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   BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17   

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https://dejure.org/2017,41968
BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17 (https://dejure.org/2017,41968)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2017 - VIII ZR 13/17 (https://dejure.org/2017,41968)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2017 - VIII ZR 13/17 (https://dejure.org/2017,41968)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 548 Abs. 1 BGB, § ... 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1 ZPO, § 167 ZPO, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 548 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB, § 214 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 558 BGB, § 199 Abs. 4 BGB, § 551 BGB, § 548 Abs. 2 BGB, § 558 Abs. 2 BGB, § 202 Abs. 2 BGB, § 546 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzbegehren des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache; Verjährung der Ansprüche des Vermieters durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses; Inhaltskontrolle einer formularmäßigen Klausel betreffend die ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässige Verlängerung der kurzen Verjährungsfristen bei Mietende

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Formularklausel über die Verlängerung der Verjährung für Ersatzansprüche des Vermieters

  • ra.de
  • der-rechtsberater.de

    Verjährungsfrist für Ersatzansprüche aus Mietvertrag kann nicht verlängert werden

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kann ein Vermieter die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche durch AGB verlängern?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzbegehren des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache; Verjährung der Ansprüche des Vermieters durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses; Inhaltskontrolle einer formularmäßigen Klausel betreffend die ...

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzbegehren des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache; Verjährung der Ansprüche des Vermieters durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses; Inhaltskontrolle einer formularmäßigen Klausel betreffend die ...

  • datenbank.nwb.de

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Formularklausel über die Verlängerung der Verjährung für Ersatzansprüche des Vermieters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB) ist unwirksam

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist von § 548 BGB durch AGB

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB) unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlängerte Verjährungsfristen für Vermieteransprüche

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vermieteransprüche: Verjährungsverlängerung in AGB ist unwirksam

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen ist unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB) ist unwirksam

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen ist unwirksam

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Unwirksamkeit der vertraglichen Fristverlängerung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine mietvertragliche Verlängerung der Verjährung für Ersatzansprüche des Vermieters

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verlängerung der sechsmonatigen Verjährungsfrist im Formularmietvertrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Formularmäßige Verjährungsfristverlängerung für bestimmte Ansprüche des Vermieters unwirksam

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der gesetzlichen Verjährung von Vermieteransprüchen im Mietvertrag sind unwirksam

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB) ist unwirksam

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 13.11.2017)

    Ersatzanspruch: Vermieter dürfen Frist nicht dehnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen ist unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mieterschutz gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Verlängerung der gesetzlichen sechsmonatigen Frist für Schadensersatzansprüche des Vermieters

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Irgendwann ist Schluss - Schadensersatzforderungen des Vermieters sind nicht von Dauer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Ansprüchen des Vermieters nach Rückgabe der Mietsache - Verlängerung in AGB unwirksam

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der in § 548 Abs. 1 BGB geregelten sechsmonatigen Verjährungsfrist in Formularmietverträgen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen ist unwirksam

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Keine Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist gem. § 548 I BGB durch vorformulierte Vertragsbedingungen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der kurzen Verjährung (6 Monate) zugunsten Vermieter für Geltendmachung von Schäden in AGB unwirksam

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Einseitige Verlängerung von Verjährungsfristen unwirksam

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB) ist unwirksam

Besprechungen u.ä. (5)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist von § 548 BGB durch AGB

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 307, 548 BGB
    Keine wirksame Verlängerung und Verschiebung der Verjährung durch AGB im Mietvertrag

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verlängerung der sechsmonatigen Verjährungsfrist im Formularmietvertrag

  • examenspodcast.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Veränderung der Verjährungsfrist durch Miet-AGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verlängerung der sechsmonatigen Verjährungsfrist im Formularmietvertrag (IMR 2018, 4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 217, 1
  • NJW 2017, 3707
  • ZIP 2017, 89
  • MDR 2018, 19
  • NZM 2017, 841
  • ZMR 2018, 201
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 14.05.1986 - VIII ZR 99/85

