Rechtsprechung
BGH, 23.02.2016 - VIII ZR 321/14 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 242 BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 BGB
Wohnraummiete: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine wirksame ordentliche Kündigung bei Ausgleich der Zahlungsrückstände binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage; Ausgleich durch Darlehen als Anhalt für künftigen Zahlungsverzug - IWW
- Wolters Kluwer
Verwehrung der Durchsetzung des auf die ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruchs des Vermieters mit Rücksicht auf Treu und Glauben
- rewis.io
Wohnraummiete: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine wirksame ordentliche Kündigung bei Ausgleich der Zahlungsrückstände binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage; Ausgleich durch Darlehen als Anhalt für künftigen Zahlungsverzug
- ra.de
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Auch ordentliche Kündigung kann bei nachträglichem Ausgleich des Mietrückstandes unwirksam sein; §§ 569 Abs. 3, 242 BGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwehrung der Durchsetzung des auf die ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruchs des Vermieters mit Rücksicht auf Treu und Glauben
- rechtsportal.de
Verwehrung der Durchsetzung des auf die ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruchs des Vermieters mit Rücksicht auf Treu und Glauben
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Heilt die Zahlung innerhalb der Schonfrist die ordentliche Mietvertragskündigung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Mietnachzahlung während Schonfrist - ordentliche Kündigung nicht betroffen!
- haufe.de (Kurzinformation)
Mietnachzahlung während Schonfrist stoppt nur die fristlose Kündigung
- haufe.de (Kurzinformation)
Ordentliche Kündigung trotz Schonfristzahlung wirksam
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Tipp für Vermieter: Außerordentliche immer mit ordentlicher Kündigung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen ordentliche Kündigung bei Ausgleich offener Mietrückstände zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage - Unzulässige entsprechende Anwendung der Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB
Verfahrensgang
- AG Siegburg, 24.07.2014 - 106 C 7/14
- LG Bonn, 06.11.2014 - 6 S 154/14
- BGH, 06.10.2015 - VIII ZR 321/14
- BGH, 23.02.2016 - VIII ZR 321/14
Wird zitiert von ... (6)
- LG Berlin, 08.02.2022 - 67 S 298/21
Zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges im Zusammenhang mit nach …
Es kommt hinzu, dass die Klägerin unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des BGH zur kündigungsrechtlichen Reichweite von § 242 BGB, die die Kammer insoweit allerdings nicht teilt (…vgl. Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016, a.a.O., juris Tz. 4 ff.), sich wegen der unmittelbar nach Kündigungszugang geleisteten Schonfristzahlung und den sonstigen Besonderheiten dieses Einzelfalles gemäß § 242 BGB ohnehin nicht mit Erfolg auf den von ihr geltend gemachten Räumungsanspruch berufen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, BeckRS 2016, 5095, beckonline Tz. 10; Beschl. v. 23. Februar 2016 - VIII ZR 321/14, BeckRS 2016, 4975, beckonline Tz. 5 f.;… Urt. v. 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, WuM 2018, 785, juris Tz. 51;… Urt. v. 13. Oktober 2021, a.a.O, Tz. 88). - LG Berlin, 27.03.2019 - 65 S 223/18
Räumungsprozess bei Wohnraummiete: Begründung einer fristgemäßen Kündigung wegen …
Sie können sich aus dem Verhalten nach Erhalt der Kündigung ergeben sowie daraus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es erneut zu Zahlungsrückständen kommen wird, etwa deshalb, weil es auch in der Vergangenheit keine gab (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.2015, aaO; Beschl. v. 23.02.2016 - VIII ZR 321/14, Grundeigentum 2016, 455, juris Rz. 5f.).Die in sozialer Hinsicht unbefriedigenden Folgen der Beschränkung der Wirkung der "Schonfristzahlung" nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die fristlose Kündigung und daraus resultierende Wertungswidersprüche sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend unumstritten (vgl. etwa LG Bonn, Urt. v. 06.11.2014 - 6 S 154/14, WuM 2015, 293, relativierend: BGH, Beschl. v. 06.10.2015 und 23.02.2016 - VIII ZR 321/14, Grundeigentum 2016, 453, 455;… LG Berlin, Urt. v. 13.10.2017 - 66 S 90/17, WuM 2017, 650, juris, nachgehend: BGH, Urt. v. 19.09.2018 - VIII ZR 231/17, WuM 2018, 714; Artz/Börstinghaus, NZM 2019, 12;… MüKoBGB/Häublein, 7. Aufl. 2016, BGB § 573 Rn. 60;… Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 569 Rn. 65; vgl. auch Milger, NZM 2013, 553).
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.10.2019 - 15 C 83/19
Rechtsfolgen einer Schonfristzahlung im Falle einer außerordentlichen und …
Das Aufstellen einer allgemeinen Regel, dass eine ordentliche Kündigung immer dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete oder der fälligen Entschädigung befriedigt werde, keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es künftig zu erneuten Zahlungsrückständen kommen werde und der Mieter auch im Übrigen keine mietvertraglichen Pflichten verletzt habe, würde letztlich eine unzulässige analoge Anwendung der nur für die fristlose Kündigung geltenden Schonfristregelung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) bedeuten (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - VIII ZR 321/14 -, zitiert nach juris).
- SG Magdeburg, 26.07.2018 - S 25 SO 91/18
Sozialhilferecht: Kosten der Unterkunft; Voraussetzung der darlehensweisen …
Dabei kann die Übernahme der Schulden aus dem Mietverhältnis nach § 36 Abs. 1 SGB XII nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB nur die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages, gestützt auf § 543 BGB, abwenden und die gleichzeitig nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärte fristgemäße Kündigung bleibt hingegen wirksam (siehe hierzu BGH, Urteil vom 16.02.2005 - VIII ZR 6/04 sowie bestätigend BGH v. 23.2.2016 - VIII ZR 321/14). - AG Hoyerswerda, 02.08.2016 - 1 C 17/16
Räumungsklage - außerordentliche Kündigung Zahlungsverzug nach Schonfristzahlung
Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 23. Februar 2016 (Aktenzeichen VIII ZR 321/14 - zitiert aus juris) aufgestellten Kriterien kann der Kläger im vorliegenden Falle aus der - aus Sicht des Gerichts ursprünglich durchaus auch formell wirksamen - ordentlichen Kündigung wegen der nachträglich eingetretenen Umstände mit Rücksicht auf Treu und Glauben keinen Räumungsanspruch mehr mit Erfolg herleiten ; § 242 BGB. - LG Berlin, 08.10.2021 - 65 S 14/21 Doch die Durchsetzung der Kündigung und das Räumungsverlangen gegenüber dem Beklagten zu 1) verstößt hier gegen § 242 BGB, der im Rahmen einer ordentlichen Kündigung unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Einzelfall der Durchsetzung des Räumungsanspruchs entgegenstehen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 23.02.2016 - VIII ZR 321/14, juris).