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   BGH, 23.03.2017 - III ZR 93/16   

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https://dejure.org/2017,11186
BGH, 23.03.2017 - III ZR 93/16 (https://dejure.org/2017,11186)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2017 - III ZR 93/16 (https://dejure.org/2017,11186)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2017 - III ZR 93/16 (https://dejure.org/2017,11186)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 675 Abs 1 BGB
    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen nicht anlegergerechter Beratung: Grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bei Unterzeichnung des Zeichnungsscheins ohne vorherige Lektüre des Inhalts

  • IWW

    § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Schadenersatzbegehren eines Anlegers wegen Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen; Rechtfertigung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit bei unterlassener Lektüre des kleingedruckten Inhalts der Zeichnungsscheine

  • Betriebs-Berater

    Zum Vorwurf grober Fahrlässigkeit des Anlegers im Zusammenhang mit der Zeichnung von Genussbeteiligungen

  • rewis.io

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen nicht anlegergerechter Beratung: Grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bei Unterzeichnung des Zeichnungsscheins ohne vorherige Lektüre des Inhalts

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 675 Abs. 1
    Keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers bei unterlassener Lektüre des Zeichnungsscheins nach fehlerhafter Beratung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
    Schadenersatzbegehren eines Anlegers wegen Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen; Rechtfertigung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit bei unterlassener Lektüre des kleingedruckten Inhalts der Zeichnungsscheine

  • rechtsportal.de

    BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 675 Abs. 1
    Schadenersatzbegehren eines Anlegers wegen Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen; Rechtfertigung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit bei unterlassener Lektüre des kleingedruckten Inhalts der Zeichnungsscheine

  • datenbank.nwb.de

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen nicht anlegergerechter Beratung: Grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bei Unterzeichnung des Zeichnungsscheins ohne vorherige Lektüre des Inhalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers allein wegen Unterzeichnung des nur kurz zur Unterschrift vorgelegten Zeichnungsscheins ohne vorherige Lektüre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Anlegerberatung: Unterschrift auf nicht gelesenem Zeichnungsschein allein rechtfertigt Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis nicht

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers allein wegen Unterzeichnung des nur kurz zur Unterschrift vorgelegten Zeichnungsscheins ohne vorherige Lektüre

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zu später Risikohinweis in Zeichnungsschein

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    "Blindes" Unterschreiben eines Zeichnungsscheins rechtfertigt alleine nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Beginn der Verjährungsfrist im Zusammenhang mit Anlageberatungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kontext der Zeichnung von Beteiligung ist bei Anlageentscheidung zu berücksichtigen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte von Anlegern in Beratungsgesprächen gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Genussschein: Geschädigte Kapitalanleger gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anleger, der Risikohinweise überliest, handelt nicht grob fahrlässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Falschberatung zu Kapitalanlagen trotz Risikohinweise im Zeichnungsschein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zugunsten von Anlegern entschieden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterschreiben ohne zu lesen, ist das immer grob fahrlässig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers wenn Beratung nicht überprüft wird

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zum Verjährungsbeginn - zehnjährige Verjährungsfrist beachten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schutz der Rechte von Anlegern in Beratungsgesprächen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anleger, der Risikohinweise überliest, handelt nicht grob fahrlässig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    "Blindes” Unterschreiben eines Zeichnungsscheins

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Finanzanlage ungeeignet zur Altervorsorge - Berterhaftung

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers bei unterlassener Lektüre des nur kurz zur Unterschrift vorgelegten Zeichnungsscheins

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2187
  • ZIP 2017, 1280
  • ZIP 2017, 34
  • MDR 2017, 642
  • VersR 2017, 1273
  • WM 2017, 799
  • BB 2017, 969
  • DB 2017, 962
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - III ZR 93/16
    Hierbei unterliegt die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von verjährungsauslösenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruht, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht dahingehend, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads des Verschuldens wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 f und vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 10 f; jeweils mwN).
  • BGH, 30.11.2011 - III ZR 165/11

    Berufungsverfahren: Abweichende Würdigung einer Zeugenaussage durch das

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - III ZR 93/16
    Soweit einzelne Formulierungen im angefochtenen Urteil nahelegen, dass der Einzelrichter die Beweiswürdigung für zweifelhaft erachtet hat, hätte er die Beweisaufnahme wiederholen müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZR 165/11 Rn. 5 f, auch zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen).
  • BGH, 11.12.2014 - III ZR 365/13