    Verjährungsbeginn für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
    Mit der gesetzlichen Regelung will der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zeitnah zur Rückgabe der Mietsache beziehungsweise zeitnah zur Beendigung des Mietverhältnisses eine "möglichst schnelle" Klärung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache erreichen (BT-Drucks. 14/4553, S. 45; Senatsurteile vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12, NJW 2014, 684 Rn. 13; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 349/10, NJW 2011, 2717 Rn. 12; vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 195/10, NJW 2011, 1866 Rn. 12; vom 15. März 2006 - VIII ZR 123/05, NJW 2006, 1588 Rn. 10; vom 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, BGHZ 98, 59, 62 ff. [zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 551 BGB aF, dessen Regelungsgehalt durch die Schuldrechtsreform keine Änderung erfahren hat, sondern inhaltlich unverändert mit § 548 BGB fortgeführt wird]).

    Wie der Senat zu der inhaltsgleichen Vorläuferregelung des § 558 Abs. 2 BGB aF bereits entschieden hat, gilt die kurze Verjährungsfrist für Vermieteransprüche in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn bei fortbestehendem Mietverhältnis das teilweise zerstörte Mietobjekt (etwa eine durch Brand unbenutzbar gewordene Wohnung) vom Mieter dem Vermieter überlassen wird, damit dieser es wiederherstelle (Senatsurteil vom 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, aaO).

    Der Senat hat in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass eine rasche Klärung der Ersatzansprüche auch dazu dient, der Verschlechterung der Beweissituation oder der Verlagerung des Streits auf die Frage der Verwirkung geltend gemachter Ansprüche vorzubeugen (Senatsurteil vom 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, aaO; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797 unter III 1 c).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 259/04

    Verjährung von Ansprüchen des Vermieters aus unerlaubter Handlung wegen

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
    Dieser zentrale Gesetzeszweck, den Vermieter nach Rückerhalt der Mietsache zu einer möglichst raschen Klärung seiner Ersatzansprüche anzuhalten, führte letztlich in einem deshalb gebotenen weiten Verständnis auch dazu, etwaig zu dem mietvertraglichen Anspruch konkurrierende deliktische Ansprüche ebenfalls der kurzen Verjährung zu unterwerfen (BGH, Urteile vom 31. Januar 1967 - VI ZR 105/65, BGHZ 47, 53, 57 f.; vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84, aaO unter III 1; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399 Rn. 14; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 349/10, aaO; jeweils mwN).

    Denn ab diesem Zeitpunkt kann der Vermieter die Mietsache untersuchen und sich über etwaige Ansprüche klar werden (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399 Rn. 21; vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, unter II 2; vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00, NJW 2004, 774 unter II 3 a).

  • BGH, 15.03.2006 - VIII ZR 123/05

    Beginn der Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
    Mit der gesetzlichen Regelung will der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zeitnah zur Rückgabe der Mietsache beziehungsweise zeitnah zur Beendigung des Mietverhältnisses eine "möglichst schnelle" Klärung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache erreichen (BT-Drucks. 14/4553, S. 45; Senatsurteile vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12, NJW 2014, 684 Rn. 13; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 349/10, NJW 2011, 2717 Rn. 12; vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 195/10, NJW 2011, 1866 Rn. 12; vom 15. März 2006 - VIII ZR 123/05, NJW 2006, 1588 Rn. 10; vom 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, BGHZ 98, 59, 62 ff. [zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 551 BGB aF, dessen Regelungsgehalt durch die Schuldrechtsreform keine Änderung erfahren hat, sondern inhaltlich unverändert mit § 548 BGB fortgeführt wird]).

    ff) Den obigen Erwägungen steht auch nicht etwa - wie die Revision offenbar meint - die Senatsentscheidung vom 15. März 2006 (VIII ZR 123/05, aaO Rn. 13) entgegen.

