Rechtsprechung
BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB; § 265 Abs. 1 und 2 StPO
Verständigung (faires Verfahren; Deal); Strafzumessung (zugesagte Obergrenze; Vertrauenstatbestand) - lexetius.com
StGB § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; StPO § 265 Abs. 1, Abs. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Verstoß gegen das Gebot fairer Verfahrensführung; Anforderungen an eine verbindliche Verständigung im Strafverfahren ; Pflicht zur Protokollierung; Hinweis des Gerichts; Bindung an Absprachen; Sich neu ergebende schwerwiegende Umstände zu Lasten des Angeklagten
- Judicialis
StGB § 46 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 46 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 265 Abs. 1; ; StPO § 265 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Protokollierung der Abkehr von einer Absprache
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2003, 1404
- NStZ 2003, 563
- StV 2003, 268
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 14.04.2004 - 2 StR 39/04
Grundsatz des fairen Verfahrens (gescheiterte Verfahrensabsprache: Überschreitung …
Will das Gericht aber unter diesen Umständen die mitgeteilte Strafobergrenze überschreiten, ist es zu einem ausdrücklichen Hinweis an den Angeklagten verpflichtet (BGHSt 36, 210, 212; 38, 102, 105; 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f.; NJW 2003, 1404).Wie die zuvor getroffene Absprache war dieser Hinweis - entsprechend § 265 Abs. 1 und 2 StPO - protokollierungspflichtig (vgl. BGHSt 43, 195, 206, 210; BGH NJW 2003, 1404 jeweils m.w.N.).
Die vom Landgericht geschaffene Vertrauensgrundlage ist auch nicht durch die Fortsetzung der Beweisaufnahme entfallen, weil das Gericht auch bei einem aufgrund einer Verständigung abgelegten Geständnis verpflichtet bleibt, dieses auf seine Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH NJW 2003, 1404 m.w.N.).
- BGH, 09.06.2004 - 5 StR 181/04
Recht auf ein faires Verfahren bei Verfahrensverständigung und Recht auf …
Es mußte allerdings nach Aufdeckung des Irrtums ein Hinweis an den Angeklagten erfolgen, damit dieser sich im Rahmen der weiteren Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der nicht mehr einhaltbaren Zusage infolge einer insoweit "gescheiterten Absprache" umfassend sachgerecht verteidigen konnte (vgl. BGHSt 43, 195, 210; BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren - Vereinbarung 13).Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob sich eine derartige Entscheidung auf die Aufhebung der von dem Verfahrensfehler unmittelbar betroffenen Gesamtstrafe zu beschränken oder zur Eröffnung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung weiterzugehen hätte (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren - Vereinbarung 13), ob etwa gar zur Eröffnung anderweitiger Verteidigungsmöglichkeiten nach fehlgeschlagener Absprache - auf welche der Verteidiger freilich selbst nicht gedrungen hat - bis hin zur Hinterfragung der Verwertbarkeit des nach der ursprünglich gefundenen, dann fehlgeschlagenen Verständigung abgelegten Geständnisses (…vgl. Kuckein in Festschrift für Lutz Meyer-Goßner 2001 S. 63, 68 ff.; Schlothauer StV 2003, 481 ff.) eine vollständige Urteilsaufhebung geboten oder jedenfalls angezeigt wäre.
- BGH, 19.10.2011 - 4 StR 409/11
Abgrenzung von versuchtem Betrug und versuchtem Computerbetrug beim Einsatz von …
Bei einer solchen Verwendung der Karten im Lastschriftverfahren liegt jedoch kein (versuchter) Computerbetrug, sondern ein (versuchter) Betrug zum Nachteil des jeweiligen Geschäftspartners vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 4 StR 472/02, NJW 2003, 1404 (zum POZ-Einzugsermächtigungsverfahren)).
- OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11
Revision in Strafsachen: Rüge der Verletzung der Mitteilungspflicht wegen …
Zwar nimmt die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei in einer öffentlichen Hauptverhandlung seitens des Gerichts abgegebenen Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten eine Hinweispflicht des Gerichts an, wenn es sich in rechtlicher zulässiger Weise von dieser Obergrenze lösen will (BGHSt 38, 102, 105; BGHSt 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f.; BGH NJW 2003, 1404;… siehe auch Radtke, Die Entwicklung der Absprachen im Strafverfahren, in: Götz von Olenhusen (Hrsg.), 300 Jahre Oberlandesgericht Celle, 2011, S. 515, 525 f.).Der Bundesgerichtshof hat jedoch eine Hinweispflicht des Tatrichters lediglich in solchen Fallgestaltungen angenommen, in denen der Angeklagte entweder bereits vor der Benennung einer Strafobergrenze durch das erkennende Gericht oder im Anschluss daran ein Geständnis abgelegt oder den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf in sonstiger Weise eingeräumt hatte (siehe etwa BGH NStZ 2002, 219 f.; BGH NJW 2003, 1404).
- BGH, 16.06.2005 - 3 StR 338/04
Aufklärungspflicht; verfahrensbeendende Absprache (Strafrahmenobergrenze; …
Diese entspricht auch genau der Strafrahmenobergrenze, auf die sich die Staatsanwaltschaft, die Verteidiger und die Kammer am ersten Verhandlungstag wie dargestellt verständigt hatten und an die sich die Strafkammer "gebunden fühlte" (UA S. 37), obwohl die Verständigung nicht in der Hauptverhandlung protokolliert worden war (vgl. zur Bindung für diese Konstellation BGH Großer Senat für Strafsachen NJW 2005, 1440; BGH NJW 2005, 445; NStZ 2004, 342; 2003, 563). - BGH, 05.08.2003 - 3 StR 231/03
Absprache (Verstoß gegen das faire Verfahren durch ein Im-Unklarenlassen über die …
Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich nur aus einer in öffentlicher Hauptverhandlung protokollierten Zusage einer Strafobergrenze (vgl. BGH StV 2003, 268). - OLG Köln, 22.08.2006 - 82 Ss OWi 71/06 Denn selbst bei einer Absprache über das Strafmaß bleibt das Gericht dem Gebot der Wahrheitsfindung in Bezug auf alle der Entscheidung zugrunde gelegten Umstände verpflichtet (BGHSt 43, 195 = NJW 1998, 86 [88] = NStZ 1998, 31; BGH NJW 1999, 370; BGH NJW 2003, 1404 m. w. Nachw.; BGH NJW 2003, 1615 = NStZ 2003, 563 [564] = NStZ 2003, 383 m. Anm. Kargl/Rüdiger NStZ 2003, 672; BGH NJW 2004, 1885 [1886]; BGH NStZ 2005, 87 [88]).