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   BGH, 14.06.2016 - XI ZR 483/14   

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https://dejure.org/2016,20442
BGH, 14.06.2016 - XI ZR 483/14 (https://dejure.org/2016,20442)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2016 - XI ZR 483/14 (https://dejure.org/2016,20442)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14 (https://dejure.org/2016,20442)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 177 Abs 1 BGB, § 242 BGB
    Abwicklung eines Grundstückserwerbs durch beauftragten und bevollmächtigten Geschäftsbesorger: Vollmachtsmissbrauch des Geschäftsbesorgers bei Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung einer Finanzierungsvermittlungsprovision

  • IWW

    § 177 BGB, § 139 BGB, § 242 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 138 BGB, § 172 Abs. 1 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 172 Abs. 1, 177 Abs. 1, 242, 652 Abs. 1
    Zur objektiven Evidenz eines Missbrauchs der Vertretungsmacht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlungsbegehren der Bank bzgl. eines zum Erwerb einer Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens; Ermächtigung des bevollmächtigten Geschäftsbesorgers zum Abschluss eines vergütungspflichtigen Finanzierungsvermittlungsvertrags durch den Grundstückserwerber; ...

  • Betriebs-Berater

    Zum Vollmachtsmissbrauch des Geschäftsbesorgers bei Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung einer Finanzierungsvermittlungsprovision

  • rewis.io

    Abwicklung eines Grundstückserwerbs durch beauftragten und bevollmächtigten Geschäftsbesorger: Vollmachtsmissbrauch des Geschäftsbesorgers bei Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung einer Finanzierungsvermittlungsprovision

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 177 Abs. 1; BGB § 242
    Vertragsschluss durch vom Grundstückserwerber nur zu Finanzierungsvermittlungsvertrag bevollmächtigten Geschäftsbesorger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 177 Abs. 1 analog; BGB § 242 Cd
    Rückzahlungsbegehren der Bank bzgl. eines zum Erwerb einer Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens; Ermächtigung des bevollmächtigten Geschäftsbesorgers zum Abschluss eines vergütungspflichtigen Finanzierungsvermittlungsvertrags durch den Grundstückserwerber; ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 177 Abs. 1 ; BGB § 242
    Rückzahlungsbegehren der Bank bzgl. eines zum Erwerb einer Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens; Ermächtigung des bevollmächtigten Geschäftsbesorgers zum Abschluss eines vergütungspflichtigen Finanzierungsvermittlungsvertrags durch den Grundstückserwerber; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschäftsbesorger schließt Finanzierungsvermittlungsvertrag ab: Kein evidenter Vollmachtsmissbrauch

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Indizien für einen Vollmachtsmissbrauch des Geschäftsbesorgers bei Finanzierungsvermittlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Missbrauch der Vollmacht eines Geschäftsbesorgers bei Aufnahme eines Darlehens zur Zahlung einer Finanzierungsvermittlungsprovision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Vollmachtsmissbrauch des Geschäftsbesorgers bei Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung einer Finanzierungsvermittlungsprovision

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die objektive Evidenz des Missbrauchs einer Vertretungsmacht

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1138
  • ZIP 2016, 1428
  • ZIP 2016, 55
  • MDR 2016, 1159
  • VersR 2017, 952
  • WM 2016, 1437
  • BB 2016, 1794
  • DB 2016, 2660
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 29.06.1999 - XI ZR 277/98

    Offensichtlichkeit des Mißbrauchs einer umfassenden Kontovollmacht

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - XI ZR 483/14
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29 und vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18).

    Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 und vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29).

    Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 1994 - XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239, 241, vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 21 und vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18, jeweils mwN).

    Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, aaO).

    Ist das - wie hier - der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts - wie hier - ein abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 mwN).

  • BGH, 09.05.2014 - V ZR 305/12

    Schadensersatzanspruch eines Großhändlers für Presseerzeugnisse wegen der

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - XI ZR 483/14
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29 und vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18).

    Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 1994 - XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239, 241, vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 21 und vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18, jeweils mwN).

  • BGH, 01.06.2010 - XI ZR 389/09

    Rechtsscheinhaftung eines vermeintlichen Gesellschafters einer Scheingesellschaft

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - XI ZR 483/14
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29 und vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18).

    Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 und vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29).