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten im Rahmen der Beteiligung

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - III ZR 93/16
    Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senat, Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 14/15

    Haftung des Anlageberaters: Pflicht zur Aufklärung über das Wiederaufleben der

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - III ZR 93/16
    Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. nur Senat, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 14/15, WM 2016, 504 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 17.03.2016 - III ZR 47/15

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen Kapitalanlageberater: Grob

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - III ZR 93/16
    Hierbei unterliegt die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von verjährungsauslösenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruht, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht dahingehend, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads des Verschuldens wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 f und vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 10 f; jeweils mwN).
  • BGH, 10.11.2016 - III ZR 235/15

    Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers wegen sittenwidriger Schädigung:

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - III ZR 93/16
    Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. nur Senat, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, WM 2017, 280 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 11.05.2017 - III ZR 92/16

    Beweislastumkehr bei grober Verletzung besonderer, die Bewahrung von Leben und

    Es spricht vielmehr alles dafür, dass der den Notruf entgegennehmende Mitarbeiter des Beklagten die in der konkreten Situation erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, BGHZ 198, 265 Rn. 26; vom 3. November 2016 - III ZR 286/15, BeckRS 2016, 20144 Rn. 17 und vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, BeckRS 2017, 107457 Rn. 8 zum Begriff der groben Fahrlässigkeit; jeweils mwN).
  • BGH, 20.07.2017 - III ZR 296/15

    Mangelhafte Anlageberatung: Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei

    Ob grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, wenn ein Kapitalanleger eine Risikohinweise enthaltende Beratungsdokumentation "blind" unterzeichnet, muss der Tatrichter aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls feststellen (Fortführung von Senat, Versäumnisurteil vom 23. März 2017, III ZR 93/16, BeckRS 2017, 107457).

    Hierbei unterliegt die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von verjährungsauslösenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruht, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht dahingehend, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads des Verschuldens wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (siehe nur Senat, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, BeckRS 2017, 107457 Rn. 8; Urteile vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, BeckRS 2016, 06152 Rn. 10 f und vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, juris Rn. 17).

    b) Die Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Anlageinteressent einen ihm überlassenen Emissionsprospekt (vgl. nur Senat, Urteil vom 17. März 2016, aaO Rn. 13; Urteile vom 7. Juli 2011, aaO Rn. 19 und vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011, 13871 Rn. 19; BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316, 1318 Rn. 19) oder den Text eines ihm nach Abschluss der Anlageberatung zur Unterschrift vorgelegten Zeichnungsscheins nicht gelesen hat (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 23. März 2017, aaO, Rn. 10).

    Der Kontext, in dem es zu der Unterzeichnung der Beratungsdokumentation gekommen ist, darf also nicht ausgeblendet werden (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 23. März 2017, aaO).

  • BGH, 04.07.2019 - III ZR 202/18

    Hauptvorbringen als Grundlage für die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich

    Hierbei unterliegt die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von verjährungsauslösenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruht, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nur dahingehend, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads des Verschuldens wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15, NJW 2017, 3367 Rn. 24 und Senat, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, NJW 2017, 2187 Rn. 8; jeweils mwN).

    Es hat dabei ohne Rechtsfehler als wesentliches Kriterium berücksichtigt, dass die Risikohinweise hier grafisch besonders hervorgehoben waren, in einem Block mit drucktechnisch hervorgehobener Überschrift "Risiken der Beteiligung" standen und die Unterschrift in engem räumlichen Anschluss an die Risikohinweise zu leisten war (vgl. hierzu Senat, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, NJW 2017, 2187 Rn. 11).

  • BGH, 10.01.2019 - III ZR 109/17

    Anlageberatungsvertrag: Wirksamkeit einer vom Berater vorformulierten Bestätigung

    Dabei muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, WM 2017, 799 Rn. 11, vom 18. Februar 2016 - III ZR 14/15, WM 2016, 504 Rn. 15; vom 4. Dezember 2014 - III ZR 82/14, WM 2015, 68 Rn. 9 und vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9 und 12; jew. mwN).
  • BGH, 16.05.2019 - III ZR 176/18

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Nach der Senatsrechtsprechung ist eine solche Beschränkung zulässig (vgl. Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, NJW 2017, 2187; siehe auch zur Beschränkung auf einzelne Pflichtverletzungen eines Anlageberaters Beschluss vom 16. Dezember 2010, aaO Rn. 6; Urteil vom 17. September 2015 - III ZR 385/14, WM 2015, 1935 Rn. 13).

    bb) Soweit das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) im Hinblick auf den angenommenen Beratungsfehler verneint hat, ist diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare Bewertung (siehe hierzu nur Senat, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, WM 2017, 799 Rn. 8 und Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15, WM 2017, 1702 Rn. 24; jeweils mwN) nicht zu beanstanden.

