils m. w. N.).

    Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014, aaO Rn. 3).

  • BGH, 07.10.2013 - AnwZ (Brfg) 34/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Fehlendes Widerspruchsverfahren in

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Demgemäß unterliegt auch eine mögliche fehlerhafte Besetzung des Anwaltsgerichtshofs bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht der Nachprüfung durch das Berufungsgericht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 14 und vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 34/13, NJW-RR 2014, 317 Rn. 6).
  • BGH, 08.12.2011 - AnwZ (Brfg) 46/11

    Notwendigkeit des Nachweises von ausreichenden Bemühungen zum Erhalt eines

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Demgemäß unterliegt auch eine mögliche fehlerhafte Besetzung des Anwaltsgerichtshofs bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht der Nachprüfung durch das Berufungsgericht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 14 und vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 34/13, NJW-RR 2014, 317 Rn. 6).
  • BGH, 24.05.2013 - AnwZ (Brfg) 15/13

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Vermutung des

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Dass hier ausnahmsweise eine Gefährdung ausgeschlossen ist (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen auch Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.), hat der Kläger, dessen Zulassungsbegründung sich hierzu nicht verhält, nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
  • BGH, 04.01.2014 - AnwZ (Brfg) 62/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Dass hier ausnahmsweise eine Gefährdung ausgeschlossen ist (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen auch Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.), hat der Kläger, dessen Zulassungsbegründung sich hierzu nicht verhält, nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
  • BGH, 15.03.2012 - AnwZ (Brfg) 55/11

    Bedeutung des Zeitpunkts des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens für

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Demgemäß unterliegt auch eine mögliche fehlerhafte Besetzung des Anwaltsgerichtshofs bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht der Nachprüfung durch das Berufungsgericht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 14 und vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 34/13, NJW-RR 2014, 317 Rn. 6).
  • BGH, 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Eine solche Entscheidung kann nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und ist folglich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 14; vom 4. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 9/14, juris Rn. 12 und vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 4).
  • BGH, 08.08.2016 - AnwZ (Brfg) 15/16

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 4. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 9/14, juris Rn. 4).

    Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2014 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 4. Juni 2014, aaO Rn. 4).

  • BGH, 27.11.2014 - AnwZ (Brfg) 41/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtunterhaltens der

    Auch im Übrigen genügen die Ausführungen des Klägers nicht den Anforderungen, die an einen zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls geeigneten Vortrag zu stellen sind (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 9/14, juris Rn. 6 ff. m. w. N.).
  • AGH Niedersachsen, 26.02.2018 - AGH 25/16

    Vermögensverfall

    Danach können nicht liquide Vermögenswerte nicht berücksichtigt werden, solange sie nicht konkret zur Schuldentilgung eingesetzt werden (BGH, Beschluss vom 04.06.2014, AnwZ (Brfg) 9/14).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 19.02.2016 - 1 AGH 50/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (ständige Rspr. des BGH, zuletzt Beschl. v. 06.06.2014, AnwZ (Brfg) 9/14, Rn. 10 m.w.N.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 31.10.2014 - 1 AGH 30/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Erwirkung

    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2014 -AnwZ (Brfg) 9/14-).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - 4 StR 104/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14735
BGH, 04.06.2014 - 4 StR 104/14 (https://dejure.org/2014,14735)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - 4 StR 104/14 (https://dejure.org/2014,14735)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 4 StR 104/14 (https://dejure.org/2014,14735)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 1 StPO, § 404 Abs 1 StPO, § 189 ZPO
    Adhäsionsverfahren: Heilung der unterlassenen rechtzeitigen Zustellung des Entschädigungsantrags an den Angeklagten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Ergänzung des Senats zum Entschädigungsantrag

  • rewis.io

    Adhäsionsverfahren: Heilung der unterlassenen rechtzeitigen Zustellung des Entschädigungsantrags an den Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 404 Abs. 1
    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Ergänzung des Senats zum Entschädigungsantrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.01.1999 - 3 StR 602/98

