Rechtsprechung
BGH, 21.01.1999 - I ZR 158/96 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abrede im Rahmenvertrag - Transportwesen - Auslegung - Tarifzwang im Güterfernverkehr
- Judicialis
HGB § 413 Abs. 1 Satz 1 F. 10. Mai 1897; ; BGB § 133; ; BGB § 157
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einigung über Beförderungskosten zwischen einem Großverlader und einem Speditionsunternehmen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1999, 2822 (Ls.)
- NJW-RR 1999, 680
- MDR 2000, 39
- VersR 1999, 868
- WM 1999, 864
- BB 1999, 812
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 07.12.2004 - XI ZR 361/03
Entschädigung für Veruntreuungen im Rahmen einer Aktienemission
(1) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der sich die Gutschrift auf einem Girokonto als abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis einer Bank gegenüber dem Kunden darstellt (BGHZ 103, 143, 146; 105, 263, 269; BGH, Urteile vom 16. April 1991 - XI ZR 68/90, WM 1991, 1152 und vom 21. Januar 1999 - I ZR 158/96, WM 1999, 864, 866).Auf andere Rechtsbeziehungen lassen sich die vorgenannten Grundsätze, die insbesondere dem Bedürfnis erhöhter Rechtssicherheit im bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen, nicht ohne weiteres übertragen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 aaO).
- OLG Köln, 29.09.2015 - 3 U 103/15
Haftung eines Logistikdienstleisters für den Verlust von Transportgut
Entscheidend ist, ob sich aus der Art der Vergütungsabrede ergibt, dass der Spediteur die Beförderung im Wesentlichen auf eigene Rechnung und nicht auf Rechnung des Versenders durchführen soll (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 11.01.2007 - 6 U 66/06, TranspR 2007, 253; BGH, Urteil vom 21.01.1999 - I ZR 158/96, TranspR 1999, 164).Seine Rechtsstellung ist in diesen Fällen derjenigen eines Frachtführers so weit angenähert, dass kein Grund besteht, ihn anders zu behandeln als einen Unternehmer, der als Hauptfrachtführer die Beförderung des Gutes im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen übernimmt, aber mit der Durchführung des Transports einen Dritten beauftragt (vgl. BGH, TranspR 1999, 164, mwN).
Es genügt vielmehr, dass die Vertragsparteien sich über ein festes Entgelt je Beförderungseinheit oder Transportabschnitt einigen (vgl. BGH, TranspR 1999, 164, mwN).
Ausgehend vom Zweck des § 459 HGB ist entscheidend, dass ein Spediteur, der verspricht, seine Leistungen gegen Zahlung einer festen Vergütung zu erbringen, für eigene Rechnung handelt und sich in dem typischen Konflikt zwischen der gegenüber dem Versender bestehenden Interessenwahrungspflicht und seinem wirtschaftlichen Eigeninteresse befindet, der nach dem Willen des Gesetzgebers gerade durch die Anwendung des jeweils einschlägigen Frachtrechts gelöst werden soll (vgl. BGH, TranspR 1999, 164).
Gegen die Annahme eines Speditionsvertrages spricht auch, dass die Beklagte für ihre Leistungen gemäß § 5 des Rahmenvertrags und der dortigen Regelung Provisionen erhalten sollte und ihren Gewinn daher nicht durch die Differenz zwischen der von ihr erhaltenen fixen Gebühr und der von ihr abzuführenden Frachtvergütung erwirtschaften musste (vgl. hierzu BGH, TranspR 1999, 164; OLG Hamburg, TranspR 2007, 253).
Eine solche Abrechnungsverpflichtung spricht gegen die Annahme eines Fixkostenspeditionsvertrages (vgl. BGH, TranspR 1999, 164), weil eine Einzelabrechnung in diesem Fall nicht erforderlich wäre, zumal nicht ersichtlich ist, was die jeweiligen Stationspartner untereinander abrechnen sollten, wenn nicht die Vergütung für die jeweilige (Weiter-) Beförderung.
- BGH, 23.11.2010 - XI ZR 26/10
BGH verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem …
(a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der sich die Gutschrift auf einem Girokonto als abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis einer Bank gegenüber dem Kunden darstellt (BGH, Urteile vom 25. Januar 1988 - II ZR 320/87, BGHZ 103, 143, 146, vom 11. Oktober 1988 - XI ZR 67/88, BGHZ 105, 263, 269, vom 16. April 1991 - XI ZR 68/90, WM 1991, 1152 und vom 21. Januar 1999 - I ZR 158/96, WM 1999, 864, 866).
- OLG Hamburg, 11.01.2007 - 6 U 66/06
Seefrachtvertrag: Haftung des Fixkostenspediteurs
Entscheidend ist, ob sich aus der Art der Vergütungsabrede ergibt, dass der Spediteur die Beförderung im Wesentlichen auf eigene Rechnung und nicht auf Rechnung des Versenders durchführen soll (vgl. BGH TranspR 1999, 164, 167;… Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 459 HGB Rn. 20; speziell zum Seefrachtrecht: BGH NJW 1982, 1943 f;… Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 642 Rn. 14). - LG Bonn, 13.10.2009 - 11 O 152/08
Frachtvertrag, - Vergütungsanspruch - Versandart - Allgemeine …
- LG Hamburg, 05.06.2019 - 401 HKO 32/17
Haftung von Luftfahrtunternehmen: Schadenersatzanspruch aufgrund des Verlustes …
Die Vereinbarung von festen Kosten erfordert nicht, dass ein Gesamtbetrag vereinbart worden ist (BGH TranspR 1999, 164 mwN).