  • BGH, 07.09.2017 - IX ZR 224/16

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Unentgeltliche

    cc) Eine unentgeltliche Leistung läge auch dann nicht vor, wenn sich die Eltern darüber im Klaren gewesen wären, durch ihr Handeln ihre gesetzliche Vertretungsmacht zu Lasten der Beklagten zu missbrauchen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 24) und deshalb auf eine nicht bestehende Verbindlichkeit zu leisten.
  • BGH, 06.12.2016 - XI ZR 257/15

    Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Bank im Zusammenhang mit dem

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines - hier unterstellten - Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 23 mwN).

    Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 24 mwN).

    Ist das - wie hier - der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein - wie hier - abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 25 mwN).

    Art und Umfang der Tätigkeiten der Finanzierungsvermittlerin richten sich nicht nach dem Prospekt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 26 mwN), sondern nach dem tatsächlich abgeschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrag, mit dem sich das Berufungsgericht nicht befasst hat.

    (a) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenziellen Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den beabsichtigten Hauptvertrag herbeizuführen (Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 32 mwN).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 448/15

    Rechtsmittel gegen eine aus einer notariellen Urkunde betriebenen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines - hier unterstellten - Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 23 mwN).

    Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 24 mwN).

    Ist das - wie hier - der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein - wie hier - abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 25 mwN).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richten sich Art und Umfang der Tätigkeiten der Finanzierungsvermittlerin nicht nach dem Prospekt und dem Muster des Finanzierungsvermittlungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 26 mwN), sondern nach dem tatsächlich abgeschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrag.

    (1) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenziellen Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den beabsichtigten Hauptvertrag herbeizuführen (Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 32 mwN).

  • BGH, 18.10.2016 - XI ZR 131/15

    Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines - hier unterstellten - Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 23 mwN).

    Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 24 mwN).

    Ist das - wie hier - der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein - wie hier - abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 25 mwN).

    Art und Umfang der Tätigkeiten der Finanzierungsvermittlerin richten sich nicht nach dem Prospekt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 26 mwN), sondern nach dem tatsächlich abgeschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrag, mit dem sich das Berufungsgericht nicht befasst hat.

    (1) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenziellen Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den beabsichtigten Hauptvertrag herbeizuführen (Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 32 mwN).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 446/15

    Geltendmachung von Bereicherungs- und Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines - hier unterstellten - Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 23 mwN).

    Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 24 mwN).

    Ist das - wie hier - der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein - wie hier - abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 25 mwN).

    Art und Umfang der Tätigkeiten der Finanzierungsvermittlerin richten sich nicht nach dem Prospekt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 26 mwN), sondern nach dem tatsächlich abgeschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrag, mit dem sich das Berufungsgericht nicht befasst hat.

    (1) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenziellen Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den beabsichtigten Hauptvertrag herbeizuführen (Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 32 mwN).

  • OLG Brandenburg, 28.11.2019 - 1 U 25/19

    Auftreten als Bevollmächtigter

    Erforderlich ist eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs, die insbesondere dann anzunehmen ist, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (BGH, NJW-RR 2016, 1138 Rn. 24).
  • OLG Hamm, 14.11.2019 - 22 U 52/19

    Einheimischen-Modell

    Den Vertragspartner trifft hierbei keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, NJW-RR 2016, 1138 Rn. 23 mwN; stRspr).
  • OLG Stuttgart, 30.08.2017 - 9 U 20/15

    Darlehensvertrag: Abwicklung über einen Beauftragten; Anspruch auf Rückzahlung

    Eine Gesamtbetrachtung ist nicht anzustellen (BGH, Urt. 14.06.2016, XI ZR 483/14, Tz. 37 [zit. nach juris]).
  • OLG Stuttgart, 30.08.2017 - 9 U 125/14

    Darlehensvertrag: Übernahme fremder Rechtsangelegenheiten durch einen

    Eine Gesamtbetrachtung ist nicht anzustellen (BGH, Urt. 14.06.2016, XI ZR 483/14, Tz. 37 [zit. nach juris]).
  • LG Heidelberg, 09.08.2019 - 4 O 366/18

    Befugnisse des besonderen Vertreters im Aktienrecht

    Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (vgl. BGH NJW-RR 2016, S. 1138 Rn. 23 f.).
  • OLG Stuttgart, 30.08.2017 - 9 U 4/15

    Vollstreckungsgegenklage: Zwangsvollstreckung aus einer notariell erklärten

  • LG Kleve, 24.09.2019 - 4 O 1/19

    Vollmacht, Missbrauch, Evidenz

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