    Erweiterung des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO auf das Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 4 StR 104/14
    Der Senat konnte die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts ungeachtet des anderslautenden Antrags des Generalbundesanwalts im Beschlusswege aufrechterhalten, weil in Bezug auf die Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen und sich aus § 406 Abs. 5 Satz 2, § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt, dass das Rechtsmittelgericht ohne Hauptverhandlung entscheiden kann, wenn lediglich über die Zubilligung einer Entschädigung zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09, Rn. 4; Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 324/07, Rn. 5; Beschluss vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NStZ 1999, 260, 261).
  • BGH, 20.10.2011 - V ZB 131/11

    Heilung einer unwirksamen Zustellung: Tatsächliche Kenntnisnahme des

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 4 StR 104/14
    Dieser Mangel wurde aber nach § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO geheilt, weil sich aus der Antragserwiderungsschrift vom 18. Februar 2013 zweifelsfrei ergibt, dass die mit einer umfassenden Zustellungsvollmacht versehene Verteidigerin des Angeklagten und damit eine Person, an die im Sinne von § 189 ZPO "die Zustellung dem Gesetz gemäß (...) gerichtet werden konnte", genaue Kenntnis von dem Entschädigungsantrag erhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, Rn. 8).
  • BGH, 08.07.2009 - 2 StR 239/09

    Auslegung eines Adhäsionsantrags hinsichtlich des Zinslaufs

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 4 StR 104/14
    Der Senat konnte die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts ungeachtet des anderslautenden Antrags des Generalbundesanwalts im Beschlusswege aufrechterhalten, weil in Bezug auf die Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen und sich aus § 406 Abs. 5 Satz 2, § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt, dass das Rechtsmittelgericht ohne Hauptverhandlung entscheiden kann, wenn lediglich über die Zubilligung einer Entschädigung zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09, Rn. 4; Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 324/07, Rn. 5; Beschluss vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NStZ 1999, 260, 261).
  • BGH, 27.09.2007 - 4 StR 324/07

    Entscheidung über die Zinsen im Adhäsionsverfahren (wirksame Stellung des

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 4 StR 104/14
    Der Senat konnte die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts ungeachtet des anderslautenden Antrags des Generalbundesanwalts im Beschlusswege aufrechterhalten, weil in Bezug auf die Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen und sich aus § 406 Abs. 5 Satz 2, § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt, dass das Rechtsmittelgericht ohne Hauptverhandlung entscheiden kann, wenn lediglich über die Zubilligung einer Entschädigung zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09, Rn. 4; Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 324/07, Rn. 5; Beschluss vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NStZ 1999, 260, 261).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - 1 StR 69/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14772
BGH, 04.06.2014 - 1 StR 69/14 (https://dejure.org/2014,14772)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - 1 StR 69/14 (https://dejure.org/2014,14772)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 1 StR 69/14 (https://dejure.org/2014,14772)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 154 StPO; Art. 267 AEUV, § 19 Abs. 1, Abs. 3 GÜG
    Verfahrenseinstellung infolge laufenden Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH; Strafzumessung bei Mittätern (Gleichheitsgrundsatz)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11

    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten (Gleichheitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 1 StR 69/14
    Das Landgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs häufig erhobene Forderung bedacht, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, JR 2012, 249 mwN), was bei identischer Besetzung des erkennenden Gerichts (einschließlich der Schöffen) auch bei Aburteilung in getrennten Verfahren - wie hier in Bezug auf das Verfahren gegen den gesondert Verfolgten V. N. (1 StR 99/14) - zu beachten sei (BGH, aaO).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - 5 StR 494/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14154
BGH, 04.06.2014 - 5 StR 494/13 (https://dejure.org/2014,14154)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - 5 StR 494/13 (https://dejure.org/2014,14154)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 5 StR 494/13 (https://dejure.org/2014,14154)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich Strafzumessung der Einzelstrafen und der Bildung einer Gesamtstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich Strafzumessung der Einzelstrafen und der Bildung einer Gesamtstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.09.2012 - 4 StR 137/12