  • BGH, 21.04.2015 - XI ZR 200/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit der Verlängerung der Frist für die

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
    cc) Formularmäßige Verlängerungen der Verjährungsfrist sind vor diesem Hintergrund in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann gebilligt worden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind und maßvoll erfolgen, wobei es für die Ausgewogenheit einer Klausel spricht, wenn die Begünstigung des Verwenders durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert wird (BGH, Urteil vom 21. April 2015 - XI ZR 200/14, BGHZ 205, 83 Rn. 18 [zur formularmäßigen Verlängerung der Regelverjährung von drei auf fünf Jahre in einem Bürgschaftsvertrag bei gleichzeitiger Verkürzung der Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB]; vgl. ferner Senatsurteil vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 16/05, BGHZ 164, 196, 200 ff. [zur Verlängerung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche eines Baumarktbetreibers gegenüber seinen Lieferanten von zwei auf drei Jahre]).

    Die in § 24 des Mietvertrags vorgesehene spiegelbildliche Verlängerung der Verjährungsfrist für die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen und auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung stellt auch keine ausreichende Kompensation für den Mieter dar mit der Folge, dass die Bestimmung in ihrer Gesamtheit als eine interessengerechte Gleichbehandlung beider Vertragsparteien verstanden und damit als ausgewogen angesehen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2015 - XI ZR 200/14, aaO).

  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 349/10

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
    Mit der gesetzlichen Regelung will der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zeitnah zur Rückgabe der Mietsache beziehungsweise zeitnah zur Beendigung des Mietverhältnisses eine "möglichst schnelle" Klärung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache erreichen (BT-Drucks. 14/4553, S. 45; Senatsurteile vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12, NJW 2014, 684 Rn. 13; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 349/10, NJW 2011, 2717 Rn. 12; vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 195/10, NJW 2011, 1866 Rn. 12; vom 15. März 2006 - VIII ZR 123/05, NJW 2006, 1588 Rn. 10; vom 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, BGHZ 98, 59, 62 ff. [zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 551 BGB aF, dessen Regelungsgehalt durch die Schuldrechtsreform keine Änderung erfahren hat, sondern inhaltlich unverändert mit § 548 BGB fortgeführt wird]).

    Dieser zentrale Gesetzeszweck, den Vermieter nach Rückerhalt der Mietsache zu einer möglichst raschen Klärung seiner Ersatzansprüche anzuhalten, führte letztlich in einem deshalb gebotenen weiten Verständnis auch dazu, etwaig zu dem mietvertraglichen Anspruch konkurrierende deliktische Ansprüche ebenfalls der kurzen Verjährung zu unterwerfen (BGH, Urteile vom 31. Januar 1967 - VI ZR 105/65, BGHZ 47, 53, 57 f.; vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84, aaO unter III 1; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399 Rn. 14; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 349/10, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 08.01.1986 - VIII ZR 313/84

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines Kraftfahrzeugvermieters gegen den

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
    Die Vorschriften über die Verjährung dienen öffentlichen Interessen und weisen einen hohen Gerechtigkeitsgehalt auf, der im Rahmen der Inhaltskontrolle zu respektieren ist (Senatsurteil vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84, NJW 1986, 1608, unter III 2 b aa [zu der Inhaltskontrolle einer von § 558 BGB aF abweichenden formularvertraglichen Regelung, mit der die Verjährung durch ein in das Ermessen des Verwenders gestelltes Herbeiführen der Fälligkeit hinausgeschoben werden sollte]).

    Dieser zentrale Gesetzeszweck, den Vermieter nach Rückerhalt der Mietsache zu einer möglichst raschen Klärung seiner Ersatzansprüche anzuhalten, führte letztlich in einem deshalb gebotenen weiten Verständnis auch dazu, etwaig zu dem mietvertraglichen Anspruch konkurrierende deliktische Ansprüche ebenfalls der kurzen Verjährung zu unterwerfen (BGH, Urteile vom 31. Januar 1967 - VI ZR 105/65, BGHZ 47, 53, 57 f.; vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84, aaO unter III 1; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399 Rn. 14; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 349/10, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 17.06.1993 - IX ZR 206/92

    Anwaltshaftung wegen unterlassener Verjährungsunterbrechung - Verjährung und

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
    Der Senat hat in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass eine rasche Klärung der Ersatzansprüche auch dazu dient, der Verschlechterung der Beweissituation oder der Verlagerung des Streits auf die Frage der Verwirkung geltend gemachter Ansprüche vorzubeugen (Senatsurteil vom 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, aaO; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797 unter III 1 c).
  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04

