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   BGH, 07.04.2015 - XI ZR 121/14   

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https://dejure.org/2015,8905
BGH, 07.04.2015 - XI ZR 121/14 (https://dejure.org/2015,8905)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 (https://dejure.org/2015,8905)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 (https://dejure.org/2015,8905)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 ZPO, § 4 ZPO
    Streitwertbemessung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung einer Kapitalbeteiligung

  • IWW

    § 4 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Gesamtstreitwerts in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen

  • rewis.io

    Streitwertbemessung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung einer Kapitalbeteiligung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 4
    Bemessung des Gesamtstreitwerts in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückabwicklung von Darlehnsverträgen - und der Streitwert

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.02.2000 - XI ZR 273/99

    Berücksichtigung von Nebenforderungen

    Auszug aus BGH, 07.04.2015 - XI ZR 121/14
    Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 (XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015) zur Berechnung der Beschwer im Falle der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches.

    Geht es dagegen um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 mwN).

  • BGH, 29.09.2009 - XI ZR 498/07

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens des

    Auszug aus BGH, 07.04.2015 - XI ZR 121/14
    Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bemisst sich der Gesamtstreitwert in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, da die Klägerin wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, mwN).
  • LG Düsseldorf, 17.04.2019 - 13 O 387/17

    Autokredite widerruflich: Urteile gegen RCI Bank (Renault, Dacia, Nissan)

    Zur Begründung hat das OLG Braunschweig die Beschlüsse des BGH vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 - und vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 - zitiert, wonach es auf den Nettodarlehenbertrag zuzüglich der gezahlten Eigenleistung ankomme, wenn ein Kläger wirtschaftlich begehre so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt.

    Richtig ist zwar, dass jedenfalls dem Beschluss des BGH vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 - eine Klage auf Rückabwicklung eines widerrufenen Haustürgeschäfts zugrunde lag.

  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 114/18

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Dieses Interesse verfolgt der Kläger ausdrücklich mit dem Antrag zu 2. Im Anwendungsbereich von § 358 BGB stellt die Rechtsprechung allerdings zutreffend umfassend auf das Interesse des Verbrauchers ab, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, juris; Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris; Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.019, 31 W 12/19; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. August 2019 - 5 U 506/18 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 28.01.2021 - 4 U 7/20

    1. Auch nach der im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

    In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert einer Klage entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der Höhe des Nettodarlehensbetrags zuzüglich eines etwaigen aus Eigenmitteln aufgebrachten Betrags (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.2015 - XI ZR 335/13, juris Rdn. 3; BGH, Beschl. v. 07.04.2015 - XI ZR 121/14, juris Rdn. 3; BGH, Beschl. v. 29.09.2009 - XI ZR 498/07).

    Weiteren (konkreten) Anträgen, etwa gerichtet darauf, die beklagte Bank zu einer Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen nebst Zinsen zu verurteilen, sie zur Herausgabe von Sicherheiten zu verurteilen oder die Feststellung eines Annahmeverzugs der beklagten Bank mit der Annahme einer klägerseits Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung auszusprechen, kommt demgegenüber kein gesonderter Mehrwert zu (vgl. BGH, Beschl. v. 10.03.2015 - XI ZR 121/14, zitiert nach juris, BGH, Beschl. v. 07.04.2015 - XI ZR 121/14 - juris Rn. 3; BGH, Beschl. v. 29.05.2015 - XI ZR 335/13 - juris Rn. 4).

    Da, wie bereits ausgeführt, neben der begehrten negativen Feststellung weiteren (konkreten) Anträgen, namentlich der Feststellung des Annahmeverzugs der beklagten Bank, kein gesonderter Mehrwert zukommt, führt der diesbezügliche Berufungsantrag zu 2) nicht zu einer Streitwerterhöhung, mag der Kläger diesen auch kumulativ zum Berufungsantrag zu 1) gestellt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 07.04.2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 3).

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