  • BGH, 07.02.2019 - III ZR 498/16

    abgelehnte Prospektlektüre - Kapitalanlageberatung: Pflichtenumfang des

    In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater den Interessenten insbesondere über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (st. Rspr., zB Senat, Urteile vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, WM 2017, 799 Rn. 11; vom 18. Februar 2016 - III ZR 16/15, WM 2016, 504 Rn. 15; vom 4. Dezember 2014 - III ZR 82/14, WM 2015, 68 Rn. 9 sowie vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9; jeweils mwN).
  • OLG Celle, 03.07.2017 - 11 U 164/16

    Voraussetzungen der Haftung eines Anlageberaters; Darlegungs- und Beweislast im

    Sein Verhalten muss schlechthin "unverständlich" beziehungsweise "unentschuldbar" sein (BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, juris Rn. 8).

    Eine andere Beurteilung kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen wird oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss (BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, juris Rn. 11 - Hervorhebung durch den Senat).

  • OLG Celle, 22.06.2017 - 11 U 147/16

    Anforderungen an die Darlegung fehlerhafter Anlageberatung

    Sie verweist im Übrigen darauf, dass das Landgericht vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2017 (III ZR 93/16) rechtsfehlerhaft von einer Verjährung der Ansprüche hinsichtlich einzelner möglicher Beratungspflichtverletzungen der Beklagten ausgegangen sei.

    Das in den Schriftsatz vom 24. Mai 2017 umfänglich über eine Seite übernommene, wörtliche Zitat lässt die wesentliche Passage, die die bisherige Rechtsprechung des Senats bestätigt und aus der sich das Gegenteil der klägerischen Rechtsmeinung ergibt, aus (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, juris Rn. 11 a.E.).

  • BGH, 03.09.2020 - III ZR 56/19

    Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer insolventen GmbH persönlich auf

    Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. nur Senat, Versäumnisurteile vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, WM 2017, 280 Rn. 18 mwN und vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, NJW 2017, 2187 Rn. 4).
  • BGH, 06.11.2018 - II ZR 57/16

    Recht zur fristlosen Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung wegen fehlerhaften

    Die Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Anlageinteressent den Text eines ihm nach Abschluss der Anlageberatung zur Unterschrift vorgelegten Zeichnungsscheins nicht gelesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, ZIP 2017, 1280 Rn. 10 f.; Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15, ZIP 2017, 1719 Rn. 25).

    Eine andere Beurteilung kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen wird oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss (BGH, Urteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, ZIP 2017, 1280 Rn. 11; vgl. ferner BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15, ZIP 2017, 1719 Rn. 25 zum ungelesenen Unterzeichnen einer Beratungsdokumentation).

  • BGH, 05.09.2019 - III ZR 73/18

    Die wiederaufgelebte Kommanditistenhaftung - und die Belehrungspflicht des

  • OLG Celle, 27.07.2017 - 11 U 142/16

    Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater wegen Verstoßes gegen die Pflicht

  • OLG München, 15.11.2021 - 17 U 3123/21

    Herausgabe des erzielten Gewinns durch VW nach Verjährung des ursprünglich

  • LG Regensburg, 01.04.2020 - 13 O 2108/19

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines Gebrauchtwagens mit unzulässiger

  • OLG München, 12.05.2023 - 27 U 565/23

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen Verwendung einer unzulässigen

  • LG Magdeburg, 02.08.2018 - 10 O 1176/17

    Kapitalanlagerecht: Aufklärungspflicht beim Abschluss einer Kapitalbeteiligung;

  • LG Landshut, 10.08.2022 - 55 O 458/22

    (Keine) sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG Frankfurt, 17.04.2020 - 17 U 9/19

    Anforderungen an Anlageberatung bei nachgesandtem Prospekt (Schiffsfonds)

  • BVerwG, 28.06.2018 - 10 B 20.17

    Rücknahme von Zuwendungen aus EU-Mitteln für ein Bauvorhaben aufgrund mehrerer

  • OVG Bremen, 27.09.2023 - 2 LC 72/23

    Anrechnung von Renten; Betriebsrente; Grob fahrlässige Unkenntnis;

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