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 5 StR 494/13
    Der Senat weist schließlich darauf hin, dass es bei einer Anordnung von Wertersatzverfall anders als bei einem Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO des Ausspruchs einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Täter oder Teilnehmer bereits im Urteilstenor bedarf, weil aus der Verfallsanordnung gemäß § 459g Abs. 2 StPO wie aus einem zivilgerichtlichen Zahlungstitel nach den §§ 459 ff. StPO vollstreckt werden kann (BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 mwN).
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 294/02

    Erweiterter Verfall (Vorrang des Verfalls / Verfalls von Wertersatz;

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 5 StR 494/13
    Dies führt in der vorliegenden Konstellation zur Annahme von Tateinheit zwischen den beiden so verbundenen Taten des Handeltreibens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 1996 - 2 StR 514/95, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 29, vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02, in NStZ-RR 2003, 75 nicht abgedruckt, und vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07).
  • BGH, 17.10.2007 - 2 StR 376/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit; Zusammentreffen in

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 5 StR 494/13
    Dies führt in der vorliegenden Konstellation zur Annahme von Tateinheit zwischen den beiden so verbundenen Taten des Handeltreibens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 1996 - 2 StR 514/95, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 29, vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02, in NStZ-RR 2003, 75 nicht abgedruckt, und vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07).
  • BGH, 13.03.1996 - 2 StR 514/95

    Strafzumessung außerhalb des tatrichterlichen Spielraums

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 5 StR 494/13
    Dies führt in der vorliegenden Konstellation zur Annahme von Tateinheit zwischen den beiden so verbundenen Taten des Handeltreibens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 1996 - 2 StR 514/95, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 29, vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02, in NStZ-RR 2003, 75 nicht abgedruckt, und vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07).
  • BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84

    Nicht geringe Menge von Amphetamin-Zubereitungen

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 5 StR 494/13
    Nach den Urteilsfeststellungen veräußerten die Angeklagten in diesem Fall 100 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 8 % Amphetaminbase, so dass der Grenzwert von 10 g Amphetaminbase (BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169), den das Landgericht sonst zutreffend zugrunde gelegt hat, nicht überschritten ist.
  • BGH, 20.08.2013 - 3 StR 128/13

    Verfallsanordnung (unbillige Härte; eingeschränkte Revisibilität; Anforderungen

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 5 StR 494/13
    Hierzu hätte angesichts der Höhe der Verfallsbeträge trotz der vermeintlich "gefestigten finanziellen Situation" der Angeklagten (UA S. 112) Anlass bestanden (zu den Anforderungen an die Darstellung im Urteil vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 340 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - 5 StR 219/14   

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https://dejure.org/2014,14163
BGH, 04.06.2014 - 5 StR 219/14 (https://dejure.org/2014,14163)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - 5 StR 219/14 (https://dejure.org/2014,14163)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 5 StR 219/14 (https://dejure.org/2014,14163)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2; StGB § 67 Abs. 2 S. 3
    Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.01.2013 - 3 StR 487/12

    Rechtsfehlerhafte Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 5 StR 219/14
    Der Senat bringt daher die Anordnung über die Vorwegvollziehung von Strafe zum Wegfall (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 3 StR 487/12 mwN).
  • BGH, 18.03.2008 - 1 StR 103/08

    Vorwegvollzug der Maßregel (zwingende Orientierung an einer

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 5 StR 219/14
    Denn Bezugspunkt für die Beurteilung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB die Halbstrafenentlassung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. März 2008 - 1 StR 103/08, NStZ-RR 2008, 182).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - 5 StR 191/14   

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Volltextveröffentlichungen (8)

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