    Hemmung der Verjährung bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
    Denn ab diesem Zeitpunkt kann der Vermieter die Mietsache untersuchen und sich über etwaige Ansprüche klar werden (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399 Rn. 21; vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, unter II 2; vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00, NJW 2004, 774 unter II 3 a).
  • BGH, 19.11.2003 - XII ZR 68/00

    Verjährung der Ersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
    Denn ab diesem Zeitpunkt kann der Vermieter die Mietsache untersuchen und sich über etwaige Ansprüche klar werden (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399 Rn. 21; vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, unter II 2; vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00, NJW 2004, 774 unter II 3 a).
  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
    aa) Ob eine Formularbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (hier: § 548 BGB), von der sie abweicht, vereinbar ist oder nicht, beurteilt sich maßgeblich danach, ob die gesetzliche Regelung auf die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Gerechtigkeitserwägungen beruht oder reinen Zweckmäßigkeitserwägungen folgt (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 74; vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, NJW 2017, 1461 Rn. 33; vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42; jeweils mwN).
  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15

    Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 26/15

    Vertrag über die Lieferung von Arzneimitteln: Stellen von Vertragsbedingungen bei

  • LG Detmold, 01.06.2011 - 10 S 14/09

    Unzulässiger Mietgebrauch, Umbauarbeiten, Abgrenzung von Schadensersatz neben der

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

  • BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 402/12

    Wohnraummiete: Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

  • LG Frankfurt/Main, 24.02.2011 - 11 S 309/10

    Verlängerung der kurzen sechsmonatigen mietrechtlichen Verjährungsfrist durch AGB

  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 195/10

    Zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Mieters für Renovierungskosten bei

  • BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83

    Vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages

  • BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags

  • BGH, 31.01.1967 - VI ZR 105/65

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Kraftfahrzeugvermieters

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers

  • BGH, 25.06.1991 - XI ZR 257/90

    Formularmäßige Überwälzung von Schäden in AGB der Banken

  • BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18

    Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers eines im Rahmen einer

    Unangemessen ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - VIII ZR 13/17, BGHZ 217, 1 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 132/20

    Wohnraummiete: Abschließende Sonderregelung für die Verjährung von

    Gerade im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit und des Rechtsfriedens wollte der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Regelung des § 548 Abs. 1 BGB zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine "möglichst schnelle" Klärung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache erreichen (BT-Drucks. 14/4553, S. 45; Senatsurteile vom 8. November 2017 - VIII ZR 13/17, BGHZ 217, 1 Rn. 29; vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12, NJW 2014, 684 Rn. 13; vom 15. März 2006 - VIII ZR 123/05, NJW 2006, 1588 Rn. 10; jeweils mwN).

    Der zentrale Gesetzeszweck, den Vermieter zu einer möglichst raschen Klärung seiner Ersatzansprüche anzuhalten, ist daher ausdrücklich an den Rückerhalt der Mietsache geknüpft (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - VIII ZR 13/17, aaO).

  • BGH, 23.11.2018 - V ZR 33/18

    Rechtswidrigkeit einer in einem Erbbaurechtsvertrag formularmäßig verwendeten

    Von einem wesentlichen Grundgedanken ist auszugehen, wenn die gesetzliche Regelung, von der die Formularbestimmung abweicht, nicht auf reinen Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern auf die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Gerechtigkeitserwägungen beruht und deshalb zum gesetzlichen Leitbild gehört (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 31 f.; Urteil vom 8. November 2017 - VIII ZR 13/17, BGHZ 217, 1 Rn. 22 jeweils mwN).
  • OLG Celle, 18.11.2021 - 8 U 123/21

    Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung; Behördlich angeordnete

    Denn verdanken Vorschriften des dispositiven Rechts ihre Entstehung einem sich aus der Natur der Sache ergebenden Gerechtigkeitsgebot, so müssen bei einer abweichenden Regelung durch AGB regelmäßig Gründe vorliegen, die für die von ihnen zu regelnden Fälle das dem dispositiven Recht zugrundeliegende Gerechtigkeitsgebot infrage stellen und eine abweichende Regelung als mit Recht und Billigkeit vereinbar erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - VIII ZR 13/17).
  • OLG Celle, 01.07.2021 - 8 U 5/21

    Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für Ausfallschäden aufgrund

    Denn verdanken Vorschriften des dispositiven Rechts ihre Entstehung einem sich aus der Natur der Sache ergebenden Gerechtigkeitsgebot, so müssen bei einer abweichenden Regelung durch AGB regelmäßig Gründe vorliegen, die für die von ihnen zu regelnden Fälle das dem dispositiven Recht zugrundeliegende Gerechtigkeitsgebot infrage stellen und eine abweichende Regelung als mit Recht und Billigkeit vereinbar erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - VIII ZR 13/17).
  • KG, 10.12.2018 - 8 U 55/18

    Formularmäßige Verpflichtung des Mieters zur Entfernung der baulichen Anlagen bei

    Eine solche liegt vor, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (s. BGH NJW 2017, 3707 Tz 21; NJW-RR 2013, 910 Tz 11).
  • LG Berlin, 20.04.2021 - 65 S 241/20

    Unwirksamkeit einer Klausel über Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt in

    Eine unangemessene Benachteiligung liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH jedoch auch dann vor, wenn der Verwender - wie hier - durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urt. v. 8. November 2017 - VIII ZR 13/17, nach juris Rn. 21; Urt. v. 18. Januar 2017 - VIII ZR 263/15, NJW 2017, 1301 Rn. 24; Urt. v. 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230 Rn. 33; Urt. v. 13. November 2013 - I ZR 77/12, NJW 2014, 2180 Rn. 13; Urt. v. 8. März 1984 - IX ZR 144/83, BGHZ 90, 280, 284; Urt. v. 4. Juni 1970 - VII ZR 187/68, nach juris Rn. 16; jeweils mwN).
  • OLG Celle, 08.07.2021 - 8 U 61/21

    Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung wegen Einnahmeausfällen

    Denn verdanken Vorschriften des dispositiven Rechts ihre Entstehung einem sich aus der Natur der Sache ergebenden Gerechtigkeitsgebot, so müssen bei einer abweichenden Regelung durch AGB regelmäßig Gründe vorliegen, die für die von ihnen zu regelnden Fälle das dem dispositiven Recht zugrundeliegende Gerechtigkeitsgebot infrage stellen und eine abweichende Regelung als mit Recht und Billigkeit vereinbar erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - VIII ZR 13/17).
  • BGH, 13.11.2018 - V ZR 33/18

    Erbbaurecht: Ausschluss der Abwendung einer Entschädigung nicht möglich!

    Von einem wesentlichen Grundgedanken ist auszugehen, wenn die gesetzliche Regelung, von der die Formularbestimmung abweicht, nicht auf reinen Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern auf die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Gerechtigkeitserwägungen beruht und deshalb zum gesetzlichen Leitbild gehört (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 31 f.; Urteil vom 8. November 2017 - VIII ZR 13/17, BGHZ 217, 1 Rn. 22 jeweils mwN).
  • LG Köln, 23.11.2022 - 13 S 124/21
    Nunmehr ist aber höchstrichterlich geklärt, dass eine formularmäßige Verlängerung der Verjährungsfrist des § 548 BGB nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2017 - VIII ZR 13/17 - NZM 2017, 841, Rn. 19 ff.).

    Es liegt in der Konsequenz des Vorstehenden, dass eine formularvertragliche Erschwerung der Verjährung durch eine Verlängerung der Verjährungsfrist über sechs Monate hinaus (...) weder sachgerecht noch mit dem dargestellten gesetzgeberischen Anliegen nach einer möglichst raschen Klärung der gegenseitigen Ansprüche zu vereinbaren ist" (NZM 2017, 841 Rn. 27-30, beck-online).

  • OLG Celle, 02.09.2021 - 8 U 119/21

    Eintrittspflicht einer Betriebsschließungsversicherung anlässlich der

  • OLG Celle, 26.08.2021 - 8 U 70/21
  • LG Düsseldorf, 09.02.2018 - 38 O 